RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100820/2016

verspätete Einbringung eines Vorlageantrags

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100820/2016vom 26.03.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom 08.und 11.01.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 bis 2014 beschlossen: Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde wird gemäß §§ 260 Abs.1 lit.b und 264 Abs.1 und Abs.4 lit.e BAO zurückgewiesen. Die Beschwerde vom 21.01.2016 ist durch die Beschwerdevorentscheidung vom 04. bzw. 07.03.2016 erledigt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerde des Bf gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 wurde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 4.3.2016, die Beschwerde des Bf gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.3.2016 als unbegründet abgewiesen (lt. RSb-Rückschein lagen die Dokumente ab 11.3.2014 zur Abholung bereit, nachdem eine Benachrichtigung in das Hausbrieffach eingelegt wurde); die Bescheidbegründung vom 2.3.2016 für sämtliche oa Beschwerdevorentscheidungen wurde lt. amtswegiger Ermittlung am 3.3.2016 versandt. Mit Schreiben vom 10.4.2016 stellte der Bf einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht und brachte dieses Schreiben am 15.4.2016 persönlich beim Finanzamt ein. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gem. § 260 Abs.1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gem. § 264 Abs.1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gem. § 264 Abs.4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs.1 sinngemäß anzuwenden. Gem. § 97 Abs.1 lit.a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen … durch Zustellung. Gem. § 17 Abs.3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt. Angewendet auf den beschwerdegegenständlichen Fall ist hinsichtlich der am 11.3.2016 (Freitag) hinterlegten Dokumente somit ein Ablauf der Rechtsmittelfrist am 11.4.2016 (Montag) gegeben. Es ist wesentlich darauf hinzuweisen, dass gesichert davon auszugehen ist, dass auch die am 3.3.2016 (Donnerstag) versandte Begründung zu den oa Beschwerdevorentscheidungen spätestens am 11.3.2016 dem Bf zugestellt wurde, da zum einen erfahrungsgemäß der Zustellvorgang innerhalb einer Woche abgeschlossen ist und zum anderen im Vorlageantrag vom 10.4.2016 sinngemäß auf die Begründung eingegangen wurde sowie eine verspätete Zustellung, die eine Verlängerung der Rechtsmiitelfrist über den 11.4.2016 bedingt hätte, nicht gerügt wurde. Da der Tag des Einlangens des Vorlageantrags (15.3.2016) sich unbestritten nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist befindet, war spruchgemäß zu entscheiden und der Vorlageantrag als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen. . Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt. Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtzeitigkeit des Einlangens von Eingaben bei der entsprechend vorgesehenen Behörde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Linz, am 26. März 2019

Normen und Schlagworte

verspätete EinbringungVorlageantrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100820/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100820.2016
Stammnummer
124158
Gültig
26.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF