Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0419-L/04
Unbeschränkte Steuerpflicht bei ausländischem Krankenhausaufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-L/04vom 19.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 3. Februar
2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in Österreich wohnhafte Erblasser der
Berufungswerberin (im folgenden Bw) war bis 8. Mai 2002 in Deutschland
beschäftigt und wurde von der Amtspartei als Grenzgänger, d.h. dass er
vom Arbeitsort prinzipiell täglich an seinen österreichischen Wohnort
zurückkehrte, veranlagt. Er erlitt am 8. Mai 2002 einen Arbeitsunfall
und hielt sich durchgehend - jeweils in Deutschland - von diesem Tag an
bis 24. Mai 2004 in einer Rehabilitationsklinik und im Anschluss bis zu
seinem Tod am 15. Oktober 2004 in einer neurologischen Klinik
auf.
Im strittigen Einkommensteuerbescheid ging das Finanzamt
von der unbeschränkten Steuerpflicht des Erblassers in Österreich aus.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw unter Hinweis auf die
oben dargestellten Aufenthaltszeiten in Deutschland aus, dass im
Rehabilitationszentrum bzw. der Klinik der "gewöhnliche bzw.
regelmäßige Aufenthalt" des Erblassers bestanden und sich der
Verstorbene im Jahr 2002 fast zwei Drittel der Gesamtzeit (161 Tage) in
Deutschland aufgehalten habe, sodass dort sein Wohnsitz und gewöhnlicher
Aufenthalt gewesen sei. Nach dem Einkommensteuergesetz könne demnach in
Österreich keine Steuerpflicht bestehen.
Das Finanzamt wies das Rechtsmittel mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. März 2004 ab und führte zur
Begründung aus, dass der Erblasser bis zu seinem Tod im Oktober 2002
in Österreich einen Wohnsitz gehabt habe, weswegen er auch
unbeschränkt steuerpflichtig sei. Außerdem habe er sich nicht
länger als sechs Monate - und somit nur vorübergehend - im
Ausland aufgehalten.
Am 1. April 2004 brachte die Bw - ohne weitere
Begründung - einen Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der
Erblasser im Jahr 2002 in Österreich der unbeschränkten
Steuerpflicht unterlegen ist.
Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene
natürlichen Personen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig,
die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach
Abs. 3 leg.cit. sind hingegen beschränkt steuerpflichtig jene
natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben; diesfalls erstreckt sich die Steuerpflicht
auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte, deren gemeinsames
Merkmal darin besteht, dass sie einen "Inlandsbezug" aufweisen
müssen.
Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz
dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Einen
gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 26 Abs. 2 BAO
dort, wo er sich unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen,
dass er an diesem Ort bzw. diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. In
Fällen, in denen Abgabenvorschriften, die unbeschränkte Abgabepflicht
an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese Pflicht stets dann
ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert;
diesfalls erstreckt sich die Steuerpflicht auch schon auf die ersten sechs
Monate.
Unbestritten ist, dass der Erblasser auch während
seiner stationären Krankenhaus- bzw. Rehabilitationsaufenthalte in
Deutschland in Österreich einen Wohnsitz hatte, zumal dieser nie aufgegeben
wurde. Schon aus diesem Grund ergibt sich somit die unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht in Österreich, wobei es unerheblich ist, dass der
Erblasser diesen innerstaatlichen Wohnsitz mehrere Monate lang - sogar bis
zu seinem Tod hin - nicht benützen konnte. Ebenso unerheblich ist,
dass sich der Erblasser de facto über diesen Zeitraum hin in Deutschland
aufhielt, weil - wie bereits dargestellt - das Moment des
innerstaatlichen und somit die unbeschränkte Steuerpflicht auslösenden
Wohnsitzes weiterhin bestanden hat. Im übrigen ist nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenats auch davon auszugehen, dass der Erblasser in
Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat: so ist einerseits
ein Klinikaufenthalt prinzipiell nur von vorübergehender Dauer (vgl.
§ 26 Abs. 2 erster Satz BAO), außerdem hat der Aufenthalt
insgesamt nicht länger als sechs Monate gedauert (vgl. § 26
zweiter Satz BAO).
Linz, am 19.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-L/04
- Stammnummer
- 12350
- Gültig
- 19.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF