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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103388/2019

Zurücknahme eines Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103388/2019vom 21.06.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Mag. Friedrich Woditschka, Friedhofstraße 41, 2170 Poysdorf, gegen den Bescheid des Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom 29.10.2018, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 beschlossen: I. Der Vorlageantrag vom 17.05.2019 betreffend Einkommensteuer 2017 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 21.05.2019 erklärt, ihren Vorlageantrag vom 16.05.2019 betreffend Einkommensteuerbescheid 2017 zurückzunehmen. Der Vorlageantrag war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos zu erklären. Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Fall der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 21. Juni 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103388/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103388.2019
Stammnummer
123989
Gültig
21.06.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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