Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1499-W/04
Kassenfehlbeträge - als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1499-W/04vom 27.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kassenfehlbeträge, die der Dienstnehmer dem ehemaligen Arbeitgeber aufgrund eines vom Arbeits- und Sozialgericht erlassenen bedingten Zahlungsbefehles zu ersetzen hat, sind Werbungskosten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. 1x.xxx.19xx,
1XXX Wien, R-Gasse 1xx, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist
für den Zeitraum 16. September 2002 bis 10. Oktober 2002 als Buchhalter in
Form eines Dienstverhältnisses auf Probe bei der H-GmbH in 1xxx Wien,
T-Gasse 1x, beschäftigt und daneben Student der Studienrichtung
Betriebswirtschaft.
Mit 9. Oktober
2002 erhielt der Bw. von der H-GmbH den Auftrag, den Scheck vom 9. Oktober 2002
im Betrag von € 2.000,-- mit der Scheck-Nr. 1xxxxxxxx einzulösen, den
Betrag zu beheben und diesen Frau S.M., welche beim Dienstgeber das Kassenbuch
führt, zu übergeben. Mit 10. Oktober 2002 wurde innerhalb des
Probemonats das Dienstverhältnis des Bw. auf Probe bei der H-GmbH
gelöst.
Mit Schriftsatz
vom 24. Feber 2003 wurde der Bw. von Dr.H. namens der H-GmbH darüber
informiert, dass ein Scheck im Betrag von € 2.000,--, der dem Bw. für
die Kassa übergeben, von diesem eingelöst und bar behoben, nicht in
der Kassa eingegangen sei. Möglicherweise habe der Bw. die Einzahlung des
Schecks in Höhe von € 2.000,-- übersehen, da am
nächsten Tag sein Dienstverhältnis im Probemonat beendet worden sei.
Der Bw. werde daher ersucht, den fehlenden Betrag umgehend auf das Konto bei der
Bank Austria zu überweisen, um "Weiterungen" zu vermeiden.
Aus dem
Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Bw., Dr.E., vom 14. Mai 2003 an Dr.H.
ergibt sich, dass der Bw. den ihm anvertrauten Scheck mit großer
Wahrscheinlichkeit zur Einlösung gebracht habe. Dem Bw. seien innerhalb des
kurzen Dienstverhältnisses fortlaufend Schecks anvertraut worden, wobei er
diese regelmäßig nach deren Einlösung S.M. unverzüglich zur
Verfügung gestellt habe. Möglicherweise sei das Kassabuch innerhalb
des Vorfallszeitraumes nachlässig geführt worden, weshalb der
gegenständliche Betrag von € 2.000,-- in der Buchhaltung der H-GmbH
keine Berücksichtigung gefunden habe.
In der Folge
wurde dem Bw. mit bedingten Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2003 vom Arbeits- und
Sozialgericht Wien aufgrund der vom Gericht nicht überprüften
Behauptungen aufgetragen, den Betrag von € 2.386,91 an die H-GmbH
innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Zahlungsbefehles bei sonstiger
Exekution zu zahlen oder binnen vier Wochen Einspruch zu erheben. Der Betrag in
Höhe von € 2.386,91 wurde wie folgt ermittelt:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Forderung der
H-GmbH:
|
2.000,00
€
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Verdienstsumme:
|
127,60
€
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Umsatzsteuer:
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25,52
€
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Pauschalgebühr:
|
79,00
€
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Zinsen:
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154,79
€
|
SUMME:
|
2.386,91
€
Bis zur
Zahlung würden nach dem vorstehend bezeichneten Zahlungsbefehl für
jeden weiteren Tag zusätzlich € 0,5189 an Zinsen entstehen. Diese
Zahlung sei mit schuldbefreiender Wirkung jedoch nicht an das Gericht, sondern
an den Vertreter der H-GmbH als klagender Partei zu leisten.
Gegen den
bedingten Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2003 erhob der Bw. mit 16. Juli 2003
Einspruch, da der Anspruch nicht gerechtfertigt sei.
Aus dem mit 23.
Juli 2003 datierten und an das Arbeits- und Sozialgericht Wien gerichteten
vorbereitenden Schriftsatz des Bw. ergibt sich, dass der Bw. den Scheck in
Höhe von € 2.000,-- wie üblich Frau S.M. zur Verfügung
gestellt habe. Frau S.M. sei empfangsberechtigt gewesen und habe namens der
H-GmbH den Scheck entgegen genommen. Der Betrag in Höhe von € 2.000,--
scheine nur deshalb in der Buchhaltung der H-GmbH nicht auf, da das Finanz- und
Rechnungswesen bei der H-GmbH nachlässig geführt worden sei. So seien
in der Kanzlei der H-GmbH zeitweise Eingangs- mit Ausgangsrechnungen verwechselt
worden. Am Sitz der H-GmbH seien noch zwei weitere Unternehmen etabliert -
die Kanzlei von Dr.H. sowie die H-KEG. Seitens des Bw. werde daher vermutet,
dass der Betrag in Höhe von € 2.000,--, nachdem er diesen der
empfangsberechtigten Mitarbeiterin zur Verfügung gestellt habe,
versehentlich buchhalterisch überhaupt nicht erfasst oder versehentlich in
der Buchhaltung eines anderen, dort ebenso etablierten Unternehmens als
Kasseneingang verbucht worden sei. Vom Bw., der derzeit in einer
Steuerberatungskanzlei arbeite, wäre es mehr als ungeschickt, anvertraute
Gelder nicht ordnungsgemäß weiterzuleiten. Der Bw. habe auch keinen
wirtschaftlichen Anlass, das klagsgegenständliche Geld nicht weiterzuleiten
- er führe ein bescheidenes Leben und habe keine Schulden. Seitens
des Bw. werde daher beantragt, die Klage nach Durchführung eines
ordentlichen Verfahrens kostenpflichtig abzuweisen.
In dem an den
Bw. gerichteten Schriftsatz vom 31. Juli 2003 führt Dr.H. aus, dass ein
"Suizid" wegen Geldbeträgen, schon gar wegen eines vergleichsweise geringen
Geldbetrages, in keinem Verhältnis stehe.
Dr.H.
möchte dem Bw. bestimmt kein Unrecht antun und ihm Gelegenheit geben, die
Angelegenheit zu erörtern und aus der Welt zu schaffen. Es sei nur leider
so, dass der Betrag von € 2.000,-- als "nicht in der Kassa eingegangen"
verbucht sei und die seit vielen Jahren als Sekretärin und Kanzleileiterin
äußerst verlässlich arbeitende S.M. bestätige, den Betrag
nie erhalten zu haben. Dr.M. könne sich daher diese Sache nur so
erklären, dass der Bw. angesichts der am nächsten erfolgten Beendigung
seines Dienstverhältnisses in der Probezeit auf den ihm übergebenen
Scheckbetrag in Höhe von € 2.000,-- einfach vergessen habe, weswegen
dieser Betrag nicht in der Kassa eingegangen sei. Sollte es eine andere
Erklärung dafür geben, so bitte Dr.M. den Bw., diese Sache offen mit
ihm zu besprechen.
Da Dr.M. dem
Bw. keine böse Absicht unterstelle, sei für Dr.M. auch keine
Strafanzeige in Betracht gekommen. Hinsichtlich des Gerichtsverfahrens
könne Dr.M. dem Bw. nur anbieten, dass er nach Ergehen des Urteiles bereit
wäre, mit ihm eine Ratenvereinbarung abzuschließen, die ihm das
Abzahlen ohne wesentliche Beeinträchtigungen ermögliche.
Mit 9.
September 2003 wurde dem Bw. von seinem Rechtsanwalt Dr.L., in diesem
Rechtsstreit angeraten, die Zahlung des Betrages von insgesamt € 2.420,06
(inkl. Anwaltskosten und Zinsen, berechnet bis 12. September 2003) an Dr.H. zur
Überweisung zu bringen, damit die bereits mit 22. September 2003 anberaumte
vorbereitende Tagsatzung über die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht
Wien abgewehrt werden könne. Dies mit der Begründung, dass für
den Fall der Durchführung einer Verhandlung mit 22. September 2003 auf den
Bw. eine weitere massive Kostenbelastung zukommen würde.
Anhand der mit
11. September 2003 datierten und beim Finanzamt eingereichten
Übernahmebestätigung wird dokumentiert, dass der Bw. die
Überweisung des Betrages in Höhe von € 2.420,06 an die
H-GmbH in Auftrag gab.
Im Zuge der
Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 beantragte der
Bw. den Abzug von € 2.420,-- als Werbungskosten, da Kassenfehlbeträge,
die der Dienstnehmer dem Arbeitgeber zu ersetzen habe, Werbungskosten darstellen
würden.
Im Zuge der
Veranlagung des Bw. zur Einkommensteuer 2003 wich das Finanzamt mit Bescheid vom
30. März 2004 von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als die als
Werbungskosten beantragten Kassenfehlbeträge in Höhe von €
2.420,-- nicht zum Abzug zugelassen wurden. Begründend wurde
ausgeführt, dass Zahlungen aufgrund einer richterlichen Entscheidung
über verschwundene Gelder keine Werbungskosten im Sinne des § 16
EStG darstellen würden.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 wurde mit Eingabe vom 9. April 2004 fristgerecht
berufen, eine Berücksichtigung der strittigen Kassenfehlbeträge in
Höhe von € 2.420,00 als Werbungskosten beantragt und diese
Berufung wie folgt begründet:
Nach Rz 357 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) seien Kassenfehlbeträge, die der
Dienstnehmer dem Arbeitgeber zu ersetzen habe, Werbungskosten. Da dies in dem
Fall des Bw. lt. beiliegender Korrespondenz zutreffe, werde um stattgebende
Erledigung ersucht. Im Übrigen sei hinzuzufügen, dass es in dieser
Sache nie zu einer richterlichen Entscheidung gekommen sei.
Die Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2004 als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass entsprechend den
Lohnsteuerrichtlinien 2002 nur Kassenfehlbeträge, die der Arbeitnehmer dem
Dienstgeber ersetze, Werbungskosten darstellen würden.
Im vorliegenden
Fall sei der Bw. aber der unrechtmäßigen Entnahme von € 2.000,--
beschuldigt worden, welche er ersetzt habe, um einem Gerichtsverfahren zu
entgehen. Es sei aber ein Zufluss von € 2.000,-- erfolgt, weswegen die
Rückzahlung dieses Betrages keinen vermögensmindernden Tatbestand
darstelle. Die Zinsen und Anwaltskosten von € 420,-- würden -
wegen des vorhin ausgeführten schuldhaften Verhaltens - keine
Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG darstellen.
Mit Eingabe vom
4. September 2004 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über diese
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Begründend
wurde mit Eingabe vom 4. September 2004 ausgeführt, dass es eine
richterliche Entscheidung in dieser Sache nie gegeben habe. Es werde auch
massivst bestritten, dass er den unrechtmäßigen Zufluss von €
2.000,-- zurückgezahlt hätte.
Als er mit Post
vom 25. Feber 2003 davon Kenntnis erlangte, dass der Scheck in Höhe von
€ 2.000,-- nicht in die Kassa eingegangen sei, sei er einerseits
äußerst verwundert und andererseits total verunsichert, verbunden mit
allen möglichen Angstzuständen gewesen. Er sei daher öfter bzw.
mehr als eine Nacht "in Schweiß gebadet" aufgewacht. Den Betrag von
€ 2.000,-- habe er mit absoluter Sicherheit am 9. Oktober 2002
übergeben! Da seitens der H-GmbH eine persönliche Aussprache abgelehnt
worden sei, habe er sich gezwungen gesehen, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Für den Bw. sei klar gewesen, dass nur ein Antrag auf gerichtliche
Prüfung der Buchhaltung dieses Problem lösen könne. Allerdings
sei seitens seiner Rechtsanwälte Dr.E. und Dr.W. ein derartiger Antrag
nicht gestellt worden, da die Zustimmung des betreffenden Richters nicht
gesichert gewesen sei. Somit habe der Bw. das gesamte Prozessrisiko zu tragen
gehabt. Da er noch nie vor Gericht gestanden sei und er sich noch nie was zu
Schulden habe kommen lassen, sei er nervlich völlig am Boden zerstört
gewesen. Erst auf die Erklärung des Bw., dass er in seinem Leben keinen
Sinn mehr sehe, habe sich Dr.M. ein wenig gesprächsbereit erklärt.
Eine Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen habe er jedoch selbstredend
abgelehnt.
Für den
Bw. sei dies insbesondere im Hinblick auf seine weitere berufliche Karriere als
Bilanzbuchhalter, der auch Betriebswirtschaft studiere, ein
außerordentlicher Horror gewesen. Im Übrigen müsste auch der
Kassastand einer so großen Kanzlei wie der H-GmbH täglich
kontrolliert werden. Tatsache sei, dass dies mit Sicherheit nicht gemacht werde,
da lediglich von Zeit zu Zeit ein Kassasturz gemacht werde. Aufgrund dieser
offensichtlichen Unregelmäßigkeiten der Buchführung seien die
Fehlerquellen vielfältig.
Insbesondere
verweise der Bw. darauf, dass er mit 15. September 2003 nur deswegen den Betrag
von € 2.000,-- an die Kanzlei des Dr.M. geleistet habe, da dies für
ihn eine besondere Ausnahmesituation gewesen sei und Dr.W. ihn davon habe
abbringen wollen, einen Antrag auf gerichtliche Prüfung der Buchhaltung zu
stellen. Letzteres mit der Begründung, da die Zustimmung des Richters in
dieser Sache nicht gesichert gewesen sei. Nach Auffassung des Bw. hätte nur
eine gerichtlich angeordnete Prüfung der Buchhaltung das aufklären
können.
Herrn Dr.M.
werde daher vorgeworfen, die Situation als wirtschaftlich Starker gegen einen
wirtschaftlich wirklich Schwachen und schlecht beratenen Prozessgegner zu seinem
Vorteil ausgenutzt zu haben. Deswegen werde zuguterletzt an der
persönlichen Integrität und Seriosität von Dr.M.
gezweifelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Zu den
Werbungskosten zählt nach Abs. 2 leg.cit. auch die Erstattung
(Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des
Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung
willkürlich festgesetzt wurde.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Nach § 244
Abs. 1 ZPO hat in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen
ausschließlich die Zahlung eines 30 000 Euro nicht übersteigenden
Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche
Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des
Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein
Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559 ZPO).
Im vorliegenden
Fall ist strittig, ob die Kosten in Zusammenhang mit der Rückzahlung eines
Schecks in Höhe von € 2.000,-- sowie dem Ersatz der Verfahrenskosten
und Zinsen in Höhe von € 420,-- an den ehemaligen Arbeitgeber
Werbungskosten darstellen, wenn diese Zahlungen bereits im Gefolge eines
bedingten Zahlungsbefehles des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien geleistet
wurden, nachdem der dagegen erhobene Einspruch Seitens des Bw.
zurückgenommen wurde.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Werbungskosten auch nach
der Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit anfallen, wenn ein
erkennbarer Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen, beispielsweise in Form von
Schadenersatzleistungen an den ehemaligen Arbeitgeber besteht (vgl. VwGH
10.9.1987, 86/13/0149).
Daher sind auch
Kassenfehlbeträge, die der ehemalige Dienstnehmer dem vormaligen
Arbeitgeber nachträglich zu ersetzen hat, Werbungskosten (s.
sinngemäß Rz 357 LStR 2002).
Ebenso sind
Aufwendungen für die berufsbedingte Führung eines Zivilprozesses zur
Durchsetzung oder Abwehr von Schadenersatzforderungen aus einem aufrechten wie
ehemaligen Dienstverhältnis Werbungskosten (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102, S. 672).
Für die
Kosten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens
aber gilt, dass nur dann Werbungskosten vorliegen, wenn es nicht zu einem
rechtskräftigen Schuldspruch des Arbeitnehmers kommt oder wenn nur ein
geringes Verschulden des Dienstnehmers vorliegt (s. sinngemäß Rz 385
LStR 2002).
Demgemäß
stellen die Kosten eines Zivilprozesses - unabhängig von der Art der
Beendigung dieses Zivilprozesses in Form eines Urteiles oder eines Vergleiches
- Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar, sofern der Prozessgegenstand
objektiv mit dem Betrieb bzw. mit der Erzielung von Einkünften
zusammenhängt (s. sinngemäß Rz 1621 EStR 2000).
Im vorliegenden
Fall leistete der Bw. im Gefolge des mit 8. Juli 2003 datierten Zahlungsbefehls
des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien mit 15. September 2003 eine Zahlung in
Höhe von € 2.420,--. Dieser Betrag beinhaltet die
Rückzahlung des Scheckbetrages in Höhe von € 2.000,-- sowie
die Tragung der Anwaltskosten und Zinsen in Höhe von €
420,--.
Der
Gesamtbetrag in Höhe € 2.420,-- wurde im Rahmen eines
zivilgerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien
zurückgezahlt, ohne dass lt. bedingtem Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2003
seitens des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien die Ansprüche der H-GmbH als
ehemaliger Arbeitgeber näher überprüft wurden. Eine
Überprüfung dieser Ansprüche der H-GmbH auf ihre Stichhaltigkeit
hätte allenfalls in der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen
Verhandlung oder in der darauffolgenden mündlichen Verhandlung erfolgen
können.
Bei den vom Bw.
zu tragenden Kosten in Höhe von € 2.420,-- handelt es sich demnach
nicht um Kosten, die gleich den Kosten eines gerichtlichen Strafverfahrens der
privaten Lebensführung zuzurechnen wären, zumal seitens der H-GmbH
auch kein Verfahren aus dem Titel der Veruntreuung von Geldern angestrengt
wurde.
Im vorliegenden
Fall wird auch durch das Schreiben des Dr.L. an den Bw. dokumentiert, dass das
Prozessrisiko, einen Schadenersatzprozess gegen den ehemaligen Dienstgeber, die
H-GmbH zu verlieren, in keiner Relation zu dem ursprünglich in Rede
stehenden Betrag in Höhe von € 2.000,-- stand. Dies insbesondere in
Anbetracht des Umstandes, dass sich bereits zum derzeitigen Verfahrensstand die
Kosten der Verfahrensdurchführung miteinschließlich der Zinsen auf
€ 420,-- belaufen haben.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 27.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KassenfehlbeträgeKassafehlbetragWerbungskostenArbeitgeberDienstnehmerZivilprozessKostenbedingter Zahlungsbefehl
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1499-W/04
- Stammnummer
- 12343
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF