Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101465/2018
Missverständliche Erklärung betreffend "Zurücknahme" einer Beschwerde gem. § 256 BAO, Aufhebung unter Zurückverweisung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101465/2018vom 12.06.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***, ***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 27.09.2017, betreffend Einkommensteuer 2016 (Arbeitnehmerveranlagung) den folgenden Beschluss:
I. Der angefochtene Bescheid und die ergangene Beschwerdevorentscheidung werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27.9.2017 wurde die Einkommensteuer für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 mit -245,- Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 7.10.2017 legte die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde ein, da Kosten für Familienheimfahrten und Fachliteratur nicht anerkannt worden seien. Mit Eingabe vom 11.10.2017 schrieb die Beschwerdeführerin, dass sie die Beschwerde zurückziehen wolle, da sie es falsch gemacht habe. Sie wolle dies korrigieren. Daraufhin wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2017 die Beschwerde vom 7.10.2017 als gegenstandslos erklärt. Mit Schreiben vom 23.10.2017 brachte die Beschwerdeführerin neuerlich eine Beschwerde (Vorlageantrag) ein und übermittelte Belege betreffend Familienheimfahrten und Fachliteratur.
Gemäß § 256 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist dabei eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte (Ritz, BAO6 § 256 Rz 2). § 256 BAO erfordert jedoch eine "zweifelsfreie" Erklärung über die Zurücknahme des Rechtsmittels (VwGH 26.6.2013, 2013/13/0020).
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom 11.10.2017, dass sie die Beschwerde korrigieren wolle, da sie etwas falsch gemacht habe. Danach brachte sie mit Schreiben vom 23.10.2017 neuerlich eine (als Vorlageantrag gewertete) Beschwerde ein. Die belangte Behörde konnte daher nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Zurücknahme der Beschwerde gem. § 256 BAO beabsichtigte.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Bundesfinanzgericht die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen erlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.
Da die belangte Behörde in rechtsirrtümlicher Weise von einer gültigen Rücknahme der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ausgegangen ist, hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und Fachliteratur zu ermitteln.
Im Sinne der Verwaltungsökonomie war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit Erkenntnis vom 26.6.2013, 2013/13/0020 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Zurücknahme eines Rechtsmittels gem. § 256 BAO eine "zweifelsfreie" Erklärung des Beschwerdeführers erfordert. Darüber hinaus liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 12. Juni 2019
Normen und Schlagworte
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101465/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101465.2018
- Stammnummer
- 124245
- Gültig
- 12.06.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF