Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0960-G/02
Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0960-G/02vom 20.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bemessungsverjährungsfrist für Grunderwerbsteuer beträgt, wenn die Abgabe nicht hinterzogen ist, fünf Jahre. Die Verjährung tritt unabhängig davon ein, ob der Abgabengläubiger von allen für die Abgabenfestsetzung maßgebenden Umständen Kenntnis hat, sowie unabhängig davon, ob eine solche Unkenntnis auf mangelnde Offenlegung durch den Abgabenschuldner zurückzuführen ist. Durch den Entfall der bisherigen Ausnahmeregelung für die Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährung bei dieser Abgabe bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen (§ 208 Abs. 2 BAO, AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 ab
20. Dezember 2003).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
18. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 19. November 1997 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und Grunderwerbsteuer 1997
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 27. September 1983 erwarb der
Berufungswerber gemeinsam mit seiner Ehegattin vom Veräußerer je zur
Hälfte aus dem Gutsbestand der dem Verkäufer gehörenden
Liegenschaft EZ X KG Y das Grundstück Nr. 609/107 im Ausmaß von 471
m². Als Gegenleistung verpflichteten sich die Käufer S 600,00 pro
m² (das sind S 282.600,00) sowie eine einmalige Vergütung in
Höhe von S 45.000,00 als Kostenbeitrag für die Herstellung der
Verkehrswege zu bezahlen.
Übergabe und Übernahme in den
physischen Besitz erfolgte mit Unterzeichnung des Vertrages. Punkt IV
des am 28. Juli 1986 dem Finanzamt angezeigten Vertrages hat folgenden
Wortlaut:"(1)
Alle Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Anlage" abverkauft werden,
sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage
beeinträchtigen.
Der (die)
Käufer verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus
zu errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., Linz, dort vorgesehen ist und
für welches die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer
wird dafür sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung
auf den (die) Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird
(§ 64 Abs. 1 OÖ
Bauordnung).
(2) Kommt (kommen)
der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur Bezugsfertigstellung innerhalb
von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages nicht nach, hat der Verkäufer
das Recht, das Kaufobjekt wieder zurückzukaufen, wobei der Wiederkaufspreis
den Ersatz aller einwandfrei nachgewiesenen Geldaufwendungen umfasst, die der
(die) Käufer oder deren Rechtsnachfolger zum Erwerb des Grundstückes
und zur Errichtung des Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings ohne Wertsicherung
und ohne zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen am 3. Oktober 1983 dem Finanzamt
angezeigten Erwerbsvorgang wurde Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung
einer Arbeiterwohnstätte gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a
GrEStG 1955 beantragt. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 19. November 1987
gaben die Berufungswerber dem Finanzamt die Errichtung der
Arbeiterwohnstätte mit einer Gesamtnutzfläche von 148,48 m²
bekannt.
Mit Bescheid vom 19. November 1997 wurde dem
Berufungswerber - ausgehend von den anteiligen Grundstücks- und
Architektenkosten - Grunderwerbsteuer in Höhe von S 13.223,00
vorgeschrieben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Vorhalt vom 25. September 1995 wurde der
Berufungswerber zwecks Überprüfung der Bauherreneigenschaft vom
Finanzamt aufgefordert, zu zahlreichen Fragen Stellung zu nehmen.
Nach Abschluss der diesbezüglichen Ermittlungen wurde
mit Bescheid vom 19. November 1997 die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO verfügt und gleichzeitig
Grunderwerbsteuer in Höhe von S 50.784,00 festgesetzt. Begründet wurde
die Wiederaufnahme des Verfahrens damit, dass aus der seinerzeit vorgelegten
Abgabenerklärung nicht hervorgehe, dass der Wille des Berufungswerbers von
vornherein auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet gewesen
sei. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung wurde mit der Überschreitung des
für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst
zulässigen Nutzflächenausmaßes und der fehlenden
Bauherrenqualifikation des Berufungswerbers begründet. Als
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurden nunmehr die anteiligen
Grund- und Baukosten sowie das auf den Berufungswerber entfallende
Architektenhonorar herangezogen. In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde darauf verwiesen, dass die Berufungswerber alle
für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen würde. Neben der Tragung des finanziellen Risikos haben diese
die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen.
Der Kaufvertrag sei nach dessen Abschluss dem Finanzamt
ordnungsgemäß angezeigt worden. Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass
das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in absehbarer Zeit realisiert
werden würde und dass die Baubewilligung bereits erwirkt worden sei. Diese
Tatsachen hätten ausgereicht, um die Behörde in die Lage zu versetzen,
eine Bauherreneigenschaft seitens der Grundstückskäufer zu verneinen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher zu Unrecht erfolgt. Der
Berufungswerber erkläre sich mit einer derart restriktiven Auslegung von
Bestimmungen im Zusammenhang mit einem Gesetz, dass später vom
Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurde, nicht
einverstanden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 1998 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das
Finanzamt aus, dass als Gegenleistung in der dem Finanzamt vorgelegten
Abgabenerklärung lediglich der Kaufpreis für Grund und Boden bekannt
gegeben worden sei. Zudem sei die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt
worden. Aus dem Kaufvertrag gehe die mangelnde Bauherrenqualifikation des
Berufungswerbers nicht eindeutig hervor. Zu dieser Erkenntnis hätten erst
zahlreiche Ermittlungen des Finanzamtes geführt.
Die mangelnde Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung der
Reihenhausanlage bereits vor dem Grundstückskauf von einem Architekten
geplant gewesen sei und die Fixpreise für diese Gebäude bereits
festgesetzt worden seien. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer
grundsätzlich fünf Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
(BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang
nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt;
dies gilt sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs.
3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den
Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des
Erwerbsvorganges an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr
lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO
abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist
nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der
Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist, unabhängig davon, ob die Behörde vom Erwerbsvorgang
Kenntnis erlangt hat oder nicht.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22. 9.
1989, 87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher
Normen in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab
In-Kraft-Treten anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten
verwirklichte Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003). Die Verjährung wird
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1983 entstanden. Die Überprüfung der beantragten Steuerbefreiung
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 erfolgte zunächst
mit Vorhalt des Finanzamtes vom 17. November 1987. Wegen Überschreitung des
für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst
zulässigen Nutzflächenausmaßes wurde mit Bescheid vom 7.
Jänner 1988 Grunderwerbsteuer von den anteiligen Grundstückskosten
vorgeschrieben. Die weiteren Ermittlungen betreffend die Bauherrenqualifikation
fanden am 25. September 1995 statt.
Während der fünfjährigen
Verjährungsfrist, welche nach der Bescheiderlassung am
1. Jänner 1989 zu laufen begann, hat das Finanzamt keine zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlungen
(§ 209 Abs. 1 BAO) aktenkundig gesetzt, sodass die
Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1993 eingetreten ist.
Die nach dem Eintritt der Verjährung durch das Finanzamt gesetzten
Maßnahmen ab September 1995 waren daher auf den Eintritt der
Verjährung ohne Einfluss.
Der angefochtene Wiederaufnahme- und
Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. November 1997 war daher aus
verfahrensrechtlichen Gründen unter Beachtung der neuen Rechtslage, welche
seit 20. Dezember 2003 in Kraft ist, aufzuheben.
Graz, am 20.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0960-G/02
- Stammnummer
- 12353
- Gültig
- 20.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF