Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1625-L/02
geplantes Reihenhaus Gegenstand des Grundstückskaufvertrages oder durch Baufirma als Superädifikat errichtet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1625-L/02vom 19.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der UP, geb. X, N im Innkreis,
L.Straße, vom 26. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 18. Jänner 2002
betreffend Grunderwerbsteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen
Grunderwerbsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Gegenleistung
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1,150.000,-- S
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Grunderwerbsteuer
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40.250,-- S
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Grunderwerbsteuer
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2.925,-- €
Entscheidungsgründe
Auf der dem RR gehörenden Liegenschaft EZ 1152,
GB S, sollten drei Reihenhäuser errichtet werden. Planung und
Ausführung der Häuser hat die UW Bau- und Planungs-GesmbH
(im Folgenden nur mehr kurz als WGesmbH bezeichnet) übernommen und ist mit
Bescheid vom 12. März 1996 die Baubewilligung erteilt
worden.
Daraufhin hat MW von RR am 25. Juni 1996 einen
Drittel-Anteil an der Liegenschaft gekauft und gleichzeitig einen Bauvertrag
über das Reihenhaus Nr. 3 lt. Prospekt und Bau- und
Ausstattungsbeschreibung über 1,450.000,-- S mit der WGesmbH
abgeschlossen.
Um mit dem Bau der Reihenhausanlage trotz fehlender
weiterer Kaufinteressenten beginnen zu können, hat die restlichen - zwei -
Drittel-Anteile an der Liegenschaft zunächst UP (Berufungswerberin, =Bw),
Geschäftsführerin der WGesmbH, erworben. Mit zwei getrennten
Kaufverträgen hat sie von RR jeweils am 20. Februar 1997 einen
Drittel-Anteil am nackten Grund und Boden um einen Kaufpreis von
309.000,-- S gekauft.
Einen dieser Grundanteile hat die Bw am 29. August
1997 wiederum an OG weiterverkauft, welcher am selben Tag auch das
zugehörige Reihenhaus Nr. 1 um 1,150.000,-- S von der WGesmbH
gekauft hat.
Nach Fertigstellung der Wohnanlage haben am
20. März 1998 die nunmehrigen Miteigentümer an der
gegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentum in der Form begründet,
dass die Wohnung Top 1 (Haus 1) dem OG , die Wohnungen Top 2
und 3 (Mittelhaus 2) der Bw und die Wohnung Top 4 (Haus 3) dem MW
gehören. In der Folge hat die Bw die ihr gehörigen Wohnungen vermietet
und am 12. April 2001 die Wohnung Top 2 an PG verkauft.
In Zusammenhang mit der Errichtung der Reihenhausanlage hat
das Finanzamt Erhebungen in Richtung "Bauherrenmodell" angeordnet,
welche mit 17. Dezember 2001 mit dem Ergebnis zum Abschluss gekommen sind,
dass aufgrund des gegebenen Sachverhaltes bei der Berechnung der
Grunderwerbsteuer (=GrESt) auch die Baukosten der Reihenhäuser einen Teil
der Bemessungsgrundlage darstellen.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2002 hat daraufhin
das Finanzamt zum Kaufvertrag vom 20. Februar 1997, mit welchem die Bw
einen Drittel-Anteil am Grundstück von RR erworben hatte, eine weitere
GrESt in Höhe von 4.654,70 € festgesetzt. Bei der Berechnung ist
das Finanzamt von einer zusätzlichen Gegenleistung in Höhe von
1,83 Mio. S ausgegangen, weil Gegenstand des Erwerbes auch das zu
errichtende Haus gewesen sei, sodass auch die Baukosten lt. Preisliste zu
versteuern gewesen seien.
Die Bw hat den Bescheid mit der Begründung
angefochten, sie habe lediglich den Grund gekauft und kein Bauwerk.
Am 20. März 2002 hat das Finanzamt die Berufung
mit der Begründung abgewiesen, unter Gegenleistung sei auch alles zu
verstehen, was der Erwerber im Hinblick auf die Bebauung des Grundstückes
aufwenden muss. Für die Beurteilung sei der Zustand des Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Kaufgegenstand könne
auch eine künftige Sache sein. Alle Aufwendungen für die Herstellung
eines Gebäudes seien Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen
Bemessungsgrundlage, selbst wenn darüber ein gesonderter Werkvertrag
abgeschlossen worden sei, wenn der Erwerber an ein bestimmtes vorgegebenes
Gebäude gebunden sei. Durchgeführte Erhebungen hätten
ergeben, dass drei Reihenhäuser errichtet werden sollten, wobei
Planverfasser und Bauführer die WGesmbH gewesen sei. Der erste Erwerber
eines Drittel-Anteiles habe gleichzeitig mit Abschluss des Kaufvertrages eine
Bauträgervereinbarung abgeschlossen. Um den Baubeginn der Anlage
sicherzustellen, seien die restlichen zwei Drittel-Anteile von der Bw
(Geschäftsführerin der WGesmbH) erworben worden. Im
Wohnungseigentumsvertrag und im Grundbuch scheine die Bw als Eigentümerin
auf, die Vermietung der fertigen Wohnungen sei ebenfalls durch die Bw erfolgt.
Schriftliche Vereinbarungen über die Einräumung eines Baurechtes durch
die Bw an die ausführende Firma lägen nicht vor. Bei diesem
Sachverhalt ergäbe sich eindeutig, dass die Bw an das geplante Bauvorhaben
gebunden gewesen sei, sodass ein Kauf eines Grundstückes mit dem
herzustellenden Gebäude anzunehmen sei.
Mit Antrag vom 24. April 2002 hat die Bw die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
begehrt, weil sie lediglich eine Bauparzelle erworben habe, wofür die GrESt
bezahlt worden sei; sie habe keinen Werkvertrag abgeschlossen. Auch sei ihr die
Ermittlung der neu vorgeschriebenen GrESt nicht klar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Bemessung der GrESt ist nach der
ständigen Judikatur maßgebend der Zustand, in welchem ein
Grundstück erworben werden soll, wobei es nicht auf die äußere
Form der Verträge ankommt, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt
des Erwerbsvorganges, der nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu
ermitteln ist. Bei der abgabenrechtlichen Beurteilung des Erwerbsvorganges kommt
es somit darauf an, welche Sache in welchem Zustand nach dem Willen der
Vertragsparteien verkauft bzw. gekauft werden soll. Wird ein Grundstück
veräußert, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll, kann somit
Gegenstand des Kaufvertrages auch das zu errichtende Haus sein. In diesem Fall
ist auch für den für die Errichtung des Hauses zu entrichtenden Preis
(das sind die Baukosten) GrESt zu entrichten.
Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall
aufgrund des gegebenen Sachverhaltes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein
einheitlicher, auf den Erwerb des Grundstückes und des Gebäudes
gerichteter Erwerbsvorgang anzunehmen, weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
das konkrete Bauprojekt bereits in allen Einzelheiten ausgearbeitet und
baubehördlich bewilligt war, öffentlich mittels Anzeigen und
Prospektmaterial beworben wurde und nach den Gepflogenheiten des
wirtschaftlichen Verkehrs jeder Erwerber im wesentlichen daran gebunden war. Dem
gemäß wurden auch die Kaufverträge des MW und des OG
grunderwerbsteuerlich als einheitlicher Erwerb von Grundstück und
Gebäude beurteilt.
Das gleiche muss auch für die Bw gelten, wobei gerade
ihr Beweggrund für den Erwerb der Grundstücke ein wesentliches Indiz
für die Einheitlichkeit des Erwerbsvorganges ist. Die Bw hat am
29. August 2000 im Zuge der finanzbehördlichen Erhebungen
niederschriftlich angegeben, um mit dem Bauen beginnen zu können, habe sie
- weil Geschäftsführerin der ausführenden Baufirma - zwei
Drittel-Anteile am Grundstück selbst, das heißt privat gekauft. Die
Bw hat also das Grundstück in dem Bewusstsein und gerade zu dem Zweck
erworben, dass darauf ein Reihenhaus, in der von ihrer Baufirma geplanten Art
und Weise, errichtet werden wird.
Die Bw hat jedoch in der genannten Niederschrift
gleichzeitig behauptet, es sei beabsichtigt gewesen, die beiden Objekte auf
ihren Grundstücksanteilen als Superädifikate zu errichten, zu diesem
Zweck habe die Bw der WGesmbH mündlich ein Baurecht eingeräumt.
Dieses Vorbringen kann jedoch von der Bw mangels
schriftlicher Verträge nicht bewiesen werden und ist auch aufgrund der
Aktenlage und des Grundbuchsstandes nicht glaubwürdig.
Nach außen ist ausschließlich die Bw
persönlich und nie die WGesmbH, vertreten durch die Bw, als
Eigentümerin der gegenständlichen Wohnungen in Erscheinung getreten.
Die Bw ist zB der Baubehörde gegenüber im eigenen Namen
aufgetreten. Am 6. Oktober 1997 wurde der Bw als Grundeigentümerin und
Bauwerberin vom Magistrat der Stadt S eine Baubewilligung zur geänderten
Bauausführung erteilt. Ebenso wurde der Bw im April 1999 die
Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben und die Benützungsbewilligung
erteilt. Aufgrund des Wohnungseigentumsvertrages ist die Bw sodann
grundbücherliche Eigentümerin der Wohnungen Top 2 und 3
geworden und hat über sie auch wie eine Eigentümerin verfügt. Die
Bw hat die Wohnungen zunächst vermietet, wobei sie die vereinnahmten
Mietbeträge in ihrer Einkommensteuererklärung erfasst hat, und mit
Kaufvertrag vom 12. April 2001 die Wohnung Top 2 um
1,45 Mio. S verkauft. Nicht zuletzt hat der steuerliche
Vertreter der WGesmbH in Beantwortung eines Ergänzungsvorhaltes des
Finanzamtes vom 16. Oktober 2001 bekannt gegeben, dass die Bw den Auftrag
zur Errichtung des Gebäudes gegeben habe. Die Errichtungskosten seien auf
dem Verrechnungskonto gebucht und von der Bw bezahlt worden.
Die entscheidende Behörde geht daher in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass es zwischen der Bw und der WGesmbH nie eine
Baurechtsvereinbarung - auch nicht in mündlicher Form - gegeben hat
und dass das Reihenhaus nicht als Superädifikat im Eigentum der WGesmbH
errichtet worden ist. Schließt man jedoch dieses Vorbringen als
Zweckbehauptung aus, so ist bei dem gegebenen Sachverhalt in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise von einem einheitlichen Erwerbsvorgang
auszugehen.
Allerdings hat das Finanzamt seiner Berechnung der GrESt
als Gegenleistung den Preis des Reihenhauses lt. Preisliste in Höhe von
1,830.000,-- S zugrunde gelegt. Da jedoch aktenkundig ist, dass weder MW
noch OG den in dieser Preisliste genannten Betrag (für ihre Häuser
1,950.000,-- S) auch tatsächlich bezahlt haben, hat die entscheidende
Behörde die Bw aufgefordert, den letztlich vereinbarten Preis bzw. die
Baukosten für das Reihenhaus 2 bekannt zu geben und zu belegen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes hat die Bw am
6. Oktober 2004 einen Bauvertrag mit der WGesmbH vom 30. März
1997 (in Kopie) vorgelegt, worin als Auftragssumme inkl. Mehrwertsteuer für
das Reihenhaus 2 ein Betrag von 1,150.000,-- S genannt ist. Welcher
Betrag exakt bezahlt worden sei, lasse sich nicht mehr nachvollziehen, da
über die WGesmbH zwischenzeitig der Konkurs eröffnet worden sei. Bis
dahin habe die Bw jedoch nur einen Teil des Kaufpreises entrichtet. Im Rahmen
des Konkurses sei die Bw für die offenen Verbindlichkeiten der WGesmbH in
Anspruch genommen worden.
Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG ist die
Summe dessen, was der Erwerber des Grundstückes an wirtschaftlichen Werten
dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält. Es kommt
somit nicht darauf an, wie viel von dem ausbedungenen Kaufpreis die Bw bis zur
Konkurseröffnung der WGesmbH bereits bezahlt hat, denn besteuert wird nicht
die Bereicherung des Veräußerers, sondern der Erwerb des
Käufers.
Wenn auch die Beweiskraft des in Kopie vorgelegten
Bauvertrages für sich alleine eingeschränkt ist, da das Papier sowohl
für die WGesmbH als Verkäuferin als auch für die Bw als
Käuferin von der Bw selbst unterzeichnet ist, so kann der darin genannte
Betrag im Vergleich mit den für die beiden weiteren Reihenhäuser
bezahlten Preisen von 1,45 bzw. 1,15 Mio. S als durchaus realistisch
bezeichnet werden, da das mittlere Haus 2 schon in der Preisliste um
100.000,-- S günstiger als die Häuser 1 und 3 angeboten worden
ist.
Es bestehen daher keine Bedenken, den von der Bw bekannt
gegebenen Kaufpreis von 1,150.000,-- S der GrESt Berechnung als
Gegenleistung zugrunde zu legen. Die GrESt beträgt daher 3,5 % von
1,15 Mio. S, ds. 40.250,-- S oder 2.925,-- €.
Linz, am 19.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1625-L/02
- Stammnummer
- 12348
- Gültig
- 19.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF