Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0052-Z2L/04
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0052-Z2L/04vom 20.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dkfm. Dr.
Franz Burkert & Co, Wirtschaftstreuhandgesellschaft, 1020 Wien,
Praterstraße 33, vom 13. Juli 2001 gegen die Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Wien vom 13. Juni 2001, Zl. 100/68274/2000-43,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex (ZK)
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 2. März
2001, Zahl 100/68274/2001-5-Vo, wurde dem Beschwerdeführer Zoll in
Höhe von ATS 12,956.782,00 (entspricht € 941.606,07)
vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer habe dazu beigetragen, dass die unter
Anwendung eines begünstigten Kontingentzollsatzes in den freien Verkehr
übergeführten Speichermodule der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden seien, indem diese ohne vorherige Meldung an das Zollamt Suben
im Zollgebiet an andere Unternehmer übertragen worden
wären.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 19. März 2001 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben und gleichzeitig der Antrag auf Aussetzung
gemäß
§ 212a BAO gestellt. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jegliche Mitwirkung an dem in
der Bescheidbegründung angeführten Zollvergehen bestreite, der
Bescheid selbst mit dem Mangel der Verletzung von Verfahrensvorschriften
behaftet sei und aufgrund des noch zu führenden Beweisverfahrens absehbar
sei, dass der bekämpfte Bescheid zumindest betreffend des B. mit
größter Wahrscheinlichkeit aufzuheben sein wird und daher der
Berufung hohe Erfolgsaussichten zuzubilligen seien.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit
Bescheid vom 19. April 2001 (zugestellt am 3. Mai 2001) abgewiesen. In
der Begründung führte das Hauptzollamt Wien aus, dass es aufgrund des
Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe und auch keine
beweiskräftigen Unterlagen für das Entstehen eines unersetzbaren
Schadens vorliegen würden. Mit gleichem Datum wurde dem
Beschwerdeführer auch der Schlussbericht im Finanzstrafverfahren
übermittelt und gleichzeitig aufgefordert, innerhalb von vier Wochen eine
allfällige Begründungsergänzung vorzulegen.
In der gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung
Vollziehung erhobenen Berufung vom 1. Juni 2001 führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass an der Rechtmäßigkeit
der Entscheidung deshalb begründete Zweifel bestünden, weil
Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. So sei insbesondere der Grundsatz
des Parteiengehörs nicht beachtet worden.
In der ergänzenden Berufungsbegründung in der
Sache selbst wurde vorgebracht, dass es dem Finanzamt auffallen hätte
müssen, dass unbezahlte Umsatzsteuerbeträge gemeldet worden seien, die
formell geforderte Meldung der Übertragung der gegenständlichen Waren
an einen gewerblichen Unternehmer aber unterblieben sei. Außerdem gehe das
Hauptzollamt Wien im Schlussbericht noch davon aus, dass die Zoll- und
Einfuhrabgabenberechnung auf eine wenngleich betragsmäßig unrichtige
Deklaration gestützt werden könne, während sich nunmehr die
Vorschreibung auf die angeblich nicht erfolgte Anmeldung der
Weiterveräußerung stütze. Weiters könne die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer sei
weder an der M. noch an einer sonstigen in das gegenständliche Verfahren
involvierten Gesellschaft auf welche Art auch immer beteiligt gewesen. Ein
kurzfristiges Angestelltenverhältnis für sich alleine könne nicht
den geringsten Anhaltspunkt für eine Beteiligung an einer allfälligen
Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung ergeben. Der
Beschwerdeführer hätte weder gewusst noch hätte er billigerweise
wissen müssen, dass - sofern überhaupt geschehen - Waren
der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.
Hinsichtlich der Forderung einer Sicherheitsleistung im
Falle der Gewährung der Aussetzung wurde ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und verheiratet
sei, wobei die Gattin Mitte September ihren Mutterschutz aufgrund der
derzeitigen Schwangerschaft antrete und sorgepflichtig für zwei
minderjährige Kinder sei. Für die beiden Kinder seien monatlich ATS
7.000,00 an Schul- und Kindergartengeld zu entrichten. Wie sich die Behörde
anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen und
Bankkontenöffnungen selbst überzeugen hat können, besitze der
Beschwerdeführer kein wie immer geartetes Vermögen (Sparbücher,
Wertpapierguthaben, Personenkraftwagen, Firmenbeteiligungen, etc.). Der
Beschwerdeführer beziehe an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit derzeit netto ATS 22.657,00. Aufgrund der Einkommens- und
Vermögenslage sei die Erbringung einer Sicherheitsleistung daher nicht
möglich. Es lägen daher die Voraussetzungen vor, eine derartige
Sicherheitsleistung nicht zu fordern, da dies aufgrund der Lage des Schuldners
zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte. Man verweise in diesem Zusammenhang auf § 66 der
Konkursordnung. Komme es zu keiner Aussetzung der Vollziehung bzw. würde
diese Aussetzung von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht, so liege zweifelsfrei Zahlungsunfähigkeit vor. Dies wiederum
würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer trotz fehlender Rechtskraft
des angefochtenen Abgabenbescheides einen Konkursantrag über sein
Vermögen stellen müsste, was auch seine Gattin und seine
minderjährigen Kinder schwerstens und nachhaltig beeinträchtigen
würde. Ernstere wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten als die
gesetzliche Verpflichtung zur Beantragung eines Konkurses könnten wohl
nicht erforderlich sein, um von der Forderung einer Sicherheitsleistung Abstand
zu nehmen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
13. Juni 2001 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
führte die belange Behörde Folgendes aus:
Was ein allenfalls verabsäumtes Parteiengehör
anbelange, habe der Berufungswerber Gelegenheit dazu in der Berufung Stellung zu
nehmen, weshalb der Mangel als saniert anzusehen sei. Über den Tatbestand,
der schließlich zur gesetzlichen Abgabenverpflichtung geführt habe,
sei grundsätzlich im Rechtsbehelfsverfahren bezüglich der
Sachentscheidung zu urteilen. Es sei nicht Gegenstand des Aussetzungsverfahrens,
diese Überlegungen, welche ohnehin im Berufungsverfahren in der Sache
selbst dargelegt werden müssten, in umfangreicher Begründung in das
Aussetzungsverfahren zu übernehmen. Es sei nur soviel erwähnt, dass
bei der jeweiligen Importabfertigung die Anwendung der besonderen autonomen
Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten durch Österreich in Anspruch
genommen worden sind. Die Übertragung der Waren an jeden Übernehmer,
der im Rahmen eines Unternehmens tätig ist, wäre dem Zollamt Suben
unter Bekanntgabe bestimmter Fakten anzuzeigen gewesen. Diese Anzeige sei in den
vorliegenden Fällen im Jahre 1995 nicht erfolgt, womit im Zeitpunkt der
nicht gemeldeten Weitergabe für die verfahrensgegenständlichen Waren
eine Einfuhrzollschuld in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem Zollsatz
des Zolltarifs der Gemeinschaften und dem angewendeten Zollsatz gemäß
Art. 203 ZK entstanden sei. Der Berufungswerber habe zumindest in seiner
Funktion als leitender Angestellter Kenntnis von den betriebenen Malversationen
gehabt, womit die Beteiligung bei der Entziehung der
verfahrensgegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung
gegeben sei. Die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der
Einfuhrzollschuld seien nachvollziehbar dem Vorschreibungsbescheid bzw. dessen
Beilage zu entnehmen. Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
lägen vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung sprechenden Umstände auch gewichtige gegen die
Rechtmäßigkeit sprechende Gründe gegeben seien, die die
Beurteilung eines Sachverhaltes mit der erforderlichen Sicherheit zulassen
würden. Weder im Hinblick auf die Eingaben, noch unter Bedachtnahme des
derzeitigen Ermittlungstandes lägen begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vor.
Bezüglich eines unersetzbaren Schadens sei
festzuhalten, dass dem Beteiligten ein solcher dann entstehen könnte, wenn
die Vollziehung zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen
würde oder gar die wirtschaftliche Existenz des Beteiligten zu vernichten
drohe. Auch im gegenständlichen Berufungsverfahren seien jedoch keine
beweiskräftigen Unterlagen vorgelegt worden, woraus das Vorliegen eines
untersetzbaren Schadens abgeleitet werden könnte.
Selbst wenn durch geeignete Unterlagen dokumentiert
würde, dass einerseits das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens gegeben
sei und andererseits eine Sicherheit nicht geleistet werden könne,
beziehungsweise dass diese Sicherheitsleistung zu erheblichen wirtschaftlichen
und sozialen Schwierigkeiten führe, sei diesbezüglich die
Chancengleichheit aller Steuerpflichtigen gemäß dem in § 114 BAO
festgelegten Gleichheitsgrundsatz mit in Rechnung zu stellen. Da der
Abgabenpflichtige durch sein gesetztes Verhalten die Entstehung der
Abgabenschuld für sich herbeigeführt habe, ohne auch nur
einigermaßen für die Abdeckung der entstandenen Abgabenschuld
Vorsorge zu treffen, könnte gegebenenfalls auf die Leistung einer
Sicherheit nicht verzichtet werden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 13. Juli 2001 Beschwerde
erhoben. Neben der Verweisung auf das Berufungsvorbringen von 1. Juni 2001
wurde ergänzend ausgeführt, dass das Hauptzollamt Wien sich weder mit
dem formellen noch mit dem materiellen Berufungsvorbringen mit der bei
derartigen Vorwürfen gebotenen Sorgfalt beschäftigt habe. Hinsichtlich
der Ausführungen des Hauptzollamtes bezüglich eines unersetzbaren
Schadens sei der nächste Verfahrensfehler unterlaufen. Man habe in der
Begründung die familiäre Situation, die Sorgepflichten, das Einkommen,
als auch die Ausgaben angeführt und auf die Konsequenzen einer
abschlägigen Entscheidung verwiesen. Für den Fall, dass die
Abgabenbehörde die Ausführungen nicht als genügend erachte,
wäre der Abgabenpflichtige aufzufordern gewesen, die noch notwendigen
Unterlagen beizubringen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) ist die
Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen, wenn entweder -
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestehen oder - wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK
anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art.
244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen
auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. VwGH 27.9.1999,
98/17/0227)
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Die Aussichten der Berufung sind dabei anhand des
Berufungsvorbringens zu prüfen (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227 und VwGH
26.02.2004, 2003/16/0018).
Begründete Zweifel sind anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Alexander in Witte
Zollkodex/Kommentar3 Rz 17 zu Art.
244 ZK mit Hinweisen zur Rechtsprechung)
Im gegenständlichen Verfahren werden im Wesentlichen
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen geltend gemacht. Begründete
Zweifel in tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn in Bezug auf die im
Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die
vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsfolge unter den gegebenen
Umständen als möglich erscheint (vgl. Alexander in Witte
Zollkodex/Kommentar3 Rz.24 zu Art.
244 ZK mit Hinweisen zur Rechtsprechung)
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat das
Hauptzollamt Wien zu Recht das Vorliegen von begründeten Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung verneint.
Die monierten Verfahrensfehler, so insbesondere die
Verletzung des Parteiengehörs, können noch im Zuge des
Berufungsverfahrens bei der Zollbehörde I. Instanz behoben werden (vgl.
VwGH 23.12.1991, 88/17/0010). Daraus ergibt sich noch keine zwingende ersatzlose
Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides.
Ebenso ist die Heranziehung des Art. 203 ZK als
zutreffender Zollschuldtatbestand entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nachvollziehbar. Waren, die unter Anwendung des zum
damaligen Zeitpunkt geltenden begünstigten nationalen Kontingentzollsatzes
"Null" in den freien Verkehr übergeführt wurden, unterlagen auch nach
diesem Zeitpunkt weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Diese sollte
durch die Auflage, dass jede Übertragung der Waren der Zollbehörde zu
melden ist, gewährleistet werden. Die Zollbehörde sollte jederzeit in
die Lage versetzt werden, die Einhaltung der Verwendungsbeschränkung
prüfen zu können. Die Erstattung der Meldungen wird im
Berufungsvorbringen nicht behauptet. Die Weitergabe der Waren erfolgte demnach
offensichtlich ohne Erstattung der entsprechenden Meldungen. Der Hinweis auf die
Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt geht ins Leere. Hier übersieht
der Beschwerdeführer, dass es sich beim Finanzamt um eine vom Zollamt
verschiedene und unzuständige Behörde handelt.
Neben der Erfüllung des Tatbestandes der Entziehung
aus der zollamtlichen Überwachung wurde aufgrund der Ermittlungen des
Hauptzollamtes auch festgestellt, dass im Rahmen der Überführung in
den freien Verkehr zu geringe Zollwerte erklärt wurden. Der Nacherhebung
des Zolles - die Einfuhrumsatzsteuer wurde nicht nachgefordert - waren
daher die tatsächlichen Zollwerte zugrunde zu legen. Auch im Falle der
Erklärung der tatsächlichen Zollwerte anlässlich der Abfertigung
hätte sich im Ergebnis kein Unterschied im Zollbetrag ergeben, weil wie
oben ausgeführt, der Zollsatz im Rahmen des Kontingentes auf "Null"
lautete. Dies schließt jedoch nicht das Vorliegen eines für das
Strafverfahren relevanten Hinterziehungstatbestandes auch für die
Einfuhrumsatzsteuer durch die Erklärung zu niedriger Zollwerte
anlässlich der Überführung in den freien Verkehr, wie im
Schlussbericht dargestellt, aus. Auch aus dem ergänzenden
Berufungsvorbringen in der Hauptsache ergeben sich daher keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung mit der Rechtsfolge
der Aufhebung des Abgabenbescheides.
Gleiches gilt auch hinsichtlich der Ermittlung des
Zollwertes. Im Schlussbericht sind die Überlegungen des Hauptzollamtes
betreffend der Wertermittlung entsprechend dargelegt. In der Beschwerde werden
nur allgemein Verfahrensfehler moniert, nicht jedoch die Bemessungsgrundlagen
fundiert in Zweifel gezogen. Daher vermag auch dieses Vorbringen keine
begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung
aufzuzeigen.
Verbleibt als letzte Behauptung, dass der
Beschwerdeführer nicht an der Entziehung aus der zollamtlichen
Überwachung beteiligt gewesen sei und demnach auch nicht als Zollschuldner
herangezogen werden könne. Auch hier wird nur allgemein vorgebracht, dass
der Beschwerdeführer weder an der M. noch an einer sonstigen in das
gegenständliche Verfahren involvierten Gesellschaft auf welche Art auch
immer beteiligt gewesen wäre. Dem widersprechen aber die im Schlussbericht
des Hauptzollamtes zitierten und unwidersprochen gebliebenen Zeugenaussagen von
Personen, welche in das gegenständliche Verfahren nicht als Zollschuldner
involviert sind und somit für sie weder Vor- noch Nachteile aus den
Aussagen abgeleitet werden können. Diese haben den Beschwerdeführer
als einen maßgelblich an den vorgeworfenen Malversationen Beteiligten
identifiziert. Im Schriftsatz der Berufung wird darauf nicht eingegangen. Der
Hinweis auf eine allenfalls widersprüchliche Aussage eines anderen
Mitbeteiligten allein und die lediglich unsubstanzierte Zurückweisung des
Vorwurfs jeglicher Beteiligung vermag daher auch nicht die Entscheidung derart
in Zweifel zu ziehen, dass vom Vorliegen gewichtiger gegen die
Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gesprochen werden
kann.
Im vorliegenden Fall ist auch die zweite Voraussetzung
für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung nicht erfüllt.
Es konnte nicht glaubhaft nachgewiesen werden, dass im Falle der Vollziehung ein
unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bei der Auslegung des Begriffes "unersetzbarer Schaden" ist
an den Begriff "nicht wiedergutzumachender Schaden" anzuknüpfen, der zu den
Voraussetzungen für die in Artikel 243 EG-Vertrag vorgesehene Aussetzung
der Durchführung einer Handlung gehört. Insoweit verlangt die
Voraussetzung des "nicht wiedergutzumachenden Schadens" nach ständiger
Rechtsprechung des EuGH, dass geprüft wird, ob bei Aufhebung der streitigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug
dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte, und -
andererseits - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle
Wirksamkeit behindern könnte, falls die Berufung abgewiesen würde. Wie
der Gerichtshof entschieden hat, ist ein finanzieller Schaden grundsätzlich
nur dann als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er
im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht
vollständig ersetzt werden könnte (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227 mit
Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).
Der Beschwerdeführer hat in der Berufung darauf
hingewiesen, dass kein wie immer geartetes Vermögen vorhanden sei. Demnach
kann davon ausgegangen werden, dass für eine allfällige
Zwangsvollstreckung keine geeigneten Vermögensobjekte zur Verfügung
stehen. Ein unersetzbarer Schaden, wie er beispielsweise durch die Verwertung
von gepfändeten Gegenständen weit unter dessen Wert entstehen
könnte, ist daher nicht zu befürchten. Auch das Arbeitseinkommen ist
nur beschränkt pfändungsfähig. Es ist der jeweils geltende
unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) zu beachten.
Der Hinweis, dass im Falle der Nichtgewährung der
Aussetzung über das Vermögen des Beschwerdeführers ein
Konkursantrag gestellt werden müsste, kann ebenfalls nicht einen
unersetzbaren Schaden begründen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um eine natürliche Person. Ein Privatkonkurs stellt ein
Schuldenregulierungsverfahren dar. Es führt bei fehlendem Vermögen
allenfalls zu einem so genannten Zahlungsplan. Zum gleichen Ergebnis würde
jedoch auch die Bewilligung von Ratenzahlungen bzw. mangels Vorliegens der
dafür erforderlichen Voraussetzungen auch eine entsprechende
privatrechtliche Vereinbarung mit der Abgabenbehörde führen. Diesfalls
könnte sogar eine Lohnpfändung vermieden werden.
Da somit die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung insgesamt nicht vorliegen, erübrigt sich auch die Prüfung
inwieweit von der Forderung einer Sicherheit Abstand genommen werden
könnte, da hierfür die grundsätzlichen Voraussetzungen für
eine Aussetzung der Vollziehung vorliegen hätten müssen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 20. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0052-Z2L/04
- Stammnummer
- 12355
- Gültig
- 20.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF