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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101399/2015

Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101399/2015vom 14.03.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rathausplatz 108, 3040 Neulengbach, vom 14. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 20. September 2013 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2009 beschlossen: Die Beschwerde vom 14. Oktober 2013 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2009 gilt als zurückgenommen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG) ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) als Arbeitgeberin mit Bescheid vom 20. September 2013 zur Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2009 herangezogen. Zur Begründung hat das Finanzamt auf den ebenfalls mit 20. September 2013 datierten Bericht verwiesen. Daraus geht hervor, das es sich bei der Lohnsteuer 2009 (nur) um eine Abfuhrdifferenz handelt. Ihre dagegen eingebrachte Berufung hat die Bf. (nur) mit der mangelnden Dienstnehmereigenschaft des Herrn XY begründet, die - wie aus dem Bericht (= Begründung) eindeutig hervorgeht - nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens Lohnsteuer 2009 war. Mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom 14. Mai 2014 hat das Finanzamt die Bf. unter Verweis auf § 250 Abs. 1 BAO daher ersucht, die der Beschwerde anhaftenden Mängel (§ 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO) bis zum 13. Juni 2014 zu beseitigen. In ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2014 hat sich die Bf. wiederum nur auf Vorbringen im Zusammenhang mit der Dienstnehmereigenschaft des Herrn XY beschränkt. Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Da die Bf. die Mängel, die der gegen den Haftungsbescheid Lohnsteuer 2009 gerichteten Beschwerde anhaften nicht behoben hat, gilt diese Beschwerde als zurückgenommen. Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG): Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes ist eine Revision nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zulässig. Dass Eingaben, denen nicht behobene Mängel anhaften als zurückgenommen gelten, geht (unmittelbar) aus dem Gesetz hervor (§ 85 Abs. 2 BAO). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14. März 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101399/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101399.2015
Stammnummer
123445
Gültig
14.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF