Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104838/2015
Ratenansuchen, Zahlungstermine bereits verstrichen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104838/2015vom 15.04.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Solidus Steuerberatungs GmbH, Untere Weißgerberstraße 5/18, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 01.06.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom 18.05.2015, Steuernummer N-1, betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 11.05.2015 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von € 5.000,00, beginnend mit 15.06.2015, und einer Abschlusszahlung am 15.12.2015 von € 4.331,00 zur Abstattung des damals in Höhe von € 34.511,05 aushaftenden Abgabenrückstandes ohne Darlegung einer Begründung.
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Mit Bescheid vom 18.5.2015 wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab und führte aus, dass das Ansuchen keine Begründung enthalte, weshalb das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht geprüft werden könne.
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In der dagegen am 01.06.2015 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte die Bf. ein, dass der Rückstand deshalb entstanden sei, da sie Rechnungen für Vermittlungsprovisionen gelegt habe, die noch unbeglichen seien. Sie biete Monatsraten von € 5.000,00. Sollten die Kunden rascher Zahlen, so werde sie selbstverständlich die Ratenzahlung erhöhen. Zur Vermeidung von unbilligen Härten ersuche sie, ihrem Vorschlag zuzustimmen.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass in Anbetracht der Tatsache, dass seit Februar 2015 keine einzige Zahlung mehr geleistet worden sei, der Rückstand aus Selbstbemessungsabgaben bestehe und keine ausreichende Begründung für einen Zahlungsaufschub vorgelegt worden sei, die Einbringlichkeit als gefährdet angesehen werden müsse. In diesem Fall könne einer weiteren ratenweisen Abstattung nicht mehr nähergetreten werden.
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Mit Schreiben vom 22.06.2015 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, ohne Ergänzungen vorzubringen.
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Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2019 wurden Altakten wie das gegenständliche Beschwerdeverfahren innerhalb des Bundesfinanzgerichtes neu verteilt und die nunmehrige Gerichtsabteilung mit Wirksamkeit vom 11.04.2019 dafür erstmals zuständig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf über den beantragten Rahmen, so auch den zeitlichen Rahmen bei einem Ratenansuchen, nicht hinausgehen (vgl. Ritz, BAO6, § 212 Tz 1). Im gegenständlichen Fall wurde die Abstattung des aushaftenden Rückstandes in monatlichen Raten ab 15.06.2015 bis 15.12.2015 begehrt.
Da ein Zahlungsaufschub lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger diesen begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Zahlungserleichterung nicht mehr (rückwirkend) gewähren (vgl. zur Stundung VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149), weshalb auch eine Prüfung, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist, nicht zu erfolgen hatte.
Da die beantragten Zahlungstermine bereits verstrichen sind, kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 15. April 2019
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104838/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104838.2015
- Stammnummer
- 123253
- Gültig
- 15.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF