Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0093-W/03
Finanzordnungswidrigkeit, Bestreitung der tatsächlichen Geschäftsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0093-W/03vom 22.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lt. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 30. Mai 2003 gegen das Erkenntnis vom
31. März 2003 des Finanzamtes Baden
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
31. März 2003, SNr. 016//2001/00244-001 und 016/2002/00179-001, hat
das Finanzamt Baden als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, vorsätzlich
im Bereich des Finanzamtes Baden als Geschäftsführer der Fa. W-GmbH
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 5/2001 in Höhe von
ATS 135.458,00/€ 9.844,12 und für 4, 6-9/2001 in Höhe
von ATS 55.306,00/€ 4.019,24 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu
haben.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in
der Höhe von € 1.200,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit
€ 120,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 FinStrG wurde die Haftung der Firma W-.GmbH für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 30. Mai 2003, wobei
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es werde bestritten, dass in
den im Erkenntnis angeführten Monaten weder eine Umsatzsteuervoranmeldung
noch Gelder abgeführt worden seien. Der Bw. könne leider keine
Firmenunterlagen vorlegen, da ihm vor Beendigung seiner
Geschäftsführertätigkeit der Zutritt von der vorigen
Geschäftsführerin verwehrt worden sei. Firmenunterlagen seien auch
für seine Nachfolgerin verschwunden. Die neuen Besitzer hätten daher
auch den Konkurs beantragen müssen. Angeblich laufe ein Verfahren gegen
Frau S. in Wr. Neustadt. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich, Abgaben die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abgeführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung des Zahlungstermins für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Voraussetzung für einen
Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes
erfüllt ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu
bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide
verneinenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B
102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des §
98 Abs. 3 FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahren zu beurteilen habe, ob
ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Laut Aktenlage bzw. den
Feststellungen der Betriebsprüfung vom 27. Mai 2002 wurden in dem im
Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten Zeitraum
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht fristgerecht bzw. nicht in der richtigen
Höhe rechtzeitig entrichtet. Für den Tatzeitraum konnten laut
Betriebsprüfungsbericht weder Belegmaterial noch vollständige
Buchhaltungsunterlagen vorgelegt werden, so dass die Umsatzsteuer im
Schätzungswege zu ermitteln war. Die unkonkretisierte, bloße
Bestreitung dieser Feststellungen ist nicht geeignet eine anders lautende
Beurteilung des festgestellten Sachverhalts herbeizuführen.
Wesentliches Tatbestandsmerkmal
einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum
5. Tag nach Fälligkeit. Ob den Geschäftsführer einer GmbH,
laut eigenen Angaben war dies der Bw. vom 8. Juni bis 25. November
2001 (laut Firmenbuch bis 29. November 2001), an der Unterlassung der
fristgerechten (und gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG strafbefreienden) Bekanntgabe der Höhe der seitens der GmbH
dem Finanzamt geschuldeten Beträge ein Verschulden trifft, ist irrelevant,
weil sich der in der zitierten Bestimmung geforderte Vorsatz
ausschließlich auf die tatbildmäßig relevante Versäumung
des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten muss
(vgl. VwGH vom 31. März 1998, Zl. 96/13/0004). Die zeitgerechte Meldung in
Form der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen stellt einen objektiven
Strafausschließungsgrund im Sinne der Bestimmung des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dar, welcher
tatbestandsmäßig nicht vom Verschulden des Bw. umfasst sein
muss.
Der nunmehr wie bereits in der
Rechtfertigung vom 28. Oktober 2002 wiederholte Einwand, der Bw. könne
keine Firmenunterlagen vorlegen, da ihm vor Beendigung seiner
Geschäftsführertätigkeit der Zutritt von der vorigen
Geschäftsführerin verwehrt worden sei, ist angesichts der auch durch
das Berufungsvorbringen diesbezüglich unverändert gebliebenen
Aktenlage - zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist der Bw.
trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen - nicht geeignet, die
im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz getroffene Feststellung der Verantwortlichkeit des Bw. für
die steuerlichen Angelegenheiten der W-GmbH im Tatzeitraum nicht
entkräften.
Hinsichtlich der subjektiven
Tatseite hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zutreffend
ausgeführt, dass dem Bw. als eine im Wirtschaftsleben stehende Person die
abgabenrechtlichen Pflichten, insbesondere das Erfordernis der rechtzeitigen
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt waren und ihm daher
anzulasten sei, dass er die nicht rechtzeitige Entrichtung zumindest in Kauf
nahm. Hat der Bw. doch schon in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom
16. Dezember 2001 anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
vorgebracht, dass die vorherige Geschäftsführerin für ihn ab dem
Zeitpunkt 8. Juni 2001, in welchem er als Geschäftsführer
tätig war, die Buchhaltung zwar weitergeführt, jedoch aus nicht
bekannten Gründen ihm auch spätere Vorschreibungen nicht bzw.
verspätet vorgelegt habe.
Bei der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
reicht schon bedingter Tatvorsatz aus, der die Untergrenze des Vorsatzes
darstellt, und der schon dann gegeben ist, wenn der Täter die
Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht
einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet,
dies jedoch für möglich hält, dh als nahe liegend ansieht und
einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.
Auch nach Ansicht der
Rechtmittelbehörde reicht der im Untersuchungsverfahren erhobene
Sachverhalt aus, im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit
iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit der entsprechenden
Gewissheit einen Tatvorsatz annehmen zu können.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages
geahndet.
Grundlage
für die Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG die
Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen, wobei im übrigen die § 32 bis 35 des
Strafgesetzbuches gelten.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Als mildernd wertete die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Unbescholtenheit des Bw, als
erschwerend keinen Umstand.
Bei einem strafbestimmenden
Wertbetrag von € 13.863,38 liegt die Strafdrohung bei
€ 6.931,69. Auf der Basis der Strafzumessungserwägungen erwies
sich die ausgesprochene Geldstrafe, die bereits unter dem Rahmen der
üblichen Spruchpraxis bei gleichgelagerten verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren liegt (10 bis 15 % des strafbestimmenden Wertbetrages bei
Ersttätern) und daher als außerordentlich milde zu bezeichnen ist,
unter Miteinbeziehung finanzieller Schwierigkeiten des Bw. sowie auch aus
general- wie auch spezialpräventiver Sicht als
sachadäquat.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Baden zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Wien,
22. Oktober 2004
HR
Dr. Josef Graf
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0093-W/03
- Stammnummer
- 12408
- Gültig
- 22.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF