Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1350-W/03
Vergütung von Normverbrauchsabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1350-W/03vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CCC., B., vertreten durch VL., W.,
vom 29. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 16. Juli
2002 betreffend Vergütung von Normverbrauchsabgabe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb am Sitz G., einen Kraftfahrzeughandel.
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr RC..
Im Zuge einer im Dezember 1994 bei der Bw.
durchgeführten UVA-Prüfung wurden u.a. für drei Oldtimer, die an
Herrn RS. verkauft wurden, die Normverbrauchsabgabe mit Bescheid vom 28.
Dezember 1994 festgesetzt:
Singer
Le Mans im Juni 1994, Baujahr 1933 (14.500,00 S)
Jaguar
Kougar im Juni 1994, Baujahr 1967 (11.900,00 S)
Rolls
Royce, Phantom II Sedance De Ville , im Oktober 1994, Baujahr 1930
(99.167,00 S).
Am 14. September 1995 wurde
für den Zeitraum Juli 1995 von der Bw. für das Fahrzeug Hispano-Suiza,
Baujahr 1934, Normverbrauchsabgabe in Höhe von 79.408,00 S angemeldet.
Am 4. November 2002 wurde von der Bw., vertreten durch
Herrn VL. , ein Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe
gemäß
§ 12 Abs. 1 und 2 NoVAG für diese 4 Fahrzeuge
gestellt und die Refundierung von Normverbrauchsabgabe in Höhe von
201.293,00 S bzw. 14.628,60 € (99.167,00 S für den Rolls Royce,
26.400,00 S für den Singer Le Mans und den Jaguar Kougar und
75.726,00 S für den Hispano Suiza) beantragt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 24.
März 2003 wurde Herr VL. zum Liquidator gemäß
§ 93 Abs. 5
GmbHG bestellt, weil neues Vermögen in Form eines behaupteten
Steuerguthabens hervorgekommen sei und daher eine Nachtragsliquidation
durchzuführen ist. Da nunmehr die Aktivlegitimation gegeben war, wurde der
Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe mit Bescheid vom 16. Juli
2003 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 12 NoVAG nur in den drei im Gesetz angeführten Fällen
(Zulassung zum Verkehr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
nicht möglich, keine Zulassung innerhalb von 5 Jahren ab der Lieferung oder
Vorliegen einer Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 3) eine vom
Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu
vergüten ist. Demnach wäre ein Antrag auf Vergütung nicht von der
Bw., sondern vom Erwerber der Fahrzeuge zu stellen.
Gegen diesen Bescheid wurde die Berufung vom 29. Juli 2003
eingebracht. Es wird darin ausgeführt, dass Punkt 2 in der Begründung
des Bescheides vom 16. Juli 2003 zutreffend sei. Als Zahler der Abgabe halte die
Bw. auch ihre Forderung auf Rückvergütung aufrecht. Es wird nicht die
Ansicht geteilt, dass nur der Erwerber des Fahrzeuges die
Rückvergütung beantragen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 NoVAG 1991 ist eine von
einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf
Antrag zu vergüten, wenn
nach
Z 1 feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt
oder
nach
Z 2 innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine
Zulassung erfolgt ist oder
nach
Z 3 eine Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Z 3 vorliegt.
Unter die Z 2 sind jedenfalls Lieferungen von im
Inland noch nie zugelassenen Oldtimern zu subsumieren, die ausschließlich
Ausstellungszwecken dienen.
Ein Vergütunganspruch besteht aber nur dann, wenn der
unmittelbar vorangehende Erwerb des Fahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang
war, was im vorliegenden Fall von der Bw. nicht bestritten wurde.
Wird ein Fahrzeug lediglich ausgestellt (und nicht im
Inland zugelassen), so ist der Vergütunganspruch der Z 2 des § 12
NoVAG 1991 erst verwirklicht, wenn seit dem Tag der Lieferung des Fahrzeuges
fünf Jahre verstrichen sind. Innerhalb weiterer fünf Jahre
(gesetzliche - nicht verlängerbare - Frist) hat dann der
Empfänger des Fahrzeuges das Recht, die Vergütung zu beanspruchen.
Ein Vergütungsanspruch kann daher ausschließlich
vom Erwerber eines Fahrzeuges geltend gemacht werden, da die
Normverbrauchsabgabe einerseits auch von diesem wirtschaftlich getragen wird und
in den Kaufpreis einfließt (obwohl im vorliegenden Fall in 3 Fällen
Festsetzungsbescheide erlassen wurden und der Lieferer belastet ist).
Andererseits besteht die Normverbrauchsabgabepflicht schon bei der Lieferung,
ein Vergütungsanspruch kann aber erst nach dem Ablauf von 5 Jahren
innerhalb von weiteren 5 Jahren geltend gemacht werden. Die Bw. teilt in der
Berufung vom 29. Juli 2003 zwar mit, dass der Käufer der Fahrzeuge, Herr
RS. , diese bereits weiter verkauft hat; ob die Frist bereits verstrichen ist,
hat die Bw. nicht mitgeteilt. Es wird auch im Regelfall so sein, dass es einem
Verkäufer nur ausnahmsweise möglich sein wird, festzustellen, ob der
Tatbestand der Z 2 des § 12 NoVAG 1991 erfüllt ist (Nichtzulassung,
Verstreichen der gesetzlichen Frist usw.). Die Bestimmung des § 12 NoVAG
1991 differenziert sehr wohl zwischen dem Unternehmer, der die Abgabe entrichtet
und der Person, die sich diese unter bestimmten Voraussetzungen vergüten
lassen kann. Eine Vergütung wäre daher ausschließlich durch den
Empfänger der Lieferung möglich.
Da die Voraussetzungen des § 12 NoVAG 1991 -
worauf auch schon im Bescheid vom 16. Juli 2003 hingewiesen wurde -
nicht erfüllt sind, ist ein Vergütungsanspruch der Bw. nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1350-W/03
- Stammnummer
- 12457
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF