Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0436-I/03
Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0436-I/03vom 29.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 25. November 2002 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ua. die Berücksichtigung der
Aufwendungen für einen Kuraufenthalt als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988 und setzte die Höhe der ihm
entstandenen Kurkosten mit 38.918 S an (Kurzentrum GesmbH H. :
Seniorenpauschale/DZ 14.10.01 - 4.11.01/ Berufungswerber S 19.518,00/
Ehegattin A 19.400,00).
Mit Vorhalt vom 30.10.2002 forderte das Finanzamt den
Abgabepflichtigen auf, eine ärztliche Bestätigung über die
medizinische Notwendigkeit des Kuraufenthaltes der Ehegatten nachzureichen,
zumal der gesetzliche Sozialversicherungsträger einen Kostenersatz nicht
geleistet habe. In der Folge legte der Abgabepflichtige die "Ärztliche
Bestätigung" des Internisten Dr. Y. vom 23.3.1998 vor, worin nach
personenbezogener Darstellung der Diagnosen bescheinigt wird, dass " bei beiden
Patienten (A.B. und A.C.) laufend physikotherapeutische Maßnahmen
notwendig sind, wobei am zweckmäßigsten jährliche Kuraufenthalte
zur Stabilisierung der Gesundheit notwendig sind." Im Einkommensteuerbescheid
2001 versagte das Finanzamt den geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung
als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass der
Nachweis für die Zwangsläufigkeit (ärztliche Verordnung) nicht
erbracht worden sei.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 (Ausfertigungsdatum
25. November 2002) erhob der Abgabepflichtige fristgerecht Berufung. In seiner
Berufung vom 2. Dezember 2002 sowie einem ergänzenden Schreiben vom 1.
Februar 2003 brachte er im wesentlichen vor, dass aus dem Befund des Dr. Y.
ersichtlich sei, welche Wichtigkeit ein jährlicher Kuraufenthalt von 3
Wochen für ihn und seine Ehegattin habe. Es gehe ausdrücklich um den
gesundheitlichen Aspekt. Leider zahle die Sozialversicherung nur mehr jedes
dritte Jahr einen Kostenersatz. Für seine Frau gebe es weder eine Rente
noch einen Zuschuss für den Kuraufenthalt, da sie nur mitversichert sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2003 wies das
Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass der vorliegenden
ärztlichen Bestätigung lediglich der Inhalt einer Empfehlung
beizumessen sei. Sie könne jedoch nicht als Nachweis eines unbedingt
notwendigen Kuraufenthaltes in H. im Jahr 2001 gesehen werden. Die
gegenständliche ärztliche Bescheinigung führe nämlich
lediglich aus, dass beim Berufungswerber und seiner Gattin laufend
physikotherapeutische Maßnahmen notwendig seien. Um welche Maßnahmen
es sich dabei handle, in welcher Häufigkeit diese erforderlich seien und in
welcher konkreten Einrichtung die Behandlung durchzuführen sei, werde nicht
dargelegt. Die vorgelegte Bestätigung könne nicht als medizinische
Verordnung eines nahezu drei Jahre später stattgefundenen Kuraufenthaltes
eingestuft werden. Andernfalls hätte der Internist nicht nur die auf das
jeweilige Krankheitsbild abgestellte Behandlung, sondern auch ihren Zeitraum und
die ärztliche Einrichtung, in welcher sie durchgeführt werden solle,
festgelegt. Er hätte dabei unter Abschätzung der Belastung des
Berufungswerbers und seiner Ehegattin durch die Kurstrapazen abgewogen, zu
welcher Zeit und über welchen Zeitraum die konkreten Therapien notwendig
seien oder aus welchen Gründen eine für die Patienten
kostengünstigere ambulante Behandlung im Einzugsbereich des Wohnortes nicht
in Betracht komme.
Im Vorlageantrag vom 24.7.2003 brachte der Berufungswerber
ergänzend vor, dass der Ablauf der Kur in H. genauso wie bei den
Kassenpatienten sei. Vor Ort seien acht Fachärzte, es würden laut
Aufzeichnung der Hausärzte Terminpläne erstellt und die Kuranwendungen
besprochen. Nach jeder Woche finde eine Aussprache mit dem Facharzt statt,
welche Anwendungen gut und welche zu ändern seien. Nach Anraten der
Ärzte wären jährlich zwei Kuren nötig, was der
Berufungswerber natürlich nicht bezahlen könne. Physikotherapeutische
Anwendungen im Einzugsbereich des Wohnortes zu benützen sei ein
großer Unterschied zu einem Kuraufenthalt. In der Kuranstalt sei nach
jeder Anwendung eine Ruhepause einzuhalten, während bei den Einrichtungen
in M. oder L. nach der Anwendung sofort die Heimfahrt anzutreten sei. Laut
Auskunft des Sozialministeriums aus dem Jahr 2002 gebe es hinsichtlich der
Anerkennung von Kuraufenthalten als außergewöhnliche Belastung
genügend Ausnahmemöglichkeiten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs.3)
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4). Die Belastung darf weder zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten
noch zu den Sonderausgaben gehören. Eine Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3
erster Satz EStG 1988).
Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen
regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus
tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Kurkosten können nur
dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der
Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht, aus
medizinischen Gründen erforderlich ist und grundsätzlich unter
ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt.
Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus
medizinischen Gründen durchgeführte (Kur)Aufenthalt führt zu
einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert ein
bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes
Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen
zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung
dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig
ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgsversprechend ist. An den
Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen
Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden
Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. VwGH v. 25.4.2002,
2000/15/0139, m.w.N.).
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines
Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise
sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann
es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen
Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse
ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden
muss.
Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem
Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d.h. mit einer nachweislich
kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, ist und nicht
bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch
förderlich ist (vgl. VwGH v. 22.2.2001, 98/15/0123).
Der Steuerpflichtige ist für das Vorliegen der
angeführten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Ausgaben
für eine so genannte Kurreise als außergewöhnliche Belastung
auch nachweispflichtig (vgl. VwGH v. 31.3.1998, 93/13/0192).
Der Berufungswerber konnte zum Nachweis der
Zwangsläufigkeit des Kuraufenthaltes für sich und seine Gattin kein
ärztliches Zeugnis, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit und Dauer
der Reise sowie das Reiseziel ergeben hätte, vorlegen. Das Finanzamt hat in
seiner Berufungsvorentscheidung - auf die im übrigen
ausdrücklich verwiesen wird - ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen die vom Berufungswerber beigebrachte ärztliche
Bestätigung vom 23.3.1998 den strengen Nachweiserfordernissen zur
steuerlichen Anerkennung von Kurkosten nicht genügt. Weder lässt die
Bescheinigung nämlich erkennen, welche therapeutischen Maßnahmen
konkret einerseits für den Berufungswerber und andererseits für seine
Gattin angezeigt erscheinen, noch kommt darin eindeutig zum Ausdruck, dass bzw.
warum die zweckmäßige Verabreichung von Therapien nicht auch am
Wohnort des Berufungswerbers bzw. in dessen Umgebung möglich ist. Wie das
Finanzamt zutreffend beurteilt hat, kann aus der vorliegenden allgemein
gehaltenen ärztlichen Bestätigung die zwingende medizinische
Notwendigkeit eines drei Jahre später stattfindenden Kuraufenthaltes
jedenfalls nicht geschlossen werden. Kann aber der Nachweis für die
Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes nicht erbracht werden, so kommt eine
Berücksichtigung der geltend gemachten Kurkosten als
außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht. Für die vom
Berufungswerber im Vorlageantrag angesprochene (im übrigen nicht näher
konkretisierte) "Ausnahmemöglichkeit" bleibt angesichts der vom
Verwaltungsgerichtshof für die Anerkennung von Kurkosten als
außergewöhnliche Belastung herausgearbeiteten Grundsätze kein
Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0436-I/03
- Stammnummer
- 12475
- Gültig
- 29.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF