Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0068-Z2L/04
Beendigung eines Versandverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0068-Z2L/04vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frage, ob die Einleitung eines Abgabenerhebungsverfahrens vor Ablauf der Frist des Art. 450a ZK-DVO Auswirkungen auf die Zuständigkeit im Sinne des Art. 215 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ZK hat, ist dann unbeachtlich, wenn mangels Zuwiderhandlung im Versandverfahren gar keine Zollschuld entstanden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 5. Mai 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom 27. April 2004,
Zl. 900/10025/2003, betreffend Zollschuld entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die
Bf.(Beschwerdeführerin, in weiterer Folge als Bf. bezeichnet),
ließ am 20. Februar 2003 als Hauptverpflichtete im Auftrag einer Schweizer
Firma beim Zollamt Schaanwald 1 Palette Folien zum externen Versandverfahren
nach der Bestimmungsstelle Southampton/GB abfertigen. Die Frist, innerhalb derer
die Sendung der Bestimmungsstelle wieder zu gestellten war, wurde auf den 7.
März 2003 festgesetzt. Als Empfänger der Waren wurde die Fa.
X.
angegeben.
Das
Versandverfahren wurde nicht beendet. Die Abgangsstelle leitete am 18. Juli 2003
ein Suchverfahren ein. Mit Datum 19. August 2003 bestätigte die britische
Zollverwaltung (Custom House Harwich) durch Rücksendung des TC 20 und
Ankreuzen des Feldes IV, Pkt. 5, dass die Sendung nicht gestellt und auch der
dazugehörige Versandschein nicht vorgelegt worden sei. Über den
Verbleib der Sendung konnten keine Angaben gemacht werden.
Da
die Waren in Österreich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden
sind, teilte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mit Schreiben vom 6.
Oktober 2003 dem Hauptzollamt (HZA) Feldkirch mit, dass ein Suchverfahren
eingeleitet und der Hauptverpflichtete aufgefordert worden sei, weitere
Unterlagen vorzulegen, um den Ort der Zollschuldentstehung feststellen zu
können. Den Zollbehörden in Großbritannien habe man ein TC 24
übermittelt und mitgeteilt, dass nach Ansicht der EZV der Ort der
Zollschuldentstehung in Großbritannien liege. Darauf hätten die
Behörden in Großbritannien der EZV mitgeteilt, dass nach ihrer
Ansicht nicht genügend Beweismittel vorlägen, um den Erhalt der Waren
in Großbritannien zu belegen. Die EZV gehe daher davon aus, dass der Ort
der Zollschuldentstehung als in Österreich gelegen anzusehen
sei.
Dies brachte das HZA Feldkirch der Bf. mit Schreiben vom
20. Oktober 2003 zur Kenntnis und forderte sie gleichzeitig auf, innerhalb von
drei Monaten entweder den Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung des
Versandverfahrens oder Unterlagen über die dem Versandschein zu Grunde
liegende Ware zu erbringen.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 teilte die Bf. der EZV
mit, dass sie wiederholt mit nichterledigten Versandverfahren die Fa. X.
betreffend beschäftigt sei. Sie hätten diese Versandscheine jeweils im
Auftrag der Fa. Y. erstellt. Auf Grund der mangelhaften Arbeitsweise der Fa. X.
und Y. wären sie dazu übergegangen, keine direkten Versandscheine zu
erstellen, sondern Sammel T1 an Z. zu eröffnen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 teilte die Bf.
dem HZA Feldkirch mit, dass sie den Warenempfänger kontaktiert habe, aber
auf Grund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit wenig Chancen sehe, den
Nachweis über den Verbleib der Sendung zu erbringen, da es laufend zu
Problemen mit der Fa. X. komme.
Mit Bescheid vom 10. November 2003 Zl. 900/08588/2003,
setzte das Hauptzollamt (HZA) Feldkirch der Bf. gegenüber gem. Art. 203
Abs. 1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit §§ 2 und 108 Zollrechts-
Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld für Folien
mit einer Rohmasse von 62,80 kg in der Höhe von insgesamt € 486,38
(€ 113,72 an Zoll und € 372,66 an Einfuhrumsatzsteuer)
fest.
Darüber hinaus schrieb das HZA Feldkirch der Bf. gem.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung iHv. € 17,53
vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom 12.
Dezember 2003 das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, der
verfahrensgegenständliche Versandschein sei erledigt worden.
Mit Schreiben vom 7. Jänner 2004 übermittelte die
Bf. weitere Unterlagen als Bestätigung für die in Großbritannien
erfolgte Einfuhrverzollung und ersuchte gleichzeitig um Rückerstattung der
entrichteten Abgaben.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2004 teilte das HZA
Feldkirch dem Central Community Transit Office in Harwich mit, dass es sich als
im Sinne des Art. 215 dritter Gedankenstrich ZK als zur Einhebung der Zollschuld
zuständig erachte. Gleichzeitig wurde die britische Zollverwaltung unter
Berufung auf Art. 450b ZK-DVO ersucht, die vom Bf. in Kopie vorgelegten
Nachweise über die Stellung der Waren in Großbritannien zu
überprüfen.
Die
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 27. April 2004, Zl.
900/10025/2003, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die
vorliegende Beschwerde vom 5. Mai 2004.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art.96 Abs. 1 ZK ist der
Hauptverpflichtete der Inhaber des externen gemeinschaftlichen
Versandverfahrens. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu
gestellenund die Vorschriften
über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.
(2)
Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein
Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß,
dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet,
sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Gem.
Art. 215 Abs. 1 ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand
eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt oder, wenn dieser Ort nicht
bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass
die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen
oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren
übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer gegebenenfalls nach
dem Ausschussverfahren festgelegten Frist
weder nach dem ersten noch nach dem zweiten
Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Ware in das
betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist.
(2)
Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen
schließen, dass die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware
noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort
entstanden, an dem sich die Waren aufgrund der Feststellung zu dem am weitesten
zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld
nachgewiesen werden kann, befand.
Gem. Art. 450a ZK-DVO beträgt die Frist nach Artikel
215 Absatz 1 dritter Gedankenstich ZK zehn Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme
der Versandanmeldung.
Nach den Bestimmungen des Artikels 116 Absatz 1 der Anlage
I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
(ÜgemVV) entsteht die Schuld:
a) an dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der
die Schuld entstehen lässt;
b) oder, falls dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an
dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Ware in einer
Lage befindet, die eine Schuld hat entstehen lassen;
c) oder, falls dieser Ort nach Ablauf von zehn Monaten nach
Annahme der Versandanmeldung nicht gemäß den Buchstaben a) oder b)
bestimmt werden kann, in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle beim
Eingang gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben wurde,
oder, sofern ein solcher nicht vorliegt, in dem Land, zu dem die Abgangsstelle
gehört.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikel 117
Absatz 1 sind gemäß Artikel 116 Absatz 2 der Anlage I ÜgemVV die
zuständigen Behörden des Landes, im dem die Schuld gemäß
diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden gilt.
Gemäß Artikel 117 Absatz 1 der Anlage I des
ÜgemVV leiten die zuständigen Behörden das Erhebungsverfahren
ein, sobald sie in der Lage sind, den Betrag der Schuld zu
berechnen
und den Schuldner festzustellen.
Gem.
Art. 203 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht
in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
Aufgrund des von der Bf. vorgelegten Schreibens der
Zollkreisdirektion der EZV vom 15. Jänner 2004 an die Bf., worin
mitgeteilt wurde, dass sie zum Versandverfahren mit Versandanmeldung T1 Nr. 1155
vom 20.3.2003, Zollamt Schaanwald, eine Erledigungsmitteilung erhalten haben,
wurde die EZV vom Senat kontaktiert und um Übermittlung der entsprechenden
Unterlagen gebeten.
Mit Schreiben vom 29. September 2004, GZ.:
341.412-1/604.03, übermittelte die EZV Unterlagen, aus denen ersichtlich
ist, dass die Bestimmungsstelle in Großbritannien der Abgangsstelle in der
Schweiz im Rahmen des Suchverfahrens mitgeteilt hat, dass das Versandverfahren
ordnungsgemäß beendet worden ist. Es handelt sich dabei um die mit
einem Sichtvermerk versehene Kopie des Exemplars Nr. 1 des Versandscheines T1
Nr. 1155 vom 20. März 2003. Dabei wird von der britischen Zollbehörde
(H.M. Customs & Excise Harwich) mittels Stempelaufdruck "Satisfactory" auf
der Rückseite des T1 und Unterschrift bestätigt, dass das Verfahren
ordnungsgemäß beendet worden ist. Damit steht fest, dass keine
Zuwiderhandlung im Versandverfahren begangen worden und keine Zollschuld
entstanden ist.
Aus diesem Grund war auch die vom HZA Feldkirch in der
Berufungsvorentscheidung aufgeworfene Frage, ob die Einleitung des
Abgabenerhebungsverfahrens vor Ablauf der Frist des Art. 450a ZK-DVO
Auswirkungen auf die Zuständigkeit im Sinne des Art. 215 Abs. 1 ZK hat,
unerheblich, da im konkreten Fall mangels Zuwiderhandlung keine Zollschuld
entstanden ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
28. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 116 Abs. 1 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2
- Art. 117 Abs. 1 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2
- Art. 215 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 450a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 450b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
VersandverfahrenEntziehen aus der zollamtlichen ÜberwachungOrt der ZollschuldentstehungNachweis der ordnungsgemäßen BeendigungZuständigkeit zur Abgabenerhebung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0068-Z2L/04
- Stammnummer
- 12458
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF