Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0034-I/03
Vorliegen der tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0034-I/03vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
An Sachverhalt war davon auszugehen, dass die Aufhebungsvereinbarung bereits am 6.2.2001 rechtsverbindlich zustande kam und die Verkäufer mit Kaufvertrag vom 22.3.2001 diese Liegenschaft an die neue Käuferin veräußert haben. An dieser neuen Käuferin (einer GmbH) ist die Erstkäuferin weder gesellschaftsrechtlich beteiligt noch steht sie mit dieser in einer wirtschaftlichen Beziehung. Sprechen keine gesicherten Tatumstände dafür, dass die Bw. jene neue Käuferin namhaft machte mit der die Verkäufer zu kontrahieren hatten, was aufgezeigt hätte, dass der Bw. trotz der formellen Aufhebung des Kaufvertrages die Möglichkeit verblieb eine Verfügung über die Liegenschaft zu treffen und dass die Verkäufer durch die vereinbarte Aufhebung des Kaufvertrages die freie Verfügungsmacht über das Grundstück nicht wiedererlangt haben, dann ergibt sich in freier Beweiswürdigung der Schluss, dass der in Frage stehende Erwerbsvorgang im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG tatsächlich "rückgängig gemacht" worden ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Süd-Ost-Treuhand Wirtschafts- und Unternehmensberatungsgesellschaft m.b.H.,
gegen den Bescheid vom 4. Juli 2002 des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Abweisung eines Antrages gem § 17 GrEStG
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 13. Dezember
2000 erwarb I. K. (= Bw) von den Eheleuten R. und A. R. die unbebaute
Liegenschaft EZ X GB Y, GSt- Nr. 1980/4 um einen Kaufpreis von 4,500.000 S.
Entsprechend der Abgabenerklärung wurde für diesen Erwerbsvorgang
gegenüber der Käuferin mit Bescheid vom 16. März 2001
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 24. April 2001 wurde unter Beischluss
einer Aufhebungsvereinbarung vom rechtlichen Vertreter der angeführten
"Einschreiter" R und A. R und I. K. der Antrag gestellt, infolge Aufhebung des
Rechtsgeschäftes und Beseitigung des wirtschaftlichen Ergebnisses die
Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen bzw. die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer gemäß Bescheid vom 16.3.2001 aufzuheben. Laut
vorgelegter Aufhebungsvereinbarung, die das Datum "K, 17. April 2001"
trägt, wurden im Einvernehmen zwischen den Vertragsteilen der Kaufvertrag
aufgehoben und die erbrachten Leistungen wechselseitig rückgängig
gemacht.
Als Ergebnis ergänzender Sachverhaltserhebungen wurde
vom rechtlichen Vertreter nochmals die Aufhebungsvereinbarung und ein
Kaufvertrag vom 22. März 2001 übermittelt, aus dem hervorging, dass
die Eheleute R. und A. R. damit die in Frage stehende Liegenschaft an die I.
GmbH veräußert haben.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2002 wurden über den Antrag
gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG auf Abänderung des
Grunderwerbsteuerbescheides abweislich abgesprochen. Die Begründung lautete
wie folgt:
"Eine Rückgängigmachung nach § 17
Grunderwerbsteuergesetz liegt nur vor, wenn die ursprünglichen
Verkäufer die volle Verfügungsmöglichkeit über die
Liegenschaft wiedererlangen. Der Kaufvertrag mit der I GmbH wurde am
22.3.2001 mit den Ehegatten R. R. und A. R. abgeschlossen. Der Antrag auf
Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 GrEStG wurde
am 24.4.2001 beantragt. Für die Erlangung der ursprünglichen freien
Verfügungsmöglichkeit der Verkäufer blieb kein Raum, vielmehr
liegt eine Weiterveräußerung vor".
Gegen diesen Abweisungsbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung mit der Begründung, I. K. sei deshalb von dem
mit dem Ehepaar R. abgeschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, weil sie auf
Grund anderer Investitionen bei der Tilgung des Darlehens in einen
Liquiditätsengpass geraten sei. Der Rücktritt sei von I.K.
nachweislich am 6.2.2001 unterschrieben und von den Ehegatten R. angenommen
worden. Dadurch hätten die Verkäufer die volle Verfügungsmacht
über die Liegenschaft wiedererlangt. Anschließend sei von den
Verkäufern ein neuer Käufer gesucht und innerhalb von mehr als einem
Monat offensichtlich in der I GmbH ein solcher gefunden worden.
Das Finanzamt erließ in der Folge eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, worin im Wesentlichen das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG mit dem
Argument verneint wurde, die Verkäufer hätten jene
Verfügungsmacht über das Grundstück, die sie vor dem
Vertragsabschluss innehatten, im Streitfall deshalb nicht wiedererlangt, da die
Aufhebungsvereinbarung (17.4.2001) erst nach Abschluss des neuen Kaufvertrages
(22.3.2001) unterfertigt worden sei. Auf das Motiv für diesen Stornovertrag
und auf die Frage, ob der Kaufvertrag erfüllt worden sei oder nicht, komme
es hier nicht an. Die Steuerschuld sei daher mit Vertragsabschluss
entstanden.
Die Bw. beantragte daraufhin die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde darin noch vorgebracht, die
Verkäufer hätten davon Kenntnis erlangt, dass die Bw. mit der
vollständigen Finanzierung des Kaufpreises erhebliche Schwierigkeiten habe,
weshalb die Verkäufer noch im Jänner 2001 einen Anwalt beauftragt
hätten, die Möglichkeiten einer Vertragsaufhebung zu prüfen.
Offenbar seien die Verkäufer zu der Vertragsaufhebung auch deshalb bereit
gewesen, weil sie keinerlei Zweifel gehegt hätten, das Grundstück ohne
große Schwierigkeiten und mit gesicherter Finanzierung anderweitig
veräußern zu können. Die diesbezüglichen Verhandlungen
wären noch im Februar abgeschlossen worden. Das vom bevollmächtigten
Anwalt vorgelegte Aufhebungsanbot sei von der Bw. am 6.2.2001 angenommen worden.
Da der einschreitende, durch Vollmacht legitimierte Rechtsanwalt im Namen der
Verkäufer tätig wurde, bestehe kein Zweifel, dass die Aufhebung des
Kaufvertrages bereits im Februar gültig zustande gekommen sei. Die
Unterschrift des Vollmachtgebers vom 17.4.2001 sei von keiner weiteren
rechtlichen Relevanz gewesen und wäre nach Auskunft des Rechtsanwaltes von
den Verkäufern als Genehmigung der von ihm vorgenommenen
Vertragsauflösung gedacht gewesen. Bereits im März 2001 konnte daher
die Liegenschaft an eine andere Käuferin veräußert werden. Mit
dieser Käuferin sei vereinbart gewesen, dass diese die von I. K.
vereinbarte Finanzierung übernehme, was in der Folge auch geschehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF wird die Steuer auf
Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit
der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines
vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes
rückgängig gemacht wird. Ist die Steuer bereits festgesetzt, so ist
auf Antrag die Festsetzung nach § 17 Abs. 4 GrEStG 1987 entsprechend
abzuändern.
Seit dem
höchstgerichtlichen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2.4.1984,
82/16/0165 vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung,
dass der Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangen muss, die er
vor Vertragsabschluss hatte. Eine Rückgängigmachung liegt nur dann
vor, wenn der Verkäufer hierdurch wiederum jene (freie)
Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt, die er vor Abschluss
des Kaufvertrages innehatte. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn
die Rückgängigmachung zwecks Ermöglichung des Verkaufes an einen
im Voraus bestimmten neuen Käufer erfolgt, Auflösung des alten und
Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu vollzogen werden, da der
Verkäufer die Möglichkeit, das Grundstück an einen Dritten zu
veräußern, diesfalls nicht wiedererlangt (VwGH 25.10.1990,
89/16/0146). Eine solche Rückgängigmachung liegt somit dann nicht vor,
wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, um
gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere
Person zu übertragen (vgl. auch VwGH 20.8.1998, 98/16/0029). Entscheidend
für die Rückgängigmachung ist folglich, dass die Vertragspartner
einander derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, dass die
Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim
Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche
Stellung wieder erlangt. Dies bedeutet, dass der Verkäufer die ihm als
ursprünglichen Verkäufer des in Rede stehenden Grundstückes
zustehende Möglichkeit zurückerhalten muss, ein für ihn
erfüllbares neues Verpflichtungsgeschäft nach seinem Belieben und
seinen Vorstellungen abzuschließen (vgl. auch Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer 1987, Rz 14 und 15 und die dort
referierte VwGH- Rechtsprechung)
Vor dem Hintergrund der
obangeführten Rechtslage entscheidet den Berufungsfall, ob durch die
vorgelegte Aufhebungsvereinbarung die beiden Verkäufer R. und A. R. ihre
vor dem Kaufvertragsabschluss innegehabte Rechtsstellung und damit ihre (freie)
Verfügungsmacht über das in Frage stehende Verkaufsobjekt
wiedererlangt hatten und damit eine tatsächliche
Rückgängigmachung des in Frage stehenden Erwerbsvorganges vorliegt.
Das Finanzamt verneinte die Wiedererlangung der freien Verfügungsmacht im
Wesentlichen mit dem Argument, die Aufhebungsvereinbarung sei am 17.4.2001 und
damit erst nach Abschluss des neuen Kaufvertrages (22.3.2001) unterfertigt
worden. Die Berufungswerberin replizierte im Vorlageantrag letztlich damit, sie
habe das ihr vom Rechtsanwalt der Verkäufer vorgelegte Aufhebungsanbot
bereits am 6. 2. 2001 unterfertigt und damit angenommen; die vereinbarte
Aufhebung sei daher bereits an diesem Tag rechtswirksam zustande gekommen.
Die im Vorlageantrag gemachten
Sachverhaltsangaben der Berufungswerberin wurden im entscheidenden Ergebnis
durch die im Zuge ergänzender Sachverhaltserhebungen gemachte schriftliche
Aussage des rechtlichen Vertreters des verkaufenden Ehepaares R. inhaltlich
bestätigt. Darin führte Dr. K.P. aus, I. K sei nach seinen
Informationen bei der Abstattung des über einen Kredit finanzierten
Kaufpreises in Zahlungsschwierigkeiten geraten und wollte den Rücktritt vom
Vertrag erklären. Er sei damals Vertreter der verkaufenden Ehegatten
gewesen und habe diese Aufhebungsvereinbarung für die Verkäufer
abgewickelt. Frau I. K. habe die Aufhebungsvereinbarung am 6.2.2001 in seiner
Kanzlei unterfertigt. Er habe die Aufhebungsvereinbarung in der Folge an die
Ehegatten R. übermittelt, die dann offenbar die Vereinbarung später
unterfertigt hätten. Tatsache sei, dass die Aufhebung am 6.2.2001 erfolgt
sei. Für ihn sei diese Aufhebungsvereinbarung sohin am 6.2.2001
rechtsverbindlich zustande gekommen.
Die Anwendung des § 17
GrEStG hat nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Rückgängigmachung
des Erwerbsvorganges zur unabdingbaren Voraussetzung. Es wird also im Falle der
vereinbarten Rückgängigmachung vorausgesetzt, dass auf Grund eines
nachfolgenden gesonderten Willensaktes der Parteien der seinerzeitige
Erwerbsvorgang hinfällig gemacht worden ist (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer 1987, Rz 8 und die dort referierte
VwGH- Rechtsprechung). Nach der Rechtslehre kommt ein Vertrag (und damit auch
eine Aufhebungsvereinbarung) durch die übereinstimmende
Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande. Die einleitende
Willenserklärung heißt Anbot, Angebot oder Offerte. Es handelt sich
hiebei um den Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhaltes abzuschließen.
Die zweite Erklärung ist eine Äußerung des anderen Teils
darüber, ob er mit dem vorgeschlagenen Abschluss einverstanden ist. Mit der
Annahme wird das Angebot von beiden Seiten übereinstimmend zur
rechtsgeschäftlichen Norm erhoben. Wenn daher im Gegenstandsfall das vom
bevollmächtigten Vertreter der Verkäufer in deren Auftrag erstellte
Aufhebungsanbot von der Bw. am 6.2.2001 unterfertigt und damit von ihr
angenommen wurde, dann bestehen wohl keine Zweifel, dass mit der Unterfertigung
die Aufhebungsvereinbarung durch die übereinstimmenden
Willenserklärungen der beiden ehemaligen Vertragsparteien zustande gekommen
ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verkäufer formell
diese Aufhebungsvereinbarung selbst erst am 17.4.2001 gegengefertigt und damit
das diesbezügliche Vorgehen ihres Rechtsanwaltes "genehmigt" haben, waren
sie doch bereits durch die in ihrem Namen erfolgte Legung des Aufhebungsanbotes
daran gebunden und konnten es nicht mehr einseitig widerrufen. Das
Gestaltungsrecht hinsichtlich des Zustandekommens der Aufhebungsvereinbarung lag
somit allein bei der Bw. und diese hat ihr Gestaltungsrecht durch die
Unterfertigung der ihr vorgelegten Aufhebungsvereinbarung ausgeübt. Dass
aber die Verkäufer von der Aufhebung des seinerzeitigen Kaufvertrages zum
6.2.2001 und von der Wiedererlangung ihrer (freien) Verfügungsmacht
über das Grundstück ausgegangen sind, zeigt schon die Tatsache, dass
sie den neuen Kaufvertrag mit der I. GmbH am 22.3.2001 und damit vor dem
Zeitpunkt der Gegenzeichnung der Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen haben. Auf
Grund dieser im Streitfall vorliegenden Sachlage lässt entgegen der Ansicht
des Finanzamtes allein die Feststellung, dass die Aufhebungsvereinbarung am
17.4.2001 und damit erst nach dem Abschluss des neuen Kaufvertrages von den
Verkäufern gegengezeichnet wurde, nicht den begründeten Schluss darauf
zu, durch diese Aufhebungsvereinbarung wäre der Kaufvertrag vom 13.12.2000
nicht im Sinne des § 17 GrEStG rückgängig gemacht worden, haben
sich doch im Ergebnis bindend die seinerzeitigen Vertragsparteien bereits durch
die am 6.2.2001 erfolgte Unterfertigung der Vereinbarung durch die Käuferin
I.K. auf die Aufhebung geeinigt.
Wie eingangs angeführt,
ist eine Erwerbsvorgang "rückgängig gemacht" im Sinne des § 17
Abs. 1 Z 1 GrEStG dann, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren
vertraglichen Bedingungen entlassen haben, dass die Möglichkeit über
die Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt,
sondern der Veräußerer seine ursprüngliche (freie)
Rechtsstellung wiedererlangt. Die beiden Voraussetzungen für eine
tatsächliche Rückgängigmachung des Vertrages, nämlich der
Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das
Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen
Rechtsstellung des Veräußerers andererseits, sind nicht isoliert,
sondern in einem sachlichen Zusammenhang zu betrachten. Nur wenn der
Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung deswegen nicht
wiedererlangt, weil trotz der formellen Aufhebung des Vertrages der Erwerber die
Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück behält,
steht dies der Annahme einer tatsächlichen Rückgängigmachung des
Vertrages entgegen. Eine Rückgängigmachung liegt also dann nicht vor,
wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, um
gleichzeitig das Grundstück auf einen vom ersten Käufer im Voraus
ausgesuchten neuen Käufer zu übertragen. Für das Vorliegen einer
derartigen Sachverhaltsannahme finden sich allerdings im Streitfall keine
konkreten und schlüssigen Anhaltspunkte, liegen doch keine Tatumstände
vor die gesichert aufzeigen würden, dass zwischen der neuen Käuferin
und der Bw. eine gesellschaftsrechtliche oder sonstige wirtschaftliche Beziehung
bestand, was als Indiz dafür sprechen würde, dass die Namhaftmachung
der neuen Käuferin durch die Bw. erfolgt wäre und die formelle
Rückgängigmachung nur zu dem Zweck vorgenommen wurde, um unter
Vermeidung einer nochmaligen Besteuerung die gleichzeitige
Weiterübertragung auf die von der Bw. namhaft gemachte neue Käuferin
zu ermöglichen. Auch wurde augenscheinlich über Auftrag der
Verkäufer die von der Bw. bereits geleisteten Kaufpreiszahlungen am 23.
März 2001, somit einen Tag nach Abschluss des neuen Kaufvertrages, auf das
Kreditkonto der Bw. überwiesen und damit dieses Konto ausgeglichen. Dies
führte dazu, dass dieses Kreditkonto am 27.3.2001 aufgelassen wurde.
Bei der Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles war somit davon auszugehen, dass die
Aufhebungsvereinbarung bereits am 6.2.2001 rechtsverbindlich vereinbart worden
war und die Verkäufer mit Kaufvertrag vom 22.3.2001 diese Liegenschaft an
die I. GmbH, eine Immobilien- Verwertungsgesellschaft weiterverkauft haben. An
dieser Gesellschaft ist die Bw. weder gesellschaftsrechtlich beteiligt noch
steht sie mit dieser in einer sonstigen wirtschaftlichen Beziehung. Die
Akquisition der neuen Käuferin erfolgte vielmehr augenscheinlich über
den Rechtsanwalt der Verkäufer, der Gesellschafter dieser auf die
"Entwicklung von Immobilien" ausgerichteten Gesellschaft ist. Sprechen somit
keine gesicherten Tatumstände dafür, dass die Bw. jene neue
Käuferin namhaft machte mit der die Verkäufer zu kontrahieren hatten,
was aufgezeigt hätte, dass der Bw. trotz der formellen Aufhebung des
Kaufvertrages die Möglichkeit verblieb eine Verfügung über die
Liegenschaft zu treffen und dass die Verkäufer durch die vereinbarte
Aufhebung des Kaufvertrages die freie Verfügungsmacht über das
Grundstück nicht wiedererlangt haben, dann gelangt die Abgabenbehörde
zweiter Instanz in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, der in Frage
stehende Erwerbsvorgang ist im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG
"rückgängig gemacht" worden. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen
gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG somit vor, dann wurde dem Antrag, "die
Grunderwerbsteuer infolge Aufhebung des Rechtsgeschäftes und Beseitigung
des wirtschaftlichen Ergebnisses nicht festzusetzen bzw. die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer gemäß Bescheid vom 16.03.2001 aufzuheben" mit dem
bekämpften Bescheid zu Unrecht nicht entsprochen. Der Berufung war folglich
stattzugeben und der Abweisungsbescheid vom 4. Juli 2002 ersatzlos aufzuheben.
Innsbruck,
am 28. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0034-I/03
- Stammnummer
- 12483
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF