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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100967/2013

Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100967/2013vom 16.07.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A als Masseverwalter der Bf., vertreten durch Steuerberater, Beschwerde vom 10.9.2010 gegen die Bescheide vom 9.8.2010 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 5.7.2019 erklärt, dass ihre Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 10.9.2013 (gemeint: 10.9.2010) gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2006-2008 zurückgezogen wird. Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 16. Juli 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100967/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100967.2013
Stammnummer
124888
Gültig
16.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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