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UFSL FSRV/0094-L/04
Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Strafaufschub der Ersatzfreiheitsstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0094-L/04vom 21.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen HS, Warenpräsentator, geb. 31. Oktober 1963, L, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 23. Juli 2004, SN 046-2001/00452-001, dieses
vertreten durch Amtsrat Claudia Enzenhofer, betreffend Abweisung des
Strafaufschubes gemäß
§ 177 Abs. 3 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
für die aus SN 046-2001/00452-001 offene Ersatzfreiheitsstrafe
Strafaufschub bis zum 2. Jänner 2005 gewährt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Strafaufschub
gemäß
§ 177 FinStrG betreffend den Vollzug der mit
Erkenntnis des unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Linz
Finanzstrafsenat 4 vom 28. Oktober 2003, GZn. FSRV/0005-L/03 und
FSRV/0008-L/03, zur SN 2001/00452-001 gegenüber dem Bf. für den
Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe iHv.
40.000,00 € ausgesprochenen und gegenüber erstinstanzlichen
Erkenntnis unverändert gebliebenen Ersatzfreiheitsstrafe von acht Wochen
bis zum 2. Jänner 2005 bzw. auf Verbüßung der
Ersatzfreiheitsstrafe in drei Teilen, nämlich vom 2. Jänner 2005
bis zum 31. Jänner 2005, vom 15. Mai 2005 bis zum 31. Mai
2005 und im August 2005 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die im Antrag geltend gemachten
Gründe der erforderlichen Anwesenheit bzw. Mitarbeit im Betrieb der Gattin
bis zum Aufbau eines gesicherten Kundenkreises bzw. die bei Nichtgewährung
eintretende Gefährdung des Erwerbes bzw. des Unterhaltes der schuldlosen
Familie insofern keinen triftigen Grund darstellten, da nach der Sachlage nicht
davon ausgegangen werden könne, dass es gerade der Anwesenheit des Bf. bis
zum Jahresende 2004 bedürfe, um in dem an sich von Unwägbarkeiten und
erheblichen Risiko bestimmten Erwerbszweig der Warenpräsentation einen
bisher offenbar noch nicht existierenden gesicherten Kundenkreis aufzubauen und
die (sofortige) Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe sowohl für
die Gefährdung des Erwerbes als auch des Familienunterhaltes allenfalls
mitkausal wäre. Im Übrigen bedeute jede Verbüßung einer
Freiheitsstrafe eine Einschränkung des Erwerbs und sei ein Strafaufschub
iSd. § 177 FinStrG nur für die Fälle vorgesehen, in denen
besonders schwerwiegende, mit dem Vollzug typischerweise nicht verbundene Folgen
abzuwenden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die im Wege des Finanzamt Linz fristgerecht eingebrachte Beschwerde des
Beschuldigten vom 5. August 2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Ein Blick auf die aktuellen Unternehmenskennzahlen,
nämlich die Umsatzentwicklung im Zeitraum Jänner bis Juni 2003 und
2004 bzw. in der zweiten Jahreshälfte ("Weihnachtsgeschäft") mache
deutlich, dass das angestrebte Planziel, bis Ende 2004 Reserven aufzubauen,
zudem ab November 2004 weitere umsatzfördernde Maßnahmen (Verkauf
über das Internet) geplant seien, durchaus realistisch sei. Es werde daher
beantragt, dem Antrag auf Strafaufschub voll inhaltlich
stattzugeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann
auf Antrag des Bestraften die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei
Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige
Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen
Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen
Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt
notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr
als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit
geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7
lit. d gilt mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für verfallen
zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht
rechtzeitig antritt.
Im Anlassfall wurde der Bf. auf Grund der von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellten Uneinbringlichkeit der im
Strafverfahren SN 2001/00452-001 ausgesprochenen Geldstrafe (vgl.
Einbringungsakt zu StNr. 12) mit Schreiben vom 23. April 2004
gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG aufgefordert, die für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgesprochene
Ersatzfreiheitsstrafe (irrtümlich beziffert mit 54 Tagen und 5 Stunden an
Stelle von 56 Tagen) anzutreten.
Voraussetzung für eine im Ermessen der
Finanzstrafbehörde liegende Maßnahme ist somit, anders als nach der
Vorschrift des § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a StVG, der auf die
(höhere) Zweckmäßigkeit eines Aufschubes des Vollzuges der
Freiheitsstrafe abstellt, dass durch den unverzüglichen Strafantritt
beispielsweise der (eigene) Erwerb des Bestraften oder der Familienunterhalt
gefährdet würde. Eine bloße mit dem Vollzug einer
Freiheitsstrafe nahezu naturgemäß einhergehende Einschränkung
des Erwerbs reicht, wie von der Erstbehörde zutreffend festgestellt, daher
für einen ausschließlich auf die Vermeidung bzw. Abwendung
gravierender, üblicherweise nicht auftretender und nicht beabsichtigter
Vollzugsfolgen gerichteten Aufschub jedenfalls nicht aus. Zum Anderen kann aber
auch dann, wenn auf Grund der angespannten wirtschaftlichen bzw.
persönlichen Verhältnisse des Bestraften entweder der eigene Erwerb
oder auch nur die Einhaltung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nicht
bzw. nicht ausreichend gesichert erscheinen, insbesondere dann, wenn mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit die
Verpflichtungen gegenüber den (schuldlosen) Unterhaltsberechtigten
bestritten werden konnten, durchaus der sofortige Vollzug der Freiheitsstrafe
(zusätzlich) zu einer so weit gehenden weiteren Verdichtung der latent
bereits vorhandenen Gefährdungssituation führen, dass dies ausreicht,
um einen triftigen Grund iSd. zitierten Bestimmung konstatieren zu
können.
Der (in zweiter Ehe) mit DS verheiratete Bf. ist nach der
Aktenlage unterhaltspflichtig für zwei Kinder (aus erster Ehe) im Alter von
17 bzw. 14 Jahren (monatliche Alimentationszahlungen iHv. insgesamt
365,00 €). Er arbeitet seit Oktober 2002 (vom 1. Oktober 2002 bis
31. Juli 2003 als Angestellter und danach ohne aufrechtes
Beschäftigungsverhältnis) im seit Mai 2002 bestehenden
(Gewerbe-)Betrieb seiner nunmehrigen Ehegattin, der den Handel mit Putzmitteln,
Allergiedecken etc. im Rahmen von Produkt-Präsentationsveranstaltungen zum
Gegenstand hat, StNr. 34, erzielte Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid
2002: 6.352,73 € mit und verfügt somit über kein eigenes
feststehendes Einkommen. Hinsichtlich der übrigen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf den Einbringungsakt zu StNr. 56
verwiesen. Sowohl die Lebenshaltungskosten als auch die
Unterhaltsverpflichtungen des Bf. werden offenbar aus dem von DS im Rahmen des
Gewerbetriebes erzielten gemeinsamen Familieneinkommen bestritten.
Laut Veranlagungsakt zur StNr. 34 betrugen die steuerbaren
Umsätze laut Umsatzsteuervoranmeldungen im noch nicht erklärten
Veranlagungsjahr 2003 73.837,50 €, wobei nahezu 40 % der
Umsätze auf das letzte Quartal entfielen. Die für das laufende
Kalenderjahr bisher eingereichten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen lassen
gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres eine deutliche
Umsatzsteigerung iHv. annähernd 70 % erkennen. Ein
Umsatzsteuerzahllastvergleich der Voranmeldungszeiträume 1-8/2003 mit dem
laufenden Kalenderjahr ergibt eine Steigerung von annähernd
28 %.
Obwohl eine endgültige Aussage hinsichtlich der laut
Angaben des Bf. gegenüber den Vorjahren deutlich gebesserten
Ertragssituation sowohl mangels Vorliegen entsprechender
Rechnungsabschlüsse bzw. weiterer relevanter Unternehmenskennzahlen als
auch mangels eines ausreichend langen Beobachtungszeitraumes zum derzeitigen
Zeitpunkt zweifellos nicht möglich ist, reichen die o.a. bisher bekannt
gewordenen betrieblichen Daten dennoch aus, um die Argumentation des Bf., die
Ertragssituation des Betriebes habe sich nicht zuletzt auf Grund seiner
(unentgeltlichen) Mitarbeit gegenüber den Vorjahren gebessert bzw. dass
gerade in den letzten Monaten des Kalenderjahres ("Weihnachtsgeschäft")
erfahrungsgemäß mit einer Umsatzsteigerung zu rechnen sei, zu
stützen. Wenn nun geltend gemacht wird, gerade durch den in diese
Betriebsperiode fallenden Ausfall des Bf. in Folge des sofortigen Antritts der
annähernd zwei Monate umfassenden Ersatzfreiheitsstrafe werde nicht nur der
eigene Erwerb des Bf. (vorübergehend), sondern vor allem der von ihm zu
leistende gesetzliche Unterhalt ernsthaft gefährdet, so kann dem an Hand
der bisher bekannten Faktenlage nicht wirksam entgegengetreten werden. Dabei
steht allerdings nicht so sehr die eigene durch den zeitlich mit 56 Tagen
befristeten Arbeitsausfall zwar (naturgemäß) eingeschränkte
Erwerbssituation des Bf., der wohl auch nach der Verbüßung der
gegenständlichen Ersatzfreiheitsstrafe seine Tätigkeit im Betrieb
seiner Gattin wieder aufnehmen kann, sondern vor allem die Sicherung der von ihm
zu leistenden Unterhaltszahlungen im Vordergrund.
Diese Überlegungen gelten allerdings nicht für
den zusätzlich zum Strafaufschub bis zum 2. Jänner 2005 geltend
gemachten weiteren Teilaufschub bis nach dem 15. Mai bzw. nach dem
1. August 2005, da diesbezüglich die dargestellte Sachlage keinen
triftigen Grund iSd. § 177 Abs. 1 FinStrG erkennen lässt.
Selbst im Antrag vom 17. Mai 2004 wird nämlich für das
Kalenderjahr 2005 bereits vom Vorhandensein entsprechender Reserven ausgegangen
und ergibt sich auf Grund der oben dargestellten Aktenlage für den Bf.
zweifellos die Möglichkeit, für die während der Dauer der
ununterbrochenen Verbüßung der Freiheitsstrafe zu leistenden
Unterhaltszahlungen nicht zuletzt auf Grund der gesteigerten Ertragssituation im
letzten Quartal noch im laufenden Kalenderjahr entsprechend vorzusorgen. Ein
(weiterer) Aufschub einer nach der Teilverbüßung dann insgesamt unter
einem Monat liegenden Restfreiheitsstrafe erscheint daher weder unter dem Aspekt
der Erwerbs- noch der Unterhaltsgefährdung rechtfertigbar bzw. unbedingt
notwendig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 21.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0094-L/04
- Stammnummer
- 12383
- Gültig
- 21.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF