Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0563-I/03
DB- und DZ-Pflicht von Bezügen von Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0563-I/03vom 19.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
XX, vom 27. August 2003 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des
Finanzamtes X vom 21. August 2003 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
schrieb das Finanzamt der Haftungspflichtigen mit Bescheid vom 21. August
2003 folgende Beträge zur Haftung und Zahlung vor:
|
Lohnsteuer
|
€
|
378,04
|
Dienstgeberbeitrag zur Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
|
€
|
7.526,51
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
€
|
885,66
Begründet wurde diese Vorschreibung hinsichtlich des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zu diesem Beitrag unter anderem damit, dass gem. § 41
Abs. 1 FLAG alle Dienstnehmer (gemeint wohl: Dienstgeber), die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten
hätten. Als Dienstnehmer würden auch an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 gelten.
Hinsichtlich des Vorliegens "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
wäre auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen und
würden verschiedene Merkmale, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
seien, im Falle der - auf die gesellschaftliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsgebundenheit (gemeint wohl:
Weisungsungebundenheit) ihre Unterscheidungskraft verlieren. Die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zu diesem
Beitrag würde im Jahr 1998 S 1,050.000,00 und im Jahr 1999
S 600.000,00 betragen.
Mit Berufung vom 27. August 2003 erhob die
Haftungspflichtige durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung gegen die
Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
für die in Rede stehenden Zahlungen an die wesentlich beteiligten
Geschäftsführer. Im Zuge der Prüfung wären außer den
ordentlichen laufenden Geschäftsführervergütungen, welche
ordnungsgemäß DB- und DZ-pflichtig abgerechnet worden seien, auch die
außerordentlichen Vergütungen von S 1,050.000,00 (1998) und
S 600.000,00 (1999) der DB- und DZ-Pflicht unterworfen worden. Dabei
wäre unrichtiger Weise von einem Fehlen eines Unternehmerrisikos
ausgegangen worden. Die Erfolgsabhängigkeit dieser Vergütungen werde
aber schon allein auf Grund der Tatsache bewiesen, dass in den Jahren 2000 und
2001, wie auch bei der Prüfung festgestellt worden sei, auf Grund der
Verschlechterung der Lage der Gesellschaft keine außerordentlichen
GF-Vergütungen mehr ausbezahlt worden wären. Nach der neuesten
Rechtsprechung des VwGH läge Unternehmerwagnis in Bezug auf die DB-Pflicht
dann vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Abgabepflichtigen weitgehend
von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß und von der
persönlichen Geschicklichkeit sowie den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhänge und den Steuerpflichtigen tatsächlich das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen treffe. Genau diese
Einnahmenschwankungen hätten den Gesellschafter im
streitgegenständlichen Fall tatsächlich getroffen, weshalb obiger
Bescheid in seinem Inhalt rechtswidrig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. November 2003
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Zitierung der Bezug
habenden Gesetzesstellen führte das Finanzamt aus, dass der
Geschäftsführer in der Art eines Dienstnehmers tätig und zufolge
kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft eingegliedert gewesen sei. Diesbezüglich
würden die Sachverhaltsfeststellungen in der Berufung nicht bestritten,
weshalb von der Richtigkeit derselben auszugehen sei. Strittig wäre
lediglich, ob den Geschäftsführer in den betreffenden Jahren ein
"Unternehmerwagnis" getroffen hätte. Im Gegenstandsfalle wäre jedoch
ein Zusammenhang zwischen der Geschäftsführerentlohnung und
wirtschaftlichen Parametern nicht dargetan worden, obwohl im abgabenrechtlichen
Verfahren dazu ausdrücklich Gelegenheit geboten worden sei.
Daraufhin beantragte der steuerliche Vertreter ohne weitere
inhaltliche Ausführungen die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt weiter,
dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41
Abs. 3 FLAG 1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 41 Abs. 5 FLAG 1967 beträgt
der Beitrag 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG),
BGBl. 1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben
festlegen kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten
haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner
Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 WGK anfallenden
Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 in der jeweils
gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
§ 122 Abs. 8 WKG enthalten gleichartige
Bestimmungen für die Bundeskammer.
Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob die an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der
Berufungswerberin ausbezahlten Vergütungen der DB- und DZ-Pflicht
unterliegen. Unstrittig ist dabei, dass die beiden Gesellschafter im strittigen
Zeitraum wie folgt an dem Unternehmen der Berufungswerberin beteiligt gewesen
sind:
|
A.E.
|
50%
|
|
C.R.
|
50%
|
Weiters ist
sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren und auch davor die
Aufgaben der Geschäftsführung erfüllt haben und für den
Betrieb der Berufungswerberin tätig wurden. Dafür erhielten sie im
Nachversteuerungszeitraum laut dem vom steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz
vom 18. März 2003 vorgelegten Konto
"Geschäftsführerentgelte" folgende Bezüge:
|
Zeitraum
|
A.E.
|
C.R.
|
1998
|
S 525.000,00
|
S 525.000,00
|
1999
|
S 100.000,00
|
S 500.000,00
Die Einbuchungen am Konto
erfolgten im Jahr 1998 regelmäßig gegen Ende jeden Monats
(ausgenommen die Zahlungen für Juli, welche erst Anfang August eingebucht
wurden) mit einer Abschlusszahlung am Jahresende von jeweils S 100.000,00.
Im Jahr 1999 wurden der Geschäftsführerin A.E. nur in den Monaten
Jänner und Feber Geschäftsführungsentgelte gutgeschrieben. Der
Geschäftsführer C.R. erhielt monatlich eingebuchte Bezüge bis
Juni 1999, die Zahlung für Juli wurde Ende August eingebucht, mit
31. Dezember 1999 erfolgten sodann zwei Sammelbuchungen.
Aus den Bilanzen der
Berufungswerberin ergeben sich folgende Beträge:
|
Zeitraum
|
Bilanzgewinn/Verlust
|
Geschäftsführervergütung
|
1996
|
S 90.146,16
|
S 420.000,00
|
1997
|
S -
517.140,00
|
S 760.000,00
|
1998
|
S - 2,379.333,96
|
S 1,050.000,00
|
1999
|
S -
2,501.829,00
|
S 600.000,00
Zur Feststellung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verfasste das Finanzamt zwei Vorhalte.
Im Vorhalt vom 15. Jänner 2003 ersuchte das Finanzamt um Vorlage eines
Geschäftsführervertrages bzw. - bei Fehlen eines schriftlichen
Vertrages - um Bekanntgabe der Modalitäten für die Berechnung der
Geschäftsführervergütungen.
In Beantwortung dieses Schreibens teilte der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin mit,
Der
Geschäftsführervertrag wurde mündlich abgeschlossen.
Die
Geschäftsführervergütungen wurden wie aus dem weiteren Verlauf
nach 1999 auch ersichtlich ist, erfolgsabhängig ausbezahlt.
Als
Beilage wird das Konto Geschäftsführerentgelte der Jahre 1998 und 1999
vorgelegt.
Auf
Grund des Brandes im Jahre [Jahreszahl]
in K. und des dadurch entstandenen
Verlustes wurden keine Geschäftsführervergütungen mehr
ausbezahlt. Dies belegt die Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen
eindeutig.
Die
Tätigkeit des Geschäftsführers umfaßt die selbständige
organisatorische und kaufmännische Leitung des gesamten
Unternehmens.
Das
Aufgabengebiet des Geschäftsführers hat sich insofern geändert,
als derzeit kein Lokal mehr betrieben
wird.
Daraufhin
verfasste das Finanzamt einen weiteren Vorhalt, in welchem um die Vorlage des
Abtretungsvertrages der Gesellschaftsanteile an C.R., um genauere
Ausführungen hinsichtlich der Tätigkeit des
Geschäftsführers, um konkrete Angabe der Tätigkeiten im
Prüfungszeitraum und der Möglichkeit, im Rahmen der Tätigkeit
sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite der Bezüge und sonstigen
Vergütungen maßgeblich zu beeinflussen, ersucht. Weiters wurde
neuerlich um Bekanntgabe der Regelungen über die Höhe der
Geschäftsführerbezüge und der Art des behaupteter Weise zu
tragenden Unternehmerrisikos gebeten. Ferner sollte Auskunft darüber
erteilt werden, ob Auslagenersätze bezahlt wurden, gegebenenfalls wie hoch
diese gewesen seien, wo die Tätigkeiten ausgeführt wurden, ob vom
Unternehmen ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde, ob eine
Vertretungsmöglichkeit bestanden habe und welche Arbeitsmittel auf eigene
Kosten durch den Geschäftsführer beigestellt wurden.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 antwortete wiederum
der steuerliche Vertreter:
Kopie
des Abtretungsvertrages siehe Beilage
Die
Tätigkeit des Geschäftsführers umfaßte folgende
Tätigkeiten: selbständige Leitung des gesamten Unternehmens
(Einkaufsleiter, Organisation, Leiter in Personalangelegenheiten, Controlling
etc.)
Es
bestand grundsätzlich die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Eine
Vertretung hat nicht stattgefunden.
Da
vom VwGH nur die tatsächliche Abwicklung der
Geschäftsführertätigkeit maßgeblich ist, wird auf die
ausführliche Darlegung der mündlichen Vereinbarungen verzichtet. Wenn
man die finanzielle Lage der Gesellschaft in den streitgegenständlichen
Jahren und die tatsächlich ausbezahlten (Rückgang der)
Gf-Vergütungen vergleicht, (Daten liegen beim Finanzamt auf), kann man nur
zum Ergebnis kommen, daß Unternehmerwagnis vorliegt.
Von
der GmbH wird kein Büro zur Verfügung
gestellt.
Im
Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, hat der Verfassungsgerichtshof
den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung bestimmter, auch im
gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen,
insbesondere des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988,
abgewiesen. Er hat dazu u. a. ausgeführt, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis seien, im Falle der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende -
Weisungsungebundenheit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizienwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixer Arbeitsort, fixe Arbeitszeit,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH 19.2.2002, 2001/14/0173, und die darin
angeführte Vorjudikatur).
Insgesamt stellt somit das in
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem darauf ab, dass - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass
der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert ist,
er
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
und
ihn
unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis trifft (VwGH 17.12.2003, 2001/13/0200 und die darin
angeführte
Vorjudikatur).
1.
organisatorische Eingliederung
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausübt. Die kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung,
wobei es auf einen jährlich neuen Abschluss eines "Werkvertrages" nicht
ankommt (VwGH 18.12.2002, 2001/13/0202,0208). Der Umstand, dass der die
Geschäftsführungstätigkeit über einen längeren Zeitraum
ausübende Gesellschafter-Geschäftsführer diese nicht in den von
der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betriebsräumen ausübt
sondern über eigene Büroräume verfügt und eigene
Arbeitsmittel benutzt, vermag an seiner Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft ebenso wenig zu verändern (VwGH 25.9.2001,
2001/14/0092) wie der Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
lediglich die essenziellen Führungsentscheidungen trifft und die Besorgung
des "täglichen Betriebes" anderen Personen überlässt (s. nochmals
VwGH 18.12.2002, 2001/13/0202,0208).
Die organisatorische
Eingliederung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in den
geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin wird in der Berufung nicht
bestritten. Aus dem Verwaltungsakt und den Ausführungen der
Berufungswerberin ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, der - unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH - gegen eine
organisatorische Eingliederung sprechen würde. Somit steht fest, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführer in den Organismus der Berufungswerberin
eingegliedert waren und damit dieses erste Kriterium für die Beurteilung
der DB- und DZ-Pflicht der Geschäftsführervergütungen
erfüllt ist.
2.
laufende Entlohnung
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer
erhielten für ihre Geschäftsführungstätigkeit in den
Kalenderjahren 1998 und 1999 unbestritten die eingangs dargestellten
Vergütungen. Diese wurden bis Mitte 1999 monatlich bzw. im zweiten Halbjahr
1999 in Form einer Buchung für mehrere Monate auf dem entsprechenden Konto
ausgewiesen. Eine derartige Vorgangsweise erfüllt das Merkmal der
"laufenden Lohnzahlungen", da es für die Annahme einer laufenden Entlohnung
(noch) ausreicht, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gut geschrieben wird (vgl. VwGH vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Dass ab März 1999 der Geschäftsführerin
keine Vergütungen mehr zugeflossen sind, ändert nichts an einer
derartigen Beurteilung, da die Entlohnung bis zu diesem Zeitpunkt laufend
erfolgte.
3.
Unternehmerwagnis
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Unternehmerwagnis vor, wenn
der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen
unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (VwGH 29.1.2003, 2002/13/0186). Dabei kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Allerdings haben die Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich - wie im vorliegenden Fall - bei
Leistungsverhältnissen zwischen einer Gesellschaft und ihren wesentlich
beteiligten Geschäftsführern insbesondere aus dem häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 23.1.2002, 2001/13/0107).
Im vorliegenden Fall liegen
keinerlei schriftliche Vereinbarungen vor, durch welche die Höhe der
Geschäftsführerbezüge geregelt wurde. Auch wurde während des
gesamten Verwaltungsverfahren keinerlei Aussage darüber getroffen, in
welcher Art und Weise die Höhe der Geschäftsführerbezüge vom
wirtschaftlichen Erfolg der Berufungswerberin abhängig war. Tatsache ist
aber, dass der Geschäftsführer C.R. in den Jahren 1998 und 1999 nahezu
gleich bleibende Vergütungen (siehe obige Tabelle) bezogen hat. Der
Geschäftsführerin A.E. wurden 1998 und bis inklusive Feber 1999 gleich
hohe Vergütungen ausbezahlt, wie dem Geschäftsführer. Dabei zeigt
die Gegenüberstellung von Gewinn/Verlust der Gesellschaft und den
Geschäftsführerbezügen, dass trotz steigenden Verlusten die
Geschäftsführervergütungen gestiegen sind, was nach den nach
außen in Erscheinung tretenden Tatsachen jedenfalls gegen eine Tragung von
Unternehmerrisiko durch die Gesellschafter-Geschäftsführer spricht.
Dass die Geschäftsführerin ab März 1999 keine Vergütungen
mehr erhalten hat, ist wohl darauf zurück zu führen, dass sie im Jahr
1999 ein Alter von 68 Jahren erreichte und aus diesem Grund nicht mehr für
die GmbH tätig wurde. Bis zum März 1999 ergeben sich jedoch auf Grund
der regelmäßigen Buchungen keinerlei Anhaltspunkte für eine
erfolgsabhängige Entlohnung, welche einen Rückschluss auf die Tragung
von Unternehmerrisiko zulässt. Es spricht nämlich gegen das Vorliegen
eines Unternehmerrisikos, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer für
Zeiträume Bezüge erhalten, in denen die Gesellschaft einen Verlust
erwirtschaftet hat, was in den Jahren 1998 und 1999 zweifellos der Fall war
(VwGH 17.12.2001, 2001/14/0194).
Es ist somit in keinster Weise
ersichtlich, in welcher Art die Höhe der
Geschäftsführerbezüge vom Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen und von seinen unternehmerischen Fähigkeiten und seinem
Fleiß sowie den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängig
war. Zudem wurde die Berufungswerberin vom Finanzamt zwei Mal aufgefordert, die
Tragung von Unternehmerrisiko durch die Geschäftsführer darzulegen. In
beiden Antwortschreiben wurde diesbezüglich keine konkrete Aussage
getroffen, sondern lediglich unreflektiert auf eine nicht näher bezeichnete
Tragung von Unternehmerrisiko hingewiesen. Gerade in einem Fall, in welchem nach
dem äußeren Anschein jedoch die Tragung eines Unternehmerrisikos
nicht zu erkennen ist, wäre es Sache der Berufungswerberin gewesen, auf die
Ersuchen des Finanzamtes hin konkret aufzuzeigen, worin die Tragung des
Unternehmerrisikos zu sehen sein sollte.
Beim vorliegenden Sachverhalt kann ein die
Gesellschafter-Geschäftsführer auf der Einnahmenseite treffendes ins
Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht erkannt werden. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.2003,
2003/15/0089, und die darin zitierte Vorjudikatur) lassen nämlich sogar
- im vorliegenden Fall nicht vorhandene - Schwankungen der Bezüge
eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Geschäftsführers - in
seiner Stellung als Geschäftsführer - zu. Wenn aber wie im
gegenständlichen Fall trotz in den Jahren 1998 und 1999 stark gestiegenen
Verlusten Geschäftsführervergütungen in gleich bleibender bzw.
sogar steigender Höhe ausbezahlt werden, widerspricht diese Tatsache einer
Erfolgsabhängigkeit und deshalb dem Vorliegen eines einnahmenseitig
vorhandenen Unternehmerrisikos im Prüfungszeitraum (VwGH 22.5.2002,
2002/15/0078). Dass in der Folge in den Jahren 2000 und 2001 keine
Geschäftsführerbezüge mehr ausbezahlt wurden, ändert nichts
an diesen Überlegungen. Die GmbH wurde nämlich rückwirkend mit
Beginn des Jahres 2000 in eine KG umgewandelt, weshalb keine von der
Gesellschafterebene getrennt zu betrachtende
Geschäftsführertätigkeit mehr auszuüben war. Zudem ist zu
beachten, dass auch bei Weiterbestehen der GmbH eine später in den
Folgejahren allfällig vorgenommene Änderung der internen
Vereinbarungen, die möglicherweise auch durch die Judikatur veranlasst sein
könnte, für die Vergangenheit keine Bedeutung haben kann.
Auch ausgabenseitig wurde während des gesamten
Verwaltungsverfahrens in keiner Weise dargelegt, dass von den
Gesellschafter-Geschäftsführern ins Gewicht fallende Aufwendungen
selbst zu Tragen sind. Dies ebenfalls trotz ausdrücklicher Aufforderung
durch das Finanzamt. Das einzig konkrete Vorbringen, dass nämlich von der
Berufungswerberin keine Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt
worden seien, spricht weder gegen die organisatorische Eingliederung (VwGH
30.11.1999, 99/14/0226), noch für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos
wegen Tragung ins Gewicht fallender Aufwendungen (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057).
Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass die beiden an der Berufungswerberin wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer im Prüfungszeitraum bei
Ausübung ihrer Geschäftsführungstätigkeit weder einnahmen-
noch ausgabenseitig ein Unternehmerrisiko getragen haben. Weiters waren sie in
den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin eingegliedert und
erhielten eine laufende Entlohnung. Die von der Berufungswerberin an sie
für die Besorgung ihrer Tätigkeit ausbezahlten Entgelte sind daher
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22
Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, was ihre - der Höhe nach
unstrittige - Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach sich zieht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0563-I/03
- Stammnummer
- 12345
- Gültig
- 19.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF