Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0449-I/03
Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-I/03vom 21.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entsteht zeitlich zusammen mit dem jeweiligen Anspruch auf die Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers. Der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entsteht sohin mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in den sämtliche positiven Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG gegeben sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Leitl und Lugar,
Wirtschaftstreuhänder und SteuerberatungsOEG, Ehrenbergstr. 27 in 6600
Reutte, vom 30. Juli 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
6. Juni 2001 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung / -vorauszahlungen für
November 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabengutschrift ist dem
beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das inwsoweit einen
Spruchbestandteil dieser Entscheidung bildet.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Ein zwischen der Fa. B-AG und der Fa. MGmbH bestehender
Liefervertrag über Fahrzeugteile wurde von der Fa. B-AG gekündigt,
obwohl eine einseitige sofortige Vertragsauflösung vertraglich nicht
vorgesehen war. Die Fa. B-AG erklärte sich jedoch bereit, Kosten die bis
zum 9. Mai 2000 entstanden waren, teilweise abzugelten. So teilte die Fa. B-AG
der Fa. MGmbH mit Schreiben vom 26.7.2000 mit, dass wie im Besprechungsprotokoll
vom 24.07.2000 festgelegt worden sei, der Betrag von 3.546.878,00 PFD akzeptiert
werde. Die Fa. MGmbH akzeptierte im Gegenzug die nicht vertragsgemäße
Kündigung des Liefervertrages und verzichtete auf etwaige rechtliche
Schritte.
Die diesbezügliche Vereinbarungen bezüglich der
Ausgleichszahlung und insbesondere deren Höhe von 3.546.878,00 PFD wurde
zwischen den Vertragsparteien sohin im Juli 2000 getroffen.
In weiterer Folge erstellte die Fa. MGmbH mit
Ausstellungsdatum 29. August 2000 eine Ausgangsrechnung über 3.546.878,00
PFD zuzüglich 20 % Mwst ( 709.375,60 PFD), sohin insgesamt über
4.256.253,60 PDF an die Fa. B-AG .
In der Niederschrift über das Ergebnis der
Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum November bis Dezember 2000
vom 21. Mai 2001 traf der Prüfer unter der TZ 2 a folgende
Feststellung:
"Werte in fremder Währung
Werte in einer anderen Währung (nationalen
Währungseinheit) als Schilling oder Euro sind auf Schillling oder Euro nach
dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als
Durchschnittskurs für den Zeitraum festsetzt, in dem die Leistung
ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der
Leistung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit a) vereinnahmt wird oder - bei
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) - das Entgelt
vereinnahmt wird. Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechnung nach dem
Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen
oder Kurszettel belegt werden (§20 Abs 6 UStG).
Die Verzichtsleistung der Fa. MGmbH (Rechnung Nr. 21254 vom
29.8.2000) wurde in GBP abgerechnet. Nachdem trotz Aufforderung vom 10. April
2001 keine Bankmitteilung beigebracht wurde, wird für die Umrechnung der
Vorsteuer der entsprechende Zollwertkurs (AÖF 2000/112 gültig ab 1.
Juli 2000) herangezogen.
Kurs: 1 € entspricht 0,63070 GBP
Vorsteuer 11/2000
|
Vorsteuer lt UVA:
|
33.711.218,15
|
abzüglich Vorsteuer F-GmbH
|
-5.131.715,40
|
abzüglich Vorsteuer Verzichtsleistung der
Berufungswerberin lt. UVA
|
-15.952.314,52
|
zuzüglich Vorsteuer Verzichtsleistung der
Berufungswerberin lt. BP
|
15.476.805,23
|
Vorsteuer lt. BP
|
28.103.993,73
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ in weiterer Folge mit Ausfertigungsdatum 6. Juni 2001 einen
entsprechenden Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für
11/2000.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der steuerlichen
Vertretung nach Verlängerung der Berufungsfrist mit Schreiben vom 30. Juli
2001 Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass es richtig sei,
dass die Voraussetzungen für die betragsmäßige Abgeltung der
Ausgleichszahlung im Monat Juli vereinbart, die Rechnung seitens der Fa. MGmbH
am 29.8.2000 ausgestellt und in weiterer Folge mittels Gutschrift mit der Fa.
MGmbH verrechnet worden sei. Da jedoch im Zeitpunkt der Verbuchung der
Gutschrift der Ausgangsrechnung bei der Fa. MGmbH ein anderer Kurs verrechnet
worden sei, als der Durchschnittskurs im Zeitpunkt der Leistung, sei die
Bestimmung des § 16 Abs. 1 UStG anzuwenden, weshalb die
Bemessungsgrundlagen zu berichtigen seien. Der Vorsteuerbetrag sei erst mit der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2000 verrechnet worden,
sodass der bei der Verbuchung im August zugrunde gelegte Kurs heranzuziehen sei
und auch die Fa. MGmbH den verbuchten Betrag korrespondierend mit der Vorsteuer
an das Finanzamt als MWSt abführen werde.
Der Umrechnungskurs für ein Pfund habe am 29.8. 2000
22,8273 ATS und die in ATS umgerechnete Vorsteuer 16.193.133,82 betragen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar
2003 führte das Finanzamt hiezu aus, dass der Zeitpunkt der Leistung (Juli
2000) in der Berufung nicht bestritten und ein abweichender Tageskurs für
den Zeitpunkt der Leistung nicht belegt worden sei, weshalb ein solcher nicht
angewendet werden könne. Darüberhinaus führe eine
nachträgliche Kursänderung nicht zu einer Änderung der
Bemessungsgrundlage.
Mit Schreiben vom 24. April 2003 stellte der steuerliche
Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Grundsätzlich ist der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch
auf den Vorsteuerabzug entsteht, in § 12 UStG 1994 nicht bestimmt.
Art. 17 Abs. 1 der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977
regelt aber den Zeitpunkt, wann der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entsteht
ausdrücklich mit den Worten "das Recht auf den Vorsteuerabzug entsteht,
wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht". Der Zeitpunkt des
Anspruches auf Vorsteuerabzug fällt sohin zeitlich zusammen mit dem
jeweiligen Anspruch auf die Umsatzsteuerschuld des leistenden
Unternehmers.
Der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, in den sämtliche positive Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 fallen. Das sind
Unternehmereigenschaft
des Leistenden und des Leistungsempfängers im Zeitpunkt des
Leistungsbezuges,
Ausführung
der Leistung für das Unternehmen und
Erhalt
einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis über die empfangene
Leistung.
Grundsätzlich besteht nach dem
Gesetz sohin keine Wahlmöglichkeit dergestalt, den Vorsteuerabzug erst in
einem späteren Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) geltend zu
machen. Vielmehr muss der Vorsteuerabzug in jenem Voranmeldungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen
insgesamt erfüllt sind.
Zur Frage, ob sich der Zeitpunkt der Vornahme des
Vorsteuerabzuges nach dem Rechnungsausstellungsdatum oder nach dem Datum des
Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger bestimmt, besteht nach
Lehre und Rechtsprechung Einigkeit, dass dem Datum der Ausstellung der Rechnung
im Normalfall die entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn aus
irgendwelchen Gründen eine Rechnung erst so verspätet beim
Leistungsempfänger einlangt, dass die Vorsteuer für den
Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) der Leistung an das Unternehmen
nicht mehr geltend gemacht werden kann, wird nach Anmerken des Datums des
Einlangens auf der Rechnung durch den Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug
im Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) des Einlangens zu
berücksichtigen sein (vgl. VwGH 11. September 1987,
86/15/0067).
Wie eingangs ausgeführt, erstellte die Fa. MGmbH die
streitgegenständliche Ausgangsrechnung über 3.546.878,00 PFD
zuzüglich 20 % Mwst ( 709.375,60 PFD), sohin gesamt 4.256.253,60 PDF, an
die Berufungswerberin mit Ausstellungsdatum 29. August 2000. Auch erfolgte die
Verrechnung mittels Gutschrift mit der Fa. MGmbH bereits im September 2000.
Lediglich die Verbuchung erfolgte erst im Monat November 2000.
Dies wurde seitens des steuerlichen Vertreters über
Befragen auch bestätigt. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Vorsteuer
im falschen Voranmeldungszeitraum, nämlich für November 2000 geltend
gemacht wurde. Die Vorsteuer wäre seitens der Berufungswerberin im
Voranmeldungszeitraum August 2000 geltend zu machen gewesen, da der Anspruch auf
Vorsteuerabzug - wie bereits ausgeführt - mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes entsteht, in den sämtliche positive Voraussetzungen
des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 fallen.
Der Berufung war daher schon aus diesem Grund der Erfolg zu
versagen und kann darüberhinaus dahingestellt bleiben, ob es sich bei der
Zahlung der Fa. B-AG allenfalls um eine "echte" Schadenersatzzahlung handelte
und daher aus diesem Grund der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu versagen
wäre.
Die abziehbare Vorsteuer vermindert sich gegenüber dem
angefochtenen Bescheid daher wie folgt:
Vorsteuer 11/2000
|
Vorsteuer lt BP:
|
28.103.993,73
|
abzüglich Vorsteuer Verzichtsleistung der
Berufungswerberin lt. BP
|
15.476.805,23
|
Vorsteuer lt. Berufungsentscheidung
|
12.627.188,50
Zur besseren Vergleichbarkeit mit dem Vorbescheid erfolgte
die Berechnung in Schilling. Bei der Berechnung der Gutschrift erfolgte die
Umrechnung in Euro mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, Abl. L 359,
festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603 ATS.
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 21. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0449-I/03
- Stammnummer
- 12386
- Gültig
- 21.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF