Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1054-W/04
Beantragte Frist für Zahlungsaufschub ist bereits abgelaufen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1054-W/04vom 29.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn G.W., vertreten durch Geyer
& Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH, 2130 Mistelbach,
Liechtensteinstraße 6, vom 15. April 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 16. März 2004 betreffend
Stundung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Gänserndorf Mistelbach vom 16. März 2004 wurde ein
Zahlungserleichterungsansuchen des Berufungswerbers (Bw.) vom 24. Februar 2004
um Stundung eines Betrages von € 30.655,78 mit der Begründung
abgewiesen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben in Anbetracht der laufenden
Exekutionsmaßnahmen gefährdet erscheint.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 15. April 2004 wurde darauf hingewiesen, dass der
Finanzverwaltung bereits ausführlich dargestellt worden sei, dass der Bw.
seine gesamten finanziellen Mittel und auch aufgenommenen Kredite für das
Projekt F. verwendet habe. Ein Verkauf dieser Liegenschaft in F. sei bis heute
nicht möglich gewesen, Verhandlungen würden aber laufend geführt.
Aufgrund einer schweren Krankheit des Bw. habe dieser seit Jahren keine
Einkünfte. Für den Lebensunterhalt sorge ausschließlich seine
Gattin U.. Die monatliche Pension betrage € 998,56. Aufgrund dieser
Ausführungen werde ersucht, der Berufung stattzugeben und den aushaftenden
Steuerrückstand bis zum 25. Juni 2004 zu stunden.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 7. Mai 2004 wurde die Berufung
mit der Begründung abgewiesen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben in
Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen gefährdet erscheint.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 4. Juni 2004 wird die Berufung vom 15. April 2004
inhaltlich wiedergegeben und ergänzend ausgeführt, dass die
Landesregierung und auch einige Banken ihre Zusagen nicht eingehalten
hätten, sodass der Bw. aufgrund dessen in diese äußerst
schwierige finanzielle Situation gekommen sei. Es sollen neuerliche
Gespräche mit einem Investor stattfinden. Wenn diese zu einem positiven
Abschluss führen, könne der gesamte Rückstand zur Gänze zur
Einzahlung gebracht werden. Es werde daher der Antrag gestellt, den aushaftenden
Steuerrückstand bis zum 25. September 2004 stunden zu wollen.
Das Finanzamt beantragt
angesichts der laufenden Exekutionen die Abweisung der Stundung. Informativ wird
festgehalten, dass zuvor zahlreiche Anträge des Bw. auf Stundung (vom
5. November 2002, 19.Dezember 2002, 25. Februar 2003, 25. April 2003 bzw.
28. Juli 2003) von der Abgabenbehörde erster Instanz bewilligt
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Zudem stellt die
Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar.
Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Der Begünstigungswerber hätte daher darzulegen
gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit
erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht
gefährdet werde (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056). Der Hinweis allein, dass
Verkaufsverhandlungen (deren Ausgang nicht abschätzbar ist) geführt
werden, reicht im Zusammenhang mit der dargelegten persönlichen
wirtschaftlichen Situation nicht aus, um die Gefährdung der
Einbringlichkeit auszuschließen.
Unabhängig davon ist im
Rechtsmittelverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung zu berücksichtigen. Dazu ist festzuhalten, dass die vom
Bw. im Vorlageantrag beantragte Stundungsfrist bis zum 25. September 2004
für den aushaftenden Steuerrückstand bereits abgelaufen ist. Da dem
Bw. dadurch de facto ein stillschweigender Zahlungsaufschub in der beantragten
Dauer gewährt wurde, war das Eingehen auf die vorgebrachten
Berufungsgründe obsolet und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1054-W/04
- Stammnummer
- 12470
- Gültig
- 29.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF