Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0322-S/04
Selbstbehalt, auswärtiger Schulbesuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-S/04vom 22.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vom
27. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der
Abgaben sind der Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2004 zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Einreichung
der Einkommensteuererklärung 2002
hat der Bw beantragt, die Kosten für die Fahrten seiner Kinder zwischen
Schule und Wohnung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, da
die Schülerfreifahrt gestrichen worden sei.
Im
Einkommensteuerbescheid 2002 haben diese
Kosten keine Berücksichtigung gefunden, da die Streichung von
Schülerfreifahrten keine außergewöhnliche Belastung
darstelle.
Der Bw hat gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 Berufung
eingebracht und diese in den noch strittigen Punkten wie folgt
begründet:
Bezüglich der Streichung
von Schülerfreifahrten für beide Kinder sei der Bw der Meinung, dass
diese eine außergewöhnliche Belastung darstelle. Die
Außergewöhnlichkeit sei deshalb gegeben, weil sie die Mehrzahl der
Steuerpflichtigen nicht treffe, da für diese die Schülerfreifahrt ja
gewährt werde. Die Kosten für Fahrt zwischen Wohnung und Schule werden
mit € 1.271,60 beziffert .
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde die
Berufung in dem noch strittigen Punkt mit nachstehender Begründung
abgewiesen:
Nach der Judikatur würden
zwangsläufige Aufwendungen in Abgrenzung von freiwilligen Aufwendungen
nicht vorliegen, wenn die Aufwendungen sich als Folge eines Verhaltens
darstellen würden, zu dem man sich aus freien Stücken entschlossen
habe. Aufgrund der Wahl des Schulortes in Salzburg seien die damit in
Zusammenhang stehenden Kosten als freiwillige Aufwendungen anzusehen. Weiters
werde darauf hingewiesen, dass die beantragten Kosten ohnedies den Selbstbehalt
nicht übersteigen würden.
Der Bw hat daraufhin die
Vorlage der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt und gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung begehrt. Dem Bw sei die Schülerfreifahrt für beide Kinder
gestrichen worden, da sich der Wohnort nicht in Österreich befinde. Der Bw
müsse diese Kosten daher im Gegensatz zu der Mehrzahl der anderen
Steuerpflichtigen aus Eigenem tragen. Im Sinne der Gleichbehandlung müssten
demnach einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, sofern ihm die Sachleistung
der Schülerfreifahrt nicht gewährt werde, zumindest die
Abzugsfähigkeit der entsprechenden Kosten gewährt werden. Die in der
Berufungsvorentscheidung angeführte Begründung, dass die beantragten
Kosten den Selbstbehalt nicht übersteigen würden, sei nicht
zielführend, da die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung
ohne Selbstbehalt abzugsfähig seien.
Im Zuge eines
Vorhalteverfahrens wurde der Bw von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingeladen, das Vorliegen der einzelnen
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 8 EStG 1988
näher darzulegen, wobei auch auf die zu § 34 Abs. 8 EStG 1988
ergangene Durchführungsverordnung hingewiesen wurde.
In
Beantwortung dieses Vorhaltes hat der Bw
mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 34
Abs. 8 EStG 1988 in Verbindung mit der dazu ergangenen
Durchführungsverordnung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt
seien, da die Schule in der 80 km Zone liege. Der Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung wird nicht weiter aufrechterhalten.
Hiezu
wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach
Abs. 4 der zitierten
Bestimmung, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes
(§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Nach
§ 34
Abs. 6 EStG 1988 können ua. Kosten
einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8 ohne Berücksichtigung
des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
Abs. 8 leg.cit. dann
als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen die
Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung ausschließt und die Abgabenbehörde davon enthoben ist, zu
prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, TZ. 1 zu § 34 Abs. 1).
Im gegenständlichen Fall
hat der Bw Kosten in Höhe von € 1.271,60 als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Demgegenüber
beträgt der Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 laut
angefochtenem Erstbescheid € 5.463,94. Die beim Bw angefallenen Kosten
beeinträchtigen somit im Vergleich zu seinem Einkommen offensichtlich nicht
wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw und es ist damit
die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 4 EStG 1988
nicht erfüllt.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988
führt jedoch in Form einer erschöpfenden Aufzählung Aufwendungen
an, die aus sozial- oder familienpolitischen Gründen ohne Kürzung um
den Selbstbehalt des Abs. 4 vom Einkommen abgezogen werden können. So
enthält § 34 Abs. 8 EStG 1988 eine gesetzliche Regelung über die
Berücksichtigung der Mehrkosten zufolge auswärtiger Berufsausbildung
von Kindern, die ohne Kürzung um einen Selbstbehalt abzugsfähig sind.
Die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes gilt dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (§ 34 Abs. 8 erster
Satz EStG 1988). Für die Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte
außerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes liegt, ist eine
Durchführungsverordnung ergangen.
In seinem Vorlageantrag bezieht
sich der Bw auf § 34 Abs. 8 EStG 1988, wenn er ausführt, dass die
Begründung in der Berufungsvorentscheidung, die beantragten Kosten
würden den Selbstbehalt nicht übersteigen, nicht zielführend sei,
da die Kosten für die auswärtige Berufausbildung ohne Selbstbehalt
abzugsfähig seien. In der Vorhaltsbeantwortung vom 20. Oktober 2004 gibt
der Bw jedoch in weiterer Folge bekannt, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht erfüllt sind.
Abschließend ist somit
festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Voraussetzung
des § 34 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 4 EStG 1988 andererseits die
Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 8 EStG 1988 nicht
erfüllt sind und somit der Berufung in diesem Punkt nicht gefolgt werden
kann , sodass entsprechend der Berufungsvorentscheidung der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 teilweise stattzugeben ist.
Salzburg, am
22. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-S/04
- Stammnummer
- 12400
- Gültig
- 22.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF