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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105139/2015

außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105139/2015vom 04.08.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf , über die Beschwerde vom 22.01.2015 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist auf dem beigelegten Berechnungsblatt ersichtlich und bildet dieses einen Spruchbestandteil. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig . Über die Beschwerde wurde erwogen: Der Beschwerdeführer (Bf.) hat im Zuge des Vorlageantrages die fehlenden Apothekenrechnungen in Höhe von 62,05 Euro vorgelegt. Über deren zusätzliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung besteht zwischen den Parteien kein Streit. Seitens des Bundesfinanzgerichts wurde ein Beschluss gem. § 300 BAO gefasst. Das Finanzamt hat auf der Übernahmebestätigung die Wortfolge "Das FA wird keine Aufhebung nach § 300 BAO vornehmen" vermerkt. Ein Abgabenberechnungsblatt wurde nicht vorgelegt. Der Beschwerde war unter Bedachtnahme auf die bereits im Zuge der Beschwerdevorentscheidung ermittelten Krankheitkosten Folge zu geben, die zusätzlichen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen und die Abgabe neu zu berechnen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da lediglich Sachverhaltsfragen zu lösen waren ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 4. August 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105139/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105139.2015
Stammnummer
124339
Gültig
04.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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