Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1211-L/02
Bürgschaft einer GesmbH-Geschäftsführerin und Minderheitsgesellschafterin für Verbindlichkeiten der GesmbH als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1211-L/02vom 21.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.S. , XY, vom 16. Juli 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels, vom 5. Juli 2001 betreffend
Einkommensteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
erzielte im Streitjahr 1999 neben unselbständigen Einkünften
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und einen Werbungskostenüberschuss bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Gegen den gem. §
200 Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 5. Juli
2001 erhob die Abgabepflichtige rechtzeitig Berufung und führte zu deren
Begründung aus (Berufungsschrift vom 16. Juli 2001): Im
Einkommensteuerbescheid wäre die außergewöhnliche Belastung
(Haftungseinlösung) aus der F.GesmbH (im Folgenden kurz F. GmbH) iHv.
100.000,00 S nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren
enthält die Berufungsschrift Einwendungen betreffend Werbungskosten aus den
Vermietungseinkünften, die jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht
mehr strittig sind. Nach Bedenkenvorhalt des Finanzamtes gab die
Bw.bekannt, dass die strittige Zahlung von 100.000,00 S die
Haftungseinlösung an die Raiffeisenbank für die Kredite der
F. GmbH, deren geschäftsführende Gesellschafterin sie gewesen
sei, betreffe. Darüber hinaus wurden Bankbelege vorgelegt, aus welchen
hervorgeht, dass am 14. Mai 1999 und am 15. Juni 1999 jeweils
50.000,00 S an die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich überwiesen
wurden. Weiters geht aus einem im Akt befindlichen Schreiben der
Raiffeisenlandesbank Oberösterreich vom 15. April 1999 an die Bw.
Folgendes hervor:
"Sehr
geehrte Frau M., nach Zahlung von
50.000,00 S bis längstens 15.5.1999 und 50.000,00 S bis
längstens 15.6.1999 ... sind Sie aus sämtlichen Bürgschaften
für Kredite der F. GmbH, die Sie bei der RB Enns übernommen
haben, entlassen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. September 2001 wies
das Finanzamt die gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit folgender
Begründung ab: Eine außergewöhnliche Belastung gem.
§ 34 EStG müsse außergewöhnlich sein, sie müsse
zwangsläufig erwachsen und sie müsse die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine Belastung erwachse
dann nicht zwangsläufig, wenn sie sich als Folge eines vom
Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstelle. Belastungen
aufgrund eines typischen Unternehmerrisikos seien nicht absetzbar, da sie als
Verhaltensfolge aus dem Eingehen einer unternehmerischen Tätigkeit unter
Inkaufnahme der typischen Unternehmerrisiken zu werten sei. Die Aufwendungen
iHv. 100.000,00 S (Haftungseinlösung betreffend Fa. F. GmbH)
hätten daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden können. In einer als Einspruch bezeichneten und als
Vorlageantrag zu wertenden Eingabe der Berufungswerberin vom 24. September
2001 führte die Bw. im Wesentlichen aus: Anlässlich ihrer
Tätigkeit als Geschäftsführerin für die F. GmbH habe sie
gegenüber der Hausbank die Privathaftung für die nicht durch
Betriebssicherheiten gedeckten Bankverbindlichkeiten übernehmen
müssen. Ein Jahr nach Aufgabe ihrer
Geschäftsführungstätigkeit im Jahr 1999, habe die Bank noch einen
Teil ihrer Haftung in Anspruch genommen. Sie habe sich mit einer "Einmalzahlung"
von 100.000,00 S aus den gesamten Haftungsansprüchen befreien
können. Da es sich bei dieser Zahlung um eine solche für
Gesellschaftsschulden gehandelt habe, sei diese in ihrer Gewinnermittlung nicht
als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie habe daher diese Position als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht: Es handle sich um eine
Belastung - endgültige Vermögensverminderung; die Belastung sei
außergewöhnlich - sie erwachse nicht der Mehrzahl der
Steuerpflichtigen; sie erwachse zwangsläufig - eine Entziehung sei
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
möglich. Der Verweis des Finanzamtes in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung auf das Unternehmerrisiko sei nicht zutreffend, weil
sie angestellte Geschäftsführerin gewesen sei und als solche ein
Dienstverhältnis und damit kein Unternehmerrisiko gehabt habe.
Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbhörde zweiter
Instanz richtete diese einen Bedenkenvorhalt an die Bw., in welchem sie unter
anderem ausführte:
"Nach der
Rechtsprechung des VwGH käme eine Berücksichtigung der strittigen
Zahlungen als außergewöhnliche Belastung nur dann in Frage, wenn dies
zur Abwendung einer drohenden Existenzgefährdung des Antragstellers selbst
erforderlich gewesen wäre (siehe VwGH 2.03.1993, 93/14/0018). Der
Steuerpflichtige muss dabei im Verwaltungsverfahren darstellen, weshalb durch
die ohne die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung gegebenenfalls
erforderliche Beendigung des Betriebes der Gesellschaft für ihn eine
existenzbedrohende Notlage entstanden wäre. Ebenso muss er Gründe
darlegen, die ihn zum Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung
zur Annahme berechtigt haben, dass mit der Bürgschaftsübernahme diese
Gefahr erfolgreich abgewendet werden kann. Darüber hinaus liegt nach dieser
Rechtsprechung eine existenzbedrohende Notlage nicht schon dann vor, wenn nur
die Fortführung der selbständigen Tätigkeit (hier:
Geschäftsführungstätigkeit) ohne die
Bürgschaftsübernahme nicht mehr möglich scheint, sondern nur
dann, wenn die wirtschaftliche Existenz überhaupt verloren zu gehen droht.
Dies trifft nur dann zu, wenn die berufliche Existenz nicht auch auf andere,
zumutbare Weise hätte erhalten werden können (siehe VwGH 26.03.2003,
98/13/0072 und 99/13/0033).
In Anbetracht
der dargestellten klaren Rechtslage werden Sie ersucht bekanntzugeben, ob Sie
die gegenständliche Berufung aufrecht erhalten oder allenfalls
zurücknehmen.
Für den
Fall der Aufrechterhaltung der Berufung werden Sie ersucht, nachstehende Fragen
zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
1) Legen Sie
bitte die den strittigen Zahlungen zugrunde liegende Vereinbarung/Erklärung
(mit/gegenüber der Raiffeisenbank Oberösterreich)
vor.
2) Stellen Sie
die konkreten Tätigkeit der szt. F. Ges. dar (Branche, Schilderung des
genauen Tätigkeitsinhaltes).
3) Stellen Sie
ausführlich dar, warum im Falle einer Nichtübernahme der strittigen
Bürgschaft für Sie eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der oben
geschilderten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eingetreten
wäre:
a) konkrete
Darlegung der Umstände die Sie im Zeitpunkt der Übernahme der
Bürgschaft zur Annahme berechtigt haben, dass damit Gewähr für
die Sanierung der Gesellschaft bestand und damit Aussicht auf Rettung Ihrer
persönlichen wirtschaftlichen Lage.
b) Bekanntgabe
der wirtschaftlichen Betriebsdaten der F. Ges. im
Zeitpunkt
der
Bürgschaftsübernahme
einschließlich einer nachvollziehbaren, realistischen Prognose der
weiteren geschäftlichen Entwicklung.
c)
Ausführliche Darlegung der Gründe, warum Ihre persönliche
wirtschaftliche Existenz bei Nichtfortführung der strittigen
Geschäftsführungstätigkeit (etwa wegen Insolvenz der F. Ges.)
überhaupt verloren zu gehen drohte (d.h. der Gründe, warum Ihre
berufliche Existenz nicht auch auf andere, zumutbare Weise hätte erhalten
werden können).
Diesen Bedenkenvorhalt beantwortete die Bw. im Wesentlichen
wie folgt (Eingabe vom 11. Oktober 2004): Sie sei vom 1.1.1989 bis
31.3.1996 geschäftsführende Gesellschafterin der F. GesmbH gewesen. Im
Laufe dieser Tätigkeit sei es auf Drängen der Hausbank
unerlässlich gewesen, dass sie für die GesmbH auch die private
Bürgschaft übernommen habe. Sie sei am 31.3.1996 durch Kündigung
ausgeschieden, habe aber vorher auch die Anteile ihres Gatten um 1 €
übernehmen und in der Folge die gesamten Anteile an Herrn Dr. B. abtreten
müssen. Dieser habe diesen Betrieb dann weitergeführt, der noch immer
bestehe. Im Jahr 1999 habe die Bank die private Bürgschaft in
Höhe von mehreren Millionen Schilling eingefordert und sie habe sich mit
den vorgelegten Zahlungen von insgesamt 100.000,00 S als Abschlagszahlung
aus dieser Bürgschaft befreien können. Im Falle der Nichtleistung
dieser Abschlagszahlung hätte die Bank ihre persönliche
Bürgschaft für die eingegangenen seinerzeitigen Bürgschaften
gezogen. In welcher Höhe die Konten der seinerzeitigen F. GesmbH
1999 ausgehaftet hätten sei ihr nicht bekannt, allerdings habe die
ursprüngliche Differenz zwischen den Verbindlichkeiten, die der Erwerber
der GesmbH-Anteile übernommen habe und den Werten, die im Unternehmen
vorhanden gewesen seien, größer als vier Millionen ATS gewesen.
Diesbezüglich müsste die seinerzeitige Hausbank zur Aufdeckung der
Unterlagen aufgefordert werden. Ohne Leistung der strittigen
Abschlagszahlung hätte die Bank Klage gegen die Bw. eingebracht, was bei
einer Forderung von vier Millionen ATS zu einer 100%-igen Gefährdung ihrer
Existenz geführt hätte. Zu den Fragen 2. und 3. (Anmerkung der
Berufungsbehörde: siehe den oben wiedergegebenen Bedenkenvorhalt vom
30. September 2004) könne sie nur sagen, dass sich das seinerzeitige
Unternehmen mit dem Maschinenhandel für den Reifendienst beschäftigt
habe. Sie sei für die Überwachung der Geschäfte, den Verkauf und
die Organisation im Servicebereich zuständig gewesen. Im Falle der
Nichtübernahme der strittigen Bürgschaft hätte die Bank den
seinerzeitigen Betrieb nicht finanziert und es wären somit sie, als auch
ihr seinerzeitiger Gatte samt den Kindern ohne Einkommen gewesen. Nachdem zu
diesem Zeitpunkt bereits entsprechende Verbindlichkeiten eingegangen worden
wären, hätte dies sowohl für das Unternehmen, als auch für
sie persönlich den Ruin bedeutet. In der Folge hätten sie das
seinerzeit belastete Haus zur Gänze fremd finanzieren müssen und der
Finanzierungsanteil sei bereits als Bürgschaftseinlösung an die Bank
zurück geflossen. Dies sei im Jahr 1994 gewesen und sei damals, da es zu
diesem Zeitpunkt noch Unternehmerrisiko gewesen sei, nicht als
außergewöhnliche Belastung angesetzt worden. Zur Frage 3b.
(Anmerkung der Berufungsbehörde: betrifft Bekanntgabe der wirtschaftlichen
Betriebsdaten zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme und
entsprechender Prognosen) müsse sie leider mitteilen, dass sie keinerlei
Unterlagen darüber besitze, da sie ja seit vielen Jahren aus dem
Unternehmen ausgeschieden sei und ihr diese Unterlagen nicht vorliegen
würden. Nach der Selbstkündigung als Geschäftsführerin seien
ihr weitere Informationen nicht mehr zur Verfügung gestanden. Damit
erübrige sich auch die Beantwortung der Frage 3c (Anmerkung der
Berufungsbehörde: betreffend Gefährdung der persönlichen
wirtschaftlichen Existenz bei Nichtfortführung der strittigen
Geschäftsführertätigkeit - Darlegung der Gründe, warum
die wirtschaftliche Existenz nicht auch auf andere zumutbare Weise hätte
erhalten werden können), da die Geschäftsführungstätigkeit
bereits seit 1986 nicht mehr ausgeübt und die Bürgschaft erst 1999
eingelöst worden sei. Für Auskünfte könnten jederzeit ihr
Exgatte sowie der Übernehmer des Unternehmens der F. GesmbH herangezogen
werden; bei ihnen könnte auch entsprechende Daten eruiert
werden.
Aus dem Veranlagungsakt der Bw. geht darüber hinaus
unter anderem noch Folgendes hervor: Die Bw. erzielte laut den
Veranlagungsbescheiden zur Einkommensteuer für die jeweiligen Jahre
folgende Einkünfte:
1994: Gesamtbetrag der Einkünfte 262.955,00 S
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb = "Buchungsbüro": 161.858,00 und
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit =
Geschäftsführerbezüge aus der F. GesmbH:
102.897,00). 1995: Gesamtbetrag der Einkünfte 59.290,00 S
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb = "Buchungsbüro": minus 108.125,00 und
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit =
Geschäftsführerbezüge aus der F. GesmbH: 154.365,00 sowie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 13.051,00). 1996:
Gesamtbetrag der Einkünfte: minus 20.894,00 S (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb = Datenverarbeitung bzw. Unternehmensberatung: 30.231,00 S,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit =
Geschäftsführerbezüge aus der F. GesmbH und aus einem weiteren
Dienstverhältnis: 95.316,00, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
minus 22.442,00 sowie Sonstige Einkünfte =
Werbungskostenüberschuss aus der
Veräußerung der Beteiligung an der F. GesmbH: minus
123.999,00). 1997: Gesamtbetrag der Einkünfte 3.589,00 S
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Geschäftsführung bei einer KEG:
4.063,00, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = aus zwei
Dienstverhältnissen: 91.482,00 sowie Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung: minus 91.956,00).
1998: Gesamtbetrag der Einkünfte 243.877,00 S
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Unternehmensberatung: 201.422,00
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = aus zwei
Dienstverhältnissen: 152.001,00 sowie Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung: minus 109.546,00). 1999: Gesamtbetrag der Einkünfte
351.422,00 S (Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Unternehmensberatung:
168.578,00, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = aus drei
Dienstverhältnissen: 256.037,00 sowie Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung: minus 73.193,00). 2000: Gesamtbetrag der Einkünfte
209.965,00 S (Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Unternehmensberatung:
5.708,00, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = aus zwei
Dienstverhältnissen: 230.173,00 sowie Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung: minus 25.916,00). 2001: Gesamtbetrag der Einkünfte
468.699,00 S (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 9.037,00, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit = aus drei Dienstverhältnissen: 557.127,00
sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: minus
97.465,00). 2002: Gesamtbetrag der Einkünfte 31.414,88 €
(Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 2.820,00 €,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 23.928,00 €, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus zwei Dienstverhältnissen:
12.702,09 € und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: minus
8.035,96 €). 2003:Gesamtbetrag der Einkünfte 28.350,92
€ (Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 16.920,00 €,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 19.407,75 € und
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: minus
7.976,83 €).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, noch Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein. Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich,
soweit sie höher als jene ist, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Gemäß Abs. 3 leg. cit erwächst die
Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen insoweit wesentlich, als sie den
vom Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst und
eines allfälligen Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt je nach Einkommenshöhe 6
- 12% des Einkommens des Steuerpflichtigen (Abs. 4 leg.
cit.). Strittig ist im Berufungsfall lediglich das Merkmal der
Zwangsläufigkeit. Für die Übernahme einer Bürgschaft
können nur sittliche Gründe maßgeblich sein: tatsächliche
Gründe kommen schon begrifflich nicht in Betracht, rechtliche Gründe
scheiden aus, weil eine Rechtspflicht zur Übernahme einer Bürgschaft
nirgends ersichtlich ist. Die nicht einfache Beantwortung der Frage nach
dem Bestehen einer sittlichen Verpflichtung gebietet schon in Fällen der
Bürgschaftsübernahme für Verbindlichkeiten naher Angehöriger
eine eingehende Überprüfung der Umstände des Einzelfalles. An der
Zwangläufigkeit aus sittlichen Gründen fehlt es umso mehr, wenn die
Bürgschaftsübernahme im Rahmen des Unternehmerwagnisses erfolgt (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34
Einzelfälle, Stichwort "Bürgschaft" und die dort zitierte
höchstgerichtliche Judikatur). Nach ständiger Rechtsprechung
des VwGH (sh. z.B. VwGH 26.09.1985, 85/14/0116, 13.10.1987, 86/14/0007 und
2.03.1993, 93/14/0018) können Aufwendungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers einer GesmbH auf Grund der
Inanspruchnahme aus einer übernommenen Bürgschaft für einen der
Gesellschaft gewährten Bankkredit keine Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung finden, weil der
Gesellschafter-Geschäftsführer in einem solchen Fall ein Wagnis
übernimmt, das dem eines Unternehmers gleicht. Deshalb fehlt es nach dieser
Rechtsprechung einer derartigen Zahlung an der Zwangsläufigkeit im Sinne
der Bestimmung des § 34 Abs 3 EStG. Der Gerichtshof führt
dazu weiter aus, dass damit auch Zwangsläufigkeit im Sinne einer sittlichen
Verpflichtung ausgeschlossen sei; es sei nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des
§ 34 EStG, wirtschaftliche Misserfolge, die die verschiedensten
Ursachen haben könnten, mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer
zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen. Die Verschuldung im Zusammenhang mit einer
solchen Tätigkeit entstehe im Rahmen des damit verbundenen Wagnisses, dass
der Abgabepflichtige freiwillig auf sich nehme. Zudem sei die
grundsätzliche Haftungsfreiheit in Bezug auf Schulden einer GesmbH für
diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, dass nach den sittlichen
Wertvorstellungen rechtlich denkender Menschen auch in Notfällen
weder den Gesellschafter
noch den
Geschäftsführer eine
moralische Verpflichtung treffen würde, für Gesellschaftsschulden
einzustehen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH käme eine
Berücksichtigung der strittigen Zahlungen als außergewöhnliche
Belastung nur dann in Frage, wenn dies zur Abwendung einer drohenden
Existenzgefährdung des Antragstellers selbst erforderlich gewesen wäre
(siehe VwGH 2.03.1993, 93/14/0018). Der Steuerpflichtige muss dabei im
Verwaltungsverfahren darstellen, weshalb die ohne die Übernahme der
Bürgschaftsverpflichtung gegebenenfalls erforderliche Beendigung des
Betriebes der Gesellschaft für ihn bzw. seine nahen angehörigen eine
existenzbedrohende Notlage entstanden wäre. Ebenso muss er Gründe
darlegen, die ihn zum Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung
zur Annahme berechtigt haben, dass mit der Bürgschaftsübernahme diese
Gefahr erfolgreich abgewendet werden kann. Darüber hinaus liegt nach dieser
Rechtsprechung eine existenzbedrohende Notlage nicht schon dann vor, wenn nur
die Fortführung der selbständigen Tätigkeit (hier:
Geschäftsführungstätigkeit) ohne die
Bürgschaftsübernahme nicht mehr möglich scheint, sondern nur
dann, wenn die wirtschaftliche Existenz überhaupt verloren zu gehen droht.
Dies trifft nur dann zu, wenn die berufliche Existenz nicht auch auf andere,
zumutbare Weise hätte erhalten werden können (siehe VwGH 26.03.2003,
98/13/0072 und 99/13/0033).
Die Bw. behauptet zwar, dass ihre wirtschaftliche Existenz
im Falle der Nichtübernahme der Bürgschaft gefährdet gewesen
wäre, weil die Bank ansonsten die Finanzierung der F. GesmbH nicht mehr
weiter übernommen hätte und sie wäre - infolge des
Verlustes der Geschäftsführereinkünfte bei dieser Gesellschaft
- samt ihrem seinerzeitigen Gatten und den Kindern ohne Einkommen gewesen.
Der ausdrücklichen Aufforderung der Berufungsbehörde (im Vorhalt vom
30. September 2004) darzulegen, warum ihre wirtschaftliche Existenz nicht
auch auf andere zumutbare Weise hätte erhalten werden können, ist die
Bw. nicht nachgekommen. Sie hat es darüber hinaus - trotz
ausdrücklicher diesbezüglicher Fragen im erwähnten
Bedenkenvorhalt vom 30. September 2004 - unterlassen, die
maßgeblichen Betriebsdaten der F. GesmbH zum Zeitpunkt der
Bürgschaftsübernahme 1994 samt einer realistischen wirtschaftlichen
Prognoserechnung bekanntzugeben. Zweck dieser Fragestellung wäre es gewesen
zu überprüfen, ob zum Zeitpunkt des Eingehens der
Bürschaftsverpflichtung Gründe vorlagen, die die Bw. zur Annahme
berechtigten, dass mit der Übernahme der Bürgschaft die Gefahr einer
existenzbedrohenden Notlage für sie (und ihre Angehörigen) mit
Aussicht auf Erfolg abgewendet werden kann. Der Hinweis der Bw., dass sie seit
1996 nicht mehr Geschäftführerin dieser Gesellschaft sei und daher
keinen Zugang zu den entsprechenden Informationen habe und dass diese Daten bei
ihrem Exgatten bzw. dem Erwerber der GesmbH-Anteile beschafft werden
könnten, kann sie von der im Abgabeverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht
des Abgabepflichtigen bei der Sachverhaltsermittlung nicht entbinden. Denn
gerade in Verfahren, in denen der Steuerpflichtige abgabenrechtliche
Begünstigungen begehrt (wie sie die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung darstellt), trifft ihn eine erhöhte
Mitwirkungspflicht ( vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 115, Tz. 12) und er muss
selbst die notwendigen und ihm zumutbaren Schritte unternehmen, um die
sachdienlichen Nachweise zu beschaffen. Im konkreten Fall wäre es nach
Ansicht der Berufungsbehörde der Bw. durchaus möglich und zumutbar
gewesen, die für die Beantwortung der Frage der Erfolgsaussicht der
Bürgschaftsübernahme für die Absicherung ihrer persönlichen
wirtschaftlichen Existenz notwendigen Infomationen und Unterlagen zu beschaffen,
zumal sie als ehemalige Gesellschafterin der F. GesmbH wesentlich näher an
den Beweismitteln ist, als die Behörde. Es ist daher mangels der
zumutbaren Mitwirkung der Bw. bei der Sachverhaltsermittlung nicht möglich,
die Frage der Erfolgsaussichten der Bürschaftsübernahme für die
seinerzeitige F. GesmbH und damit für die Tätigkeit der Bw. als
Geschäftsführerin dieser Gesellschaft mit Sicherheit zu beantworten.
Dies geht aber - auf Grund der Verletzung der gesetzlichen gebotenen
Mitwirkungspflicht - zu Lasten der Bw. Andererseits könnte
aber auch eine positive Beantwortung dieser Frage der Berufung noch nicht zum
Erfolg verhelfen. Dies deshalb, weil nach der angeführten Rechtsprechung
eine existenzbedrohende Notlage (bei Nichtfortführung der strittigen
Geschäftsführertätigkeit) nur dann gegeben gewesen wäre,
wenn die wirtschaftliche Existenz überhaupt verloren zu gehen drohte. Dies
trifft aber nur dann zu, wenn die Bw. ihre berufliche Existenz nicht auch auf
eine andere, ihr zumutbare Weise hätte erhalten können. Dass
dies jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre, geht aus der oben
dargestellten steuerlichen Einkommenssituation der Bw. in den Jahren 1994
(Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung) bis 1999 (Leistung der strittigen
Abschlagszahlung für die Bürgschaft) bzw. in den Folgejahren hervor:
Bereits 1994 erzielte die Bw. neben den strittigen
Geschäftsführereinkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
nicht unbeträchtlicher Höhe (iHv. 161.858,00 S) 1995 erlitt sie
bei den gewerblichen Einkünften zwar einen Verlust (-108.125,00 S),
erzielte jedoch 1996 bei dieser Einkunftsart schon wieder einen geringen Gewinn
(30.231,00 S). Bereits 1996 (im Jahr der Selbstkündigung als
Geschäftsführerin bei der F. GesmbH) erzielte die Bw. Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei Dienstverhältnissen (iHv
95.316,00 S) und begründete in den Folgjahren 1997 bis 2001 ihre
wirtschaftliche Existenz im Wesentlichen auf die Erzielung von Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit (Einkünfte zwischen 91.482,00 S im
Jahr 1997 und 557.127,00 S im Jahr 2001 und - zu einem geringeren Teil
- aus Gewerbebetrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997:
4.063,00 S, in 1998: 201.422,00 S, in 1999:168.578,00 S, in 2000:
5.708,00 S und in 2000: 9.037,00 S). In den Jahren 2002 und 2003
erzielte sie ihre Einkünfte teils aus selbständiger Arbeit, aus
Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit (2002: 31.414 €,
2003: 7.976,83 €).
Wie aus dieser Einkommensentwicklung klar ersichtlich ist,
hat die Bw. ihre wirtschaftliche Existenz bereits zum Zeitpunkt des Eingehens
der strittigen Bürgschaftsverpflichtung nicht allein auf die Einkünfte
aus der Geschäftsführertätigkeit bei der F. GesmbH gegründet
und sie ist schon 1996 - im Jahr des Ausscheidens als
Geschäftsführerin - neben dem Dienstverhältnis mit der
genannten GesmbH ein weiteres Dienstverhältnis eingegangen, aus dem sie in
diesem Jahr bereits höhere Einkünfte erzielte als aus der strittigen
Geschäftführertätigkeit. Auch die Einkommensentwicklung in den
Folgejahren zeigt deutlich, dass die Bw. durchaus in der Lage, war, ihre
berufliche und wirtschaftliche Existenz auf andere Weise, als durch die in
Streit stehende Geschäftsführungstätigkeit zu erhalten und
auszubauen.
Da demnach die Bürgschaftsübernahme im
Berufungsfall nicht zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage im Sinne der
oben wiedergegebenen Rechtsprechung notwendig war, fehlt es der strittigen
Abschlagszahlung im Jahr 1999 am Merkmal der Zwangsläufigkeit.
Aus diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein.
Linz, am 21.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1211-L/02
- Stammnummer
- 12388
- Gültig
- 21.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF