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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100219/2012

Beschwerdezurücknahme

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100219/2012vom 04.07.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V, gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 13.10.2011, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2006 und 2008 und Körperschaftsteuerbescheide 2006, 2008 und 2009 beschlossen: Die Beschwerde vom 30.11.2011 wird gemäß § 256 Abs.3 BAO als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Die Bf. hat mit Schreiben vom 01.07.2019 die Beschwerde vom 30.11.2011 betreffend die o.a. Bescheide zurückgezogen, der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Bescheide vom 13.10.2011 als erledigt. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 4. Juli 2019

Normen und Schlagworte

Zurücknahme der Beschwerde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100219/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100219.2012
Stammnummer
124386
Gültig
04.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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