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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100054/2018

Unterhalt an volljähriges Kind

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100054/2018vom 19.12.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. VN RI über die Beschwerde vom 25.7.2017 des Herrn DKfm VN Bf, FA, gegen den Bescheid vom 14.7.2017 des Finanzamtes FA betreffend Einkommensteuer 2016 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 begehrte der Beschwerdeführer (Bf) die steuerliche Berücksichtigung seiner Unterhaltsleistungen (260 € pro Monat) für seine volljährige Tochter . Mit Bescheid vom 14.7.2017 betreffend Einkommensteuer 2016 wurden diese Unterhaltsleistungen weder als Unterhaltsabsetzbetrag noch als außergewöhnliche Belastung angesetzt. Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 25.7.2017 Beschwerde und legte ein gerichtliches Protokoll vom 8.11.2016 sowie einen Gerichtsbeschluss vom 14.11.2016 vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.11.2017 wurde diese Beschwerde mit dem Hinweis auf § 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988 abgewiesen. Der Bf stellte mit dem Hinweis auf das Protokoll vom 8.11.2016 und des Beschlusses vom 14.11.2016 einen Vorlageantrag (Schreiben vom 19.11.2017). Über die Beschwerde wird erwogen: Feststellungen : Der Bf leistete auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes vom 24.7.2007 im Streitjahr Unterhalt in Höhe von 260 € pro Monat an seine volljährige Tochter, geb. im Feber 1990. Der Bf bezieht ein Pensionseinkommen von 1.124,40 € netto pro Monat. Er ist für seine behinderte Frau sorgepflichtig. Er ist mit Exekutionen in Höhe von 416,22 € pro Monat belastet. Diese betreffen den Unterhaltsanspruch seiner volljährigen Tochter und einen Kredit für eine Eigentumswohnung, die sich im Eigentum der von ihm getrennt lebenden Mutter seiner volljährigen Tochter befindet (Protokoll des Bezirksgerichtes vom 8.11.2016). Für die volljährige Tochter wurde im Streitjahr keine Familienbeihilfe ausbezahlt. Aufwendungen der unterhaltsberechtigten Tochter, die bei der unterhaltsberechtigten Tochter selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen, können nicht festgestellt werden (Steuererklärung der unterhaltsberechtigten Tochter 2016; Akt des Finanzamtes betreffend den Bf). Die Unterhaltsleistungen des Bf an seine volljährige Tochter dienen der teilweisen Deckung ihrer Lebenshaltungskosten, da seine Tochter im Streitjahr noch nicht mit ihrem Studium fertig war (Protokoll des Bezirksgerichtes vom 8.11.2016). Rechtsfolgen : Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind steuerlich nicht abzugsfähig (§ 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988). Aufwendungen der Unterhaltsberechtigten, die bei der Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen, liegen nicht vor (§ 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt . Der Bf hat im Streitjahr Unterhalt an seine volljährige Tochter geleistet, für die im Streitjahr keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt worden ist. Solche Aufwendungen sind nicht steuerlich abzugsfähig (§ 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988). Aufwendungen der Unterhaltsberechtigten, die bei der Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen, liegen nicht vor (§ 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988) Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Dezember 2018

Normen und Schlagworte

UnterhaltvolljährigKind

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100054/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100054.2018
Stammnummer
124371
Gültig
19.12.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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