Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1671-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1671-W/04vom 18.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 23 betreffend erhöhte Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte den Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung, und zwar
für B., geb. am 21. April 2000, ab Dezember 2002
und
für E., geb. am 14. Juli 2002, ab Jänner
2003.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt Wien um
Erstellung von ärztlichen Sachverständigengutachten für beide
Kinder.
Beide Kinder wurden am 7. Mai 2004 von einem Facharzt
für Kinderheilkunde untersucht und dabei folgende Gutachten
erstellt:
Sohn
der Bw. B.,
geb. am 21. April 2000
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-04-28
Dr.O. LUNGEN FA
Obstruktive
Bronchitis seit 8. LM. Belastungsinduziertes Asthma bronchiale. Dauerinhalation
erforderlich.
2001-01-31
ST ANNA KINDERSPITAL
erste
obstruktive Phase, stationäre Aufnahme. Beginn
Inhalationstherapie.
2003-03-11
Dr.S.- PRAKTISCHER ARZT
häufige
Eyazerbationen bei Asthma bronchiale.
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.1
Rahmensatzbegründung:
Wahl
dieser Position, da häufige obstruktive Episoden Dauerinhalation notwendig
machen. Unterer Rahmensatz, da unter Therapie normaler Auskultationsbefund.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-05-07 von G.H.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-05-11
Leitender
Arzt: W.F.
Sohn
der Bw., E.,
geb. am 14. Juli 2002
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-04-28
Dr.O. - LUNGEN FA
Rezidivierende
Bronchitiden seit Kleinkindesalter. Trotz regelmäßiger Inhalation
Sultanol und Flixotide anhaltender Husten.
2004-04-27
Dr.S. - PRAKTISCHER ARZT
häufige
Vorstellungen bei rezidivierenden obstruktiven Episoden.
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
Wahl
dieser Position, da im Rahmen der frühkindlichen Infektneigung häufige
obstruktive Episoden und Notwendigkeit einer Dauerinhalationstherapie. Unterer
Rahmensatz, da unter Therapie normaler Gesamtgrad der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-05-07 von G.H.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-05-11
Leitender
Arzt: W.F.
Das Finanzamt erließ am 13. Mai 2004 einen Bescheid,
mit dem es den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
(für B. ab 1.12.2000, für E. ab 1.1.2003) mit folgender
Begründung abwies:
"Gem. §
8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da laut
beiliegenden ärztlichen Gutachten des BSB vom 11.5.2004 die Behinderung nur
30 % beträgt, war laut Spruch zu entscheiden."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 4. Juni 2004 gegen obigen
Bescheid fristgerecht Berufung.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um
Erstellung von ärztlichen Sachverständigengutachten für B. und
E..
Die beiden Kinder wurden am 3. August 2004 neuerlich von
einem weiteren Facharzt für Kinderheilkunde untersucht und dabei folgende
Gutachten erstellt:
B., geb. am 21.
April 2000
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-03-11
Dr.S. PA
chronisch
obstruktive Bronchitis
2004-05-26
Dr.O. LUFA
obstruktive
Bronchitis seit KK-Alter, familiäre Allergiebelastung, seit Herbst 2003 in
Betreuung.
2001-01-12
ST.ANNA-KINDERSPITAL
obstruktive
Bronchitis, stationärer Aufenthalt
2004-04-04
Dr.O. LUFA
Bronchitis
seit 8. Lebensmonat, Z.n.Pneumonie, Vd. exercised induced Asthma
2004-06-18
ALLERGIEZENTRUM WEST
IgE
22 (normal), RAST unauffällig
2004-07-20
Dr.O. LUFA
Pneumonie
2001, Bronchitis seit 2000, keine Allergie
2004-08-02
Dr.M. KFA
Bronchitis
seit dem 1.Lebensjahr, Dauerinhalation, exercised induced Asthma
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 040% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da trotz Dauertherapie häufige Beta-2-Mimetikgabe bei körperlicher
Belastung notwendig.
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
ab
aktueller Untersuchung
erstellt
am 2004-09-02 von R.S.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-09-02
Leitender
Arzt: W.F.
E.,
geb. am 14. Juli 2002
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-05-26
Dr.O. LUFA
rezid.
Infekte, Zustand nach bds. Pneumonie, obstruktive Bronchitis,
Sultanol,
Flixotide, Singulair
2004-04-28
Dr.O. LUFA
obstruktive
Bronchitis seit KK-Alter, stationäre Behandlung im St.Anna-Kinderspital
2004-04-27
Dr.S. PA
chronisch
obstruktive Bronchitis seit 10/2002
2003-01-10
ST. ANNA KINDERSPITAL
Pneumonie
bds., obstruktive Bronchitis
2004-07-20
Dr.O. LUFA
seit
4/2004 obstruktive Bronchitis
2004-07-27
ALLERGIEZENTRUM WEST
IgE
37 (erhöht), RAST o.B.
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
Schwerere
Verlaufsform mit Dauertherapie jedoch Unterer Rahmensatz, da außerhalb
infektassoziierter Exazerbation normale Auskultation.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
ab
aktueller Untersuchung
erstellt
am 2004-09-02 von R.S.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-09-02
Leitender
Arzt: W.F.
Das Finanzamt erließ am 6.
September 2004 eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung abwies.
Verwiesen wurde auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 sowie darauf, dass laut den
ärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes vom 2. September 2004 die
Behinderung für B. nur 40 % und für E. nur 30 %
betrage.
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 10. September 2004 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Zur Begründung führt die Bw. aus, dass ihre
Kinder seit dem ersten Lebensjahr an chronischer Bronchitis hätten. Weiters
verwies die Bw. auf mehrere Spitalsaufenthalte. Durch die Dauertherapie
würde ihr ein erhöhter finanzieller Aufwand entstehen und es sei ihr
nicht möglich einem Beruf nachzugehen, obwohl die Familie dringend einen
weiteren Verdienst brauchen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung der
vorgelegten Befunde sowie der durch das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen für B. und E. erstellten schlüssig begründeten
beiden ärztlichen Sachverständigengutachten kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung
mit
40 v.H. für B.
und
mit
30 v.H. für E.
mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Wenn die Bw. in ihrer Berufung
vom 4. Juni 2004 vermeint, dass für ihre beiden Kinder ein Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe bestehe, weil in den ärztlichen
Sachverständigengutachten bestätigt wurde, dass die
Funktionsbeeinträchtigung voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend ist
sein wird, so wird darauf verwiesen, dass neben diesem Kriterium auch die
Höhe des Grades der Behinderung von mindestens 50 % gegeben sein
muss.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe ab Mai
2003 nicht mehr gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 18.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1671-W/04
- Stammnummer
- 12342
- Gültig
- 18.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF