Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/4100006/2019
Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/4100006/2019vom 11.06.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. über den Antrag des Beteiligten1 & der Beteiligten2, Adresse1, vertreten durch die Redchtsanwälte Fink Bernhart Haslinglehner Peck Kaltenhauser, Bahnhofstraße 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, der Revision gegen das Erkenntnis des BFG vom 18.04.2019, GZ. RV/4100452/2011, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
I. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG wird nicht stattgegeben.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Folgender Sachverhalt ist zu beurteilen:
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 18.04.2019, GZ. RV/4100452/2011, den Beschwerdeführern (Bf.) mitgeteilt, dass ihre Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom 13.07.2011 betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2009 wegen ihrer Einbringung per E-Mail nicht behandelt werden kann, weil eine „Eingabe“ noch nicht vorliegt. Der Beschwerde betreffend Nichtfeststellung von Einkünften 2005 bis 2009 sowie betereffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. gab das BFG Folge.
Mit Schriftsatz vom 04.06.2019 brachten die Revisionswerber (Rw.) nunmehr eine außerordentliche Revision an den VwGH ein und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zwingende öffentliche Interessen seien nicht erkennbar. Für die Rw. wäre der Vollzug der Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2007 sowie 2008 und 2009 mit einem Schaden in Höhe von € 436,21 (Steuerschuld, Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen laut beigelegtem Auszug) mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Dies stelle für die Rw. eine beträchtliche finanzielle Belastung dar, welche nicht ohne weiteres beglichen werden könne. Dieser unverhältnismäßige Nachteil rechtfertige die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß
§ 30 Abs. 1 VwGG
hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers gemäß
§ 30 Abs. 2 VwGG
die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß
§ 30 Abs. 3 VwGG
ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Gemäß
§ 30 Abs. 4 VwGG
sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß
§ 30 Abs. 5 VwGG
die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß
§ 30a Abs. 3 VwGG
über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Nach § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG
ist eine Revision gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG u. a. davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine gesamten Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher VwGH verstSen 25. 2. 1981, Slg 10.381/ A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).
Vorauszuschicken ist, dass der im Antrag genannte Betrag äußerst gering ist. Abgesehen davon haben die Revisionswerber keine (konkreten) Angaben über ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Es fehlt somit an der geforderten Konkretisierung im Sinne dieser Ausführungen. Im Antrag wird auch nicht ausgeführt, inwieweit den Revisionswerbern nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung bewilligt werden könnte. Auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).
Im gegenständlichen Fall haben die Rw. ihre bloß allgemein gehaltenen Vorbringen in keiner Weise (zahlenmäßig) konkretisiert. Mangels Erfüllung der geforderten Konkretisierung (der gesamten wirtschaftlichen erhältnisse der Rw.) ist dem BFG ein Abwägen aller berührter Interessen überhaupt nicht möglich. Demzufolge konnte dem Antrag auf auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Erfolg beschieden sein.
Die Unzulässigkeit einer Revision gegen diesen Beschluss ergibt sich aus § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG.
Klagenfurt am Wörthersee, am 11. Juni 2019
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 30 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 30 Abs. 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 30a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/4100006/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:AW.4100006.2019
- Stammnummer
- 124123
- Gültig
- 11.06.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF