Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2719-W/02
Verrechnung von Großreparaturaufwendungen mit Subventionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2719-W/02vom 27.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1160 Wien, H.Gasse,
vertreten durch Otto Friedrich & Partner KG, 1080 Wien,
Krotenthallergasse 6/8, vom 10. Oktober 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 7. September 2001 betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 1998 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im Jahre 1998 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 100.291 sowie S 26.994 (im
Jahr 2000). Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden von der Bw.
S 207.075,46 (1998), sowie Werbungskostenüberschüsse in Höhe von
S 473.284,95 (1999) und
S 177.544,64 (für das Jahr 2000)
erklärt.
Für die vom Finanzamt als endgültig erlassenen
Einkommensteuerbescheide vom 7. 9. 2001, für die Jahre 1998 und 1999 wurde
das Verfahren gem. § 303 Abs. 4 wieder aufgenommen. Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung betragen demnach für 1998 S 262.029; 1999
S - 489.996 und für das Jahr 2000
S - 79.183.
Das Finanzamt
begründet die Abänderung wie folgt: Mit Schreiben vom 23. 7.
2001 hat die Bw. bekannt gegeben, dass die Großreparaturkosten der Jahre
1998 bis 2000 nach dem WWFSG 1989 gefördert werden . Eine
Förderungszusicherung (datiert mit 16. 6. 1998) wurde
vorgelegt.
Subventionen aus öffentlichen Mitteln sind
gemäß
§ 28 Abs. 6 EStG 1988 keine Einnahmen. Bleiben Einnahmen
bei der Einkunftsermittlung außer Ansatz, sind die mit diesen Einnahmen
zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig.
Werden die tatsächlichen Aufwendungen für einen
einheitlichen Sanierungsvorgang in mehreren
Jahren bezahlt, so sind die Subventionen zunächst vorrangig mit den
ältesten Aufwendungen zu verrechnen. Ab jenem Jahr, in dem die gesamten
tatsächlichen Aufwendungen den Gesamtbetrag der Subvention
übersteigen, ist der Differenzbetrag auf 10 Jahre verteilt abzusetzen. Der
Zeitpunkt des Zuflusses der Subvention ist
unerheblich.
Die Bw. erhebt mit 10. 10. 2001 Berufung und begründet
diese wie folgt:
"Das zuständige
Finanzamt steht auf dem Standpunkt zugesicherte Fördermittel, bei denen
auch kein Zahlungsfluss besteht, einer Zehntelabsetzung zuzuführen. Als
Immobilientreuhänder und Ist Buchhalter können gegenüber der
Finanzbehörde jedoch nur geldmäßig geflossene Ein- und
Ausgänge deklariert werden, nicht aber versprochenen und noch dazu nicht
erhaltene Gelder.
Ausdrücklich wird
festgehalten, dass die zugesicherten Fördermittel des Landes Wien keinen
Fixbetrag darstellen, da sie von der Förderstelle des Landes Wien
halbjährlich mit unterschiedlichen Zinsenzuschüssen ständig neu
berechnet werden und daher erst zu diesem Zeitpunkt dem Eigentümer oder den
Mietern als Stützung "gut gebracht" werden können. Auf die
diesbezüglichen Bestimmungen des WWFSG 1989 wird verwiesen. Diese
Beträge werden auch steuerlich erfasst, in den
Jahresabgabenerklärungen deklariert und können somit nicht zweimal
geltend gemacht werden!"
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 28 Abs. 6 EStG 1988
(Subventionen):
Subventionen aus öffentlichen Mitteln sind bei der
Vermietung und Verpachtung nicht als Einnahmen anzusetzen. Die damit
geförderten Aufwendungen sind (analog zu den betrieblichen Einkünften)
nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt für Anschaffungs- und
Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- und
Instandsetzungsaufwendungen.
Zunächst ist zu untersuchen, ob die tatsächlichen
Aufwendungen (ohne in die Subventionsgewährung einbezogene "fiktive
Ausgaben", wie z.B. vom Steuerpflichtigen verrechnete Honorare für die
Bauverwaltung sowie Abdeckung eines "Hauptmietzins-Passivums") höher oder
niedriger sind als der Gesamtbetrag der zugesagten Subvention (Unter- oder
Überförderung).
Unterförderung:
Werden die tatsächlichen Aufwendungen in einem
Kalenderjahr entrichtet, ist der Differenzbetrag zwischen diesen Aufwendungen
und der gesamten Subvention nach Maßgabe des
§ 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 in
Teilbeträgen abzusetzen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der Subvention ist
unerheblich ("Sollgrundsatz").
Die Bw. erhielt 1998 für förderbare
Gesamtsanierungskosten von 3.314.000 Schilling eine Förderungszusage von
4,36 % jährlich für einen Zeitraum von zehn Jahren, insgesamt daher
von 1.444.904 Schilling. In den förderbaren Gesamtsanierungskosten sind
auch ein Hauptmietzins-Passivum von 63.602,29 S enthalten. Die
tatsächlichen Aufwendungen sind in den Jahren 1998 bis 2000 bezahlt worden.
Die - steuerlich abzugsfähigen - Aufwendungen betragen daher:
|
Gesamtsanierungskosten
|
3.314.000,00
S
|
zuzüglich HMZ-Aktivum
|
63.602,29 S
|
abzüglich Subvention
|
1.444.904,00
|
Unterförderung:
|
1.932.698,29
Werden
die tatsächlichen Aufwendungen für einen einheitlichen
Sanierungsvorgang in mehreren Jahren bezahlt, so sind die Subventionen
zunächst vorrangig mit den "ältesten" Aufwendungen zu verrechnen. Ab
jenem Jahr, in dem die gesamten tatsächlichen Aufwendungen den Gesamtbetrag
der Subvention übersteigen, ist der Differenzbetrag auf zehn Jahre zu
verteilen.
Von den
tatsächlichen Aufwendungen werden 1998 549.532,33 Schilling, 1999
1.216.054,38 Schilling und 2000 1.150.731,57 Schilling bezahlt. Die
Aufwendungen des Jahres 1998 sind zur Gänze mit der Subvention zu
verrechnen. Die Aufwendungen des Jahres 1999 sind mit dem noch "offenen"
Subventionsbetrag von 895.371,67 Schilling zu verrechnen. Der Differenzbetrag
von 320.682,71 S kann auf die Jahre 1999 bis 2008 verteilt
abgesetzt werden. Die Aufwendungen des Jahres 2000 sind zur Gänze
Werbungskosten und können auf die Jahre 2000 bis 2009 verteilt
abgesetzt werden.
Für die Jahre 1999 (keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, Einkommensteuer Null) und 2000 (Gutschrift i. H.
v. S 695) ergibt sich bei einer Änderung der Höhe der
Werbungskostenüberschüsse aus den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung durch das Finanzamt keine
steuerliche Auswirkung.
Für das Jahr
1998 (Großreparatur i. H. s. S
549.532,33) ergibt sich nach oben gesagtem noch keine Möglichkeit einer
Abschreibung, da dieser Aufwand in der Höhe der Subvention seine Deckung
findet. Die Bw. wendet ein, dass es sich bei den zugesicherten Fördermittel
um keinen Fixbetrag handle und diese Beträge noch nicht erhalten wurden.
Dazu wird ausgeführt, dass die Berechnungen des Finanzamtes auf den Daten
des Prüfberichtes vom 13. 6. 1997 basieren und die Bw. mit
16. 6. 1998 eine Zusicherung der
Förderung des Amtes der Wiener Landesregierung vorgelegt hat, in welcher
die vom Finanzamt in ihren Berechnungen berücksichtigten Beträge
aufscheinen. Wenn die Bw. daher in ihrer Berufung darauf hinweist, dass "nur
geldmäßig geflossene Ein- und Ausgänge" eine steuerliche
Berücksichtigung finden können, wird darauf hingewiesen, dass als
Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 auch
"Aufwendungen" ohne Geldabfluss (wie z.B. die AfA) Berücksichtigung finden.
Die Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe
von S. 262.029,09 erfolgte daher nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenat zu Recht.
Wien, am 27.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2719-W/02
- Stammnummer
- 12444
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF