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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101478/2018

Zurücknahme Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101478/2018vom 06.05.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter , gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 10.01.2017, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 beschlossen: Der Vorlageantrag vom 29.1.2018 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit d BAO als gegenstandlos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 10.1.2017 erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) fristgerecht Beschwerde. Am 22.1.2018 erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Die Bf. stellte am 29.1.2018 den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Mit Schreiben vom 28.3.2019 zog die Bf. ihren Vorlageantrag gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 29.1.2018 zurück. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde gemäß § 256 Abs. 3 BAO eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Wird gemäß § 264 Abs. 3 BAO ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung als erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO ( Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Die Bf. hat mit Schreiben vom 28.3.2019 den Vorlageantrag vom 29.1.2018 zurückgezogen. Der Vorlageantrag war daher als gegenstandlos zu erklären. Die Beschwerde gilt damit wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 22.1.2018 als erledigt. Das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war daher einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages wegen Zurücknahme des Vorlageantrages unmittelbar aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 6. Mai 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101478/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101478.2018
Stammnummer
123605
Gültig
06.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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