Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4590-W/02
Einräumung eines Fruchtgenussrechtes als Sicherungsgeschäft zu einer Schenkung auf den Todesfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4590-W/02vom 29.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein gegenseitig eingeräumtes Fruchtgenussrecht kann zur Sicherung einer gegenseitigen Schenkung auf den Todesfall dienen, wenn eine Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes grundbücherlich nicht möglich ist. Noch dazu, wenn losgelöst von diesem Vertrag die Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes wirtschaftlich keinen Sinn ergibt, da die beiden Vertragsteile vor und nach Einräumung des Fruchtgenussrechtes jeweils über einen halben Liegenschaftsanteil nutzungsberechtigt sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.K., A., vertreten durch Herrn
Notar, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 18. Oktober 2002 betreffend Rückerstattung der
in Stempelmarken entrichteten Rechtsgebühr entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und dem Antrag auf Rückerstattung der in Stempelmarken
entrichteten Gebühr in der Höhe von S 3.984,-- (nunmehr
€ 289,53) stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Am 8. September 2001 wurde zwischen Frau A.K. und
ihrer Schwester Frau M.K. ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall abgeschlossen.
Mit diesem Vertrag haben sich die Vertragsparteien jeweils wechselseitig deren
Hälfteanteil an der Liegenschaft, auf deren Todestag geschenkt. In den
Punkten "Sechstens" und "Siebentens" des Vertrages räumen die
Vertragsparteien auf deren Hälfteanteil dem anderen Vertragsteil ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot ein, welches jedoch im Grundbuch
nicht einverleibt werden kann.
Im Punkt "Achtens" und "Neuntens" dieses Vertrages
räumen einander die Vertragsteile an deren Hälfteanteil an der
Liegenschaft dem jeweiligen anderen Hälfteeigentümer der Liegenschaft
ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht ein. Die Einwilligung zur
Einverleibung dieser Rechte im Grundbuch wurde im Punkt "Elftens" erteilt. Eine
Bewertung erfolgte im Punkt "Zwölftens". Für die Einräumung der
gegenseitigen Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes wurde eine Gebühr in
der Höhe von S 3.984,-- in Stempelmarken entrichtet.
Am 9. Jänner 2002 wurde ein Antrag auf
Rückerstattung des für die gegenseitige Einräumung des
Fruchtgenussrechtes in Stempelmarken entrichteten Betrages gestellt.
Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die gegenseitige Einräumung
des Fruchtgenussrechtes an den jeweiligen Hälfteanteilen wirtschaftlich
gesehen keine Änderung für eine der beiden Seiten ergebe und somit
wirtschaftlich gesehen vollkommen sinnlos wäre und hier zwei
Sicherungsgeschäfte im Sinne des § 19 Abs. 2 zweiter Satz des
Gebührengesetzes vorliegen.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom
18. Oktober 2002 mit der Begründung, dass die wechselseitige
Einräumung des (von den Parteien selbst bewerteten) Fruchtgenussrechtes als
gebührenpflichtige Dienstbarkeit zu werten sei, als unbegründet
abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass eine Verbücherung des Belastungs- und
Veräußerungsverbotes zwischen Geschwistern nicht möglich sei und
deshalb, um eine grundbücherliche Sicherung zu erreichen, das gegenseitige
Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 364c ABGB verpflichtet ein
vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder
Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes nur den
ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger.
Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern,
Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet wurde und im
öffentlichen Buche eingetragen wurde.
Nur bei Liegenschaften erhält das Verbot durch
Verbücherung Wirkung gegen Dritte, wenn es zwischen Ehegatten oder Eltern
und Kindern (einschließlich Wahl- und Pflegekindern und deren im gleichen
Rechtsverhältnis stehenden Nachkommen) oder zwischen Eltern und
Schwiegerkindern (Stiefkindern) begründet ist. Andernfalls ist es gar nicht
eintragungsfähig. Keine dingliche Wirkung hat dieses Verbot jedoch zwischen
Geschwistern.
Zur Sicherung der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte
verpflichteten sich beide Vertragsteile, die ihnen jeweils gehörigen
Hälfteanteile der Liegenschaft weder zu belasten noch zu
veräußern. Da es sich bei den Vertragspartnern um Geschwister
handelt, ist eine grundbücherliche Sicherstellung dieses Belastungs- und
Veräußerungsverbotes nach § 364c ABGB nicht möglich. Um
dennoch eine grundbücherliche Sicherung der sich aus dem Vertrag ergebenden
Rechte zu erreichen, haben die Vertragspartner einander die Dienstbarkeit des
lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes eingeräumt.
Losgelöst von diesem Vertrag betrachtet ergibt die
Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes wirtschaftliche keinen
Sinn, da beide Vertragsteile nach gegenseitiger Einräumung des
Fruchtgenussrechtes ob dem den anderen Vertragspartner gehörigen
Hälfteanteil an der Liegenschaft jeweils über einen halben
Liegenschaftsanteil nutzungsberechtigt sind. Dieser Zustand wäre auch
gegeben, wenn das wechselseitige Fruchtgenussrecht nicht eingeräumt worden
wäre. Die Einräumung des Fruchtgenussrechtes kann daher nur den Sinn
haben, dass damit eine grundbücherliche Sicherung der sich aus dem Vertrag
ergebenden Rechte erreicht wird.
Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte
derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile
des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist nach § 19 Abs. 2 Satz
1 GebG die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu
entrichten. Dieses gilt aber gemäß
§ 19 Abs. 2 Satz 2 GebG aber
nicht für die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen
denselben Vertragsteilen zur Sicherung und Erfüllung des
Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte oder
Nebenverabredungen, gleichgültig, ob das Hauptgeschäft nach dem
Gebührengesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder
Verkehrsteuer unterliegt. Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des
§ 19 Abs. 2 Satz 2 GebG ist an folgende Voraussetzungen
geknüpft, welche alle kumulativ gegeben sein müssen:
Das Hauptgeschäft muss einer Gebühr im Sinne des
Gebührengesetzes oder einer Verkehrsteuer unterliegen, das
Sicherung- oder Erfüllungsgeschäft muss in der selben Urkunde wie das
Hauptgeschäft enthalten sein, das Nebengeschäft muss zur
Erfüllung oder Sicherung des Hauptgeschäftes dienen und das
Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft muss zwischen den selben
Vertragspartnern wie das Hauptgeschäft abgeschlossen werden.
Das Hauptgeschäft ist im gegenständlichen Fall
die gegenseitige Schenkung der Liegenschaftshälften auf den Todesfall.
Dieses Hauptgeschäft unterliegt auf jeden Fall einer Verkehrsteuer. Das
gegenseitig eingeräumte Fruchtgenussrecht dient als Ersatz für die
grundbücherlich nicht mögliche Einverleibung des Belastungs- und
Veräußerungsverbotes zur Sicherung des Hauptgeschäftes.
Parteienidentität liegt auch vor, da an diesem Vertrag nur die beiden
Vertragsteile beteiligt sind. Da auch noch die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes in derselben Urkunde wie das Hauptgeschäft enthalten
ist, sind hier die Voraussetzungen für die Befreiungsbestimmung des §
19 Abs. 2 Satz 2 GebG erfüllt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4590-W/02
- Stammnummer
- 12472
- Gültig
- 29.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF