Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0812-W/03
Schätzungsweise Umsatzerhöhung wegen ungeklärtem Vermögenszuwachs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0812-W/03vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus; ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm Mag. Stefan A. Grbenic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf
betreffend Umsatzsteuer 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung.
Lt. Pkt. 4. des
Gesellschaftsvertrages vom 7. Februar 1992 beträgt das Stammkapital der Bw.
S 500.000,00; die Stammeinlage von A-D S 125.000,00.
A-D ist nicht nur
Gesellschafter der Bw.; seit 18. Februar 1993 ist er auch ihr selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer (vgl. Firmenbuchauszug zur
Firmenbuchnummer der Bw.).
1999 sind auf das
Gesellschafter-Verrechnungskonto von A-D u.a. eingezahlt worden
(Arbeitsbogen/Betriebsprüfung [Ab/Bp.] 44, 45):
|
01.01.1999
|
:
|
S
|
60.000,00
|
18.01.1999
|
:
|
S
|
20.000,00
|
18.02.1999
|
:
|
S
|
20.000,00
|
09.03.1999
|
:
|
S
|
50.000,00
|
15.03.1999
|
:
|
S
|
31.300,00
|
01.04.1999
|
:
|
S
|
23.000,00
|
30.04.1999
|
:
|
S
|
35.000,00
|
07.05.1999
|
:
|
S
|
6.000,00
|
22.07.1999
|
:
|
S
|
15.000,00
|
29.07.1999
|
:
|
S
|
50.000,00
|
31.07.1999
|
:
|
S
|
20.000,00
|
01.12.1999
|
:
|
S
|
50.000,00
|
06.12.1999
|
:
|
S
|
36.000,00
|
27.12.1999
|
:
|
S
|
35.000,00
|
(d.s. insgesamt S 451.300,00)
Von diesen Einzahlungen sollen
S 200.000,00 aus Schwarzgeschäften der Bw. stammen.
Über die Herkunft dieser
S 200.000,00 sind folgende Aussagen gemacht und Unterlagen vorgelegt
worden:
Schreiben
der Bausparkasse (7. Juni 1998) lautend (Ab/Bp. 65 - 68):
"....
Es gelten die "Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft" (sowie
die Bedingungen für Zwischendarlehen").
Auszahlung:
Für
die Auszahlung des Darlehens bitten wir Sie folgendes zu beachten:
Für
die Auszahlung benötigen wir:
|
-
|
beiliegenden
Schuldschein von sämtlichen Darlehensnehmern unterfertigt. Im Falle der
Veräußerung Ihrer Liegenschaft bzw. bei Eintritt eines Brandschadens
sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.
|
-
|
Die
Tilgungszeit beträgt höchstens 10 Jahre.
|
-
|
Vinkulierungsnachweis
der Lebensversicherung
|
Der
endgültige unterfertigte Mietvertrag ist nachzureichen ...
Übersicht
über Ihre Finanzierungsverträge
|
Vertragsnummer
|
...
|
Vertragssumme
|
S
200.000,00
|
Sicherzustellendes
Darlehen
|
S
134.000,00
|
Nominalzinssatz
|
3,00
%
|
Zuteilung
am
|
Zwischendarlehen
|
Monatliche
Tilgungsrate
|
Mischrate S
1.460,00
|
Tilgungsbeginn
|
1.09.1998
...
Erläuterungen
zur ...
Zuteilung
am:
Der
Hinweis "Zwischendarlehen" bezeichnet Verträge, die von der Bausparkasse
vorfinanziert werden. Die Bekanntgabe eines Zuteilungstermines ist zu diesem
Vertrag noch nicht möglich ...."
Aktenvermerk
über Telefonat/Bausparkasse, 22. März 2002 (Ab/Bp. 69): Lt. do.
Sachbearbeiter sind Bauspardarlehen zwingend zur Finanzierung
wohnwirtschaftlicher Maßnahmen zu verwenden. Die Verwendung ist der
Bausparkasse nachzuweisen.
A-D
soll diese S 200.000,00 von seiner Freundin DF erhalten haben (Ab/Bp. 18,
43).
Die
von DF unterschriebene, nicht datierte Bestätigung lautet (Ab/Bp.
58):
"
Ich DF ... bestätige, dass ich Herrn A-D € 14.534,57/S 200.000 im
Oktober 1999 geschenkt habe. Dieses Geld stammt aus einer Erbschaft."
Aktenvermerk,
30. Jänner 2002 (Ab/Bp. 58):
"Lt.
tel. Rücksprache mit A-D habe er das Geld ab Ende 1998 erhalten. Aus
persönlichen Gründen hat Frau DF im Oktober 1999 dann das Geld nicht
mehr zurückgefordert".
Auf
die Fragen (Vorhalt, 11. Februar 2002) - Aus welcher Erbschaft stammt dieser
Geldbetrag (Vorlage der Einantwortungsurkunde und Nachweis des Geldzuflusses an
Sie); wo wurde der Geldbetrag zwischen dem Zufluss an Sie und der Weitergabe an
A-D verwahrt (Vorlage der Sparbücher, etc.); wann erfolgte die
Übergabe des Geldbetrages an A-D (Vorlage von Empfangsbestätigungen);
wurde diese Schenkung dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern
zur Bemessung der Schenkungssteuer angezeigt (Bekanntgabe der dortigen
Erfassungsnummer); haben Sie AD noch weitere Geldbeträge zugewendet oder
von diesem solche erhalten? - hat DF geantwortet (Ab/Bp. 62, 64):
"Im
September 1998 hat Herr A-D einen Kredit von S 200.000,00 bei der R-Bank
aufgenommen. Dieses Geld benötigte er, um frühere Schulden bei mir
zurück zahlen zu können.
Ich
nahm diese S 200.000,00 und gab es meinem Vater zur Aufbewahrung. Herrn A-D aber
sagte ich, dass ich dieses Geld ausgegeben hätte. Ein paar Monate
später benötigte Herr A-D wieder Geld. Ich sagte ihm, dass ich im
Moment keines hätte, es mir aber von meinem Vater borgen
würde.
Somit
habe ich ihm wieder die S 200.000,00 gegeben, die er mir damals
zurückzahlt. Ihm aber sagte ich, dass dieses Geld aus einer Erbschaft
stammt, was nicht stimmte. Ich dachte dadurch würde er mir das Geld
schneller zurückgeben.
Bis
heute hat er mir das Geld nicht zurückbezahlt".
Aktenvermerk,
11. April 2002 (Ab/Bp. 22, 72): Der Steuerberater der Bw. legt ein Schreiben der
Bausparkasse vom 4. Februar 2002 vor, worin bestätigt wird, dass ein
Darlehensbetrag iHv S 129.890,00 am 9. Juni 1998 von A-D persönlich
bei der Hauptkassa der Bausparkasse behoben worden ist.
Aktenvermerk,
11. April 2002 (Ab/Bp. 22): Der Steuerberater legt eine grafische
Aufbereitung zum Nachweis des Geldflusses von S 200.000,00 vor.
Die Seite 71
des Arbeitsbogens enthält eine grafische Darstellung eines Geldflusses.
Nach dieser Darstellung sollen S 129.890,00 von S 200.000,00 aus einer
Darlehen/Barauszahlung am 9. Juli 1998 und S 70.000,00 aus Eigenmitteln stammen.
S 129.890,00 und S 70.000,00 sollen zur Bezahlung von Schulden bei DF verwendet
worden sein. DF soll S 129.890,00 und S 70.000,00 ihrem Vater gegeben haben.
Ende 1998 soll A-D ca. S 200.000,00 von DF geborgt haben (dabei soll es
sich um eine "neue Schuld" handeln). Bis Oktober 1999 soll DF das A-D geborgte
Geld laufend zurück gefordert haben; ab Oktober 1999 soll DF das A-D
geborgte Geld nicht mehr zurück gefordert haben.
Aktenvermerk,
12. April 2002 (Ab/Bp. 22):
"Mittelherkunft
ist weiterhin unglaubwürdig. Steuerberater befürwortet die
Durchführung weiterer Erhebungen bei der Bausparkasse und bei DF zur
Klärung des tatsächlichen Fehlbetrages" .
Aktenvermerk
über Erhebungen bei DF, 12. April 2002 (Ab/Bp. 75):
"DF
ist durch meine Erhebung überrascht und sehr aufgeregt. Sie habe nur
deshalb die Wohnungstüre geöffnet, weil sie ihren Sohn aus der Schule
zurückerwarte. In einer halben Stunde habe sie einen Arzttermin und daher
keine Zeit meine Fragen zur Hingabe eines Geldbetrages an A-D zu beantworten.
Sie stehe jedoch nächste Woche, nach telefonischer Anmeldung unter ... zur
Fragenbeantwortung zur Verfügung.
Nachdem
ich im Vorraum stehend beruhigend auf DF eingeredet hatte, sagte sie, sie wolle
Herrn A-D nicht schaden. Dieser sei der Vater ihres 15-jährigen Sohnes,
zahle regelmäßig rund 3.500,00 Schilling monatlich Alimente und trage
zusätzlich noch die Kosten für sonstigen Ausgaben seines Sohnes wie
Schulschikurse oder Bekleidung.
Sie
selbst erhalte keine Zuwendungen von A-D. Wörtlich: "Von jemandem der
nichts hat, kann man auch nichts verlangen."
Von
mir wurde der bereits bekannte Sachverhalt zur Bargeldschenkung vorgebracht. DF
antwortete stereotyp mit "ja". Über die Rechnungen für
Sanierungsmaßnahmen, die bei der Bausparkasse vorgelegt wurden, wisse sie
nichts. Sanierungsarbeiten in ihrer Wohnung seien in den letzten Jahren nicht
durchgeführt worden.
A-D
wohne nicht bei ihr ...".
Aktenvermerk
über Erhebungen bei der Bausparkasse, 12. April 2002 (Ab/Bp. 77):
"Die
für den Bausparvertrag A-D zuständige Sachbearbeiterin, erklärt
nach Rücksprache mit einem Juristen der Bausparkasse, unter Berufung auf
§ 38 BWG (Bankgeheimnis) können zum genannten Bausparvertrag keine
Auskünfte erteilt werden.
Allgemein
führt sie aus, dass Auszahlungen von Darlehensbeträgen
grundsätzlich erst erfolgen, wenn die damit zu finanzierenden
wohnwirtschaftlichen Maßnahmen nachgewiesen wurden (Rechnungsvorlage,
etc.)".
Aktenvermerk/Schlussbesprechung,
29. April 2002:
"
... Zum Punkt "Schätzungsweise Umsatz und
Einsatzerhöhung als Folge der nicht gedeckten Geldzuflüsse" bringt A-D
eine weitere Geldquelle ins Spiel, ohne dafür konkrete Beweise vorzulegen.
Angeblich stamme das Geld aus einer Erbschaft der Mutter seiner Freundin DF.
Diese habe S 500.000,-- geerbt und einen Teil davon A-D in unterschiedlich
hohen Beträgen überlassen.
Die
bisherige Mittelherkunft aus einem Darlehen der Bausparkasse wird nicht mehr
vertreten. Es sei auch möglich, dass dieser Darlehensbetrag zur
Finanzierung eines Wohnungswechsels seiner Freundin verwendet worden ist
...
Steuerberater
ersucht im Hinblick auf das obige Vorbringen mit der Berichtsausfertigung bis
zum 15. Mai 2002 zuzuwarten. A-D erhält von ihm den Auftrag, bis zu diesem
Tag die Geldherkunft durch Vorlage geeigneter Unterlagen über die Erbschaft
und von Kontoauszügen, etc. nachzuweisen."
In Tz 19 des Bp-Berichtes (23.
August 2002) hat der Betriebsprüfer folgende Feststellungen
getroffen:
"a)
Sachverhalt:
Der
Gesellschaft wurden über das Gesellschafterverrechnungskonto A-D Barmittel
zugeführt, die in Höhe von S 200.000,00 in den Einkünften
des Gesellschafters keine Deckung fanden.
Erklärt
wurde dieser Vermögenszuwachs mit einer schenkungsweisen Zuwendung durch DF
im Oktober 1999. Diese habe den Geldbetrag aus einer Erbschaft
erhalten.
In
der Beantwortung des Auskunftsersuchens um Vorlage der Einantwortungsurkunde und
des Nachweises der Geldflüsse hat DF ausgeführt, dass A-D bei der
R-Bank einen Kredit in Höhe von S 200.000,00 aufgenommen habe und
damit Schulden in gleicher Höhe bei ihr getilgt hätte. Den Geldbetrag
habe sie ihrem zwischenzeitig verstorbenen Vater zur Aufbewahrung
übergeben. Als A-D einige Monate später neuerlich ein Darlehen von ihr
begehrte, habe sie ihm diese S 200.000,00 mit der Bemerkung übergeben,
der Geldbetrag stamme aus einer Erbschaft.
Von
A-D wurden Unterlagen über den Zufluss von rund S 70.000,00 aus der
Auflösung eines Bausparvertrages bei der Bausparkasse und der Auszahlung
eines Darlehens in Höhe von S 129.890,00 von der gleichen Bausparkasse
im Juli 1998 vorgelegt.
Erhebungen
bei der Bausparkasse haben ergeben, dass Darlehensbeträge nur nach Vorlage
von Rechnungen über wohnwirtschaftliche Maßnahmen in gleicher
Höhe ausbezahlt würden.
Zu
den getätigten wohnwirtschaftlichen Maßnahmen wurde von A-D keine
Aufklärung gegeben.
b)
Würdigung durch die Betriebsprüfung:
Der
geschäftsführende Gesellschafter A-D verfügt neben den Einnahmen
aus der gegenständlichen Gastwirtschaft und der Gebäudevermietung
über keine Einkünfte. Zuflüsse aus sonstigen Geldquellen sind
nicht glaubhaft nachgewiesen. Es ist daher als erwiesen anzunehmen, dass die
nicht gedeckten Geldzuflüsse in Höhe von S 200.000,00 aus
"Schwarzumsätzen" der Gastwirtschaft resultieren. Zumal diese
"Schwarzumsätze" keine Deckung im erklärten Wareneinsatz finden, ist
davon auszugehen, dass auch dieser verkürzt wurde.
c)
Schätzung:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Der
aus "Schwarzumsätzen" resultierende Betrag in Höhe von
S 200.000,00 ist der Rohgewinn. Dies erfordert bei einem Rohaufschlag
(brutto/brutto) von 260 % einen Umsatz von S 276.923,00 und einen
Wareneinsatz von S 76.923,00.
Bei
Anwendung des oben ermittelten Schlüssels für die Verteilung der
Umsätze innerhalb der Warengruppen ergibt sich nachstehende
Nettoumsatzerhöhung:
[Grafik]
Am 17. September 2002 hat
das Finanzamt einen prüfungskonformen Umsatzsteuerbescheid 1999 erlassen,
den die Bw. angefochten hat.
Die Anfechtungserklärung
in Pkt. 1. der Berufung (9. Oktober 2002) lautet:
"Dieser
Bescheid beruht auf einer im Laufe des ersten Halbjahres 2002
durchgeführten Betriebsprüfung. Im Zuge dieser Betriebsprüfung
erfolgte für das Jahr 1999 eine schätzungsweise Umsatzerhöhung
(siehe Tz 19 des BP-Berichtes vom 23. August 2002), die im
wesentlichen damit begründet wird, dass ein von der Bausparkasse
ausbezahlter Betrag in Höhe von ATS 199.890,00 nicht zur freien
Disposition gestanden haben kann. Erhebungen bei der Bausparkasse hätten
ergeben, dass Darlehensbeträge nur nach Vorlage von Rechnungen über
wohnwirtschaftliche Maßnahmen ausbezahlt würden.
Der
im Prüfungsbericht unter Tz 19 geschilderte Sachverhalt entspricht nur
zum Teil den tatsächlichen Verhältnissen. Herr A-D hat wiederholt
angegeben, dass er für die Auszahlung des gegenständlichen Betrages
keine Belege hat vorlegen müssen, sondern dass vielmehr das Geld ohne
Nachweis ausbezahlt wurde. Es ist Herrn A-D nicht gelungen, für die
Betriebsprüfung rechtzeitig einen schriftlichen Nachweis zu erbringen.
Aufgrund einer telefonischen Anfrage von DF hat die Bausparkasse nun Stellung
genommen. Als Nachweis dafür legen wir diesem Schreiben eine Kopie der
Auskunft der Bausparkasse bei. Damit ist als erwiesen anzusehen, dass Herr A-D
über die behaupteten Geldmittel verfügt hat.
Wir
begehren daher die Aufhebung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides im
Ausmaß der Schätzung gemäß Tz 19 des
Prüfungsberichtes."
Ihrer Berufung hat die Bw.
folgendes, an den Gesellschafter-Geschäftsführer A-D adressierte
Schreiben der Bausparkasse vom 6. Juni 2002 beigelegt:
"Verwendung
des Darlehens Bauspardarlehen
Sehr
geehrter Herr A-D,
Frau
A-D hat bei uns am 29.05.2002 angerufen.
Sie
hat um Bestätigung über die Verwendung des von uns ausbezahlten
Darlehens gebeten.
Da
wir nicht wissen, was Sie tatsächlich mit dem Geld bezahlt haben,
können wir Ihnen auch keine Bestätigung ausstellen.
Wir
raten Ihnen, die Verwendung durch entsprechende Rechnungen von Professionisten
zu bescheinigen.
Leider
können wir Ihnen keine andere Auskunft geben."
Die Berufung hat das Finanzamt
mit Berufungsvorentscheidung (3. März 2003) abgewiesen und hat im
Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung ausgeführt:
"Unbestritten
ist, dass A-D ein Bauspardarlehen von der Bausparkasse gewährt
wurde.
Nach
§ 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für das
Bauspargeschäft (Beilage 2) ist es Zweck der Bausparkassen den
Bausparern langfristige unkündbare Tilgungsdarlehen für
wohnwirtschaftliche Maßnahmen in Österreich zu gewähren. Die
Arten dieser wohnwirtschaftlichen Maßnahmen sind in § 1
Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen ausgewiesen.
Hat
der Bausparer nicht innerhalb von 9 Monaten nach Zuteilung des Bausparvertrages
das Bauvorhaben begonnen, wird die Zuteilung widerrufen. Der Fall, dass bereits
Auszahlungen aus der Vertragssumme vorgenommen wurden, hat die Kündigung
zur Folge (§ 13 der Geschäftsbedingungen).
Der
Bausparer hat den Nachweis zu erbringen, dass er die veranschlagten und von der
Bausparkasse anerkannten Gesamtkosten des Bauvorhabens aufbringen kann
(§ 15 der Geschäftsbedingungen).
Aus
den vorigen Ausführungen und den bereits im Prüfungsverfahren
festgestellten Sachverhalten kann als erwiesen angenommen werden, dass der
Bausparkasse vor Darlehensgewährung wohnwirtschaftliche Maßnahmen in
Vertragshöhe nachgewiesen wurden.
Die
der Berufungsschrift beigelegte Bestätigung der Bausparkasse, wonach diese
nicht wisse, was A-D mit dem Bausparbetrag bezahlt habe, ist als Beweis für
einen frei verfügbaren Kreditbetrag ungeeignet. Der Bausparkasse waren
lediglich wohnwirtschaftliche Maßnahmen, nicht jedoch die Geldflüsse
nachzuweisen."
Den
Begründungsteil/Berufungsvorentscheidung abschließend hat das
Finanzamt § 1, § 14, und § 15 aus: Auszug "Allgemeine Bedingungen
für das Bausparkassengeschäft" - Fassung 1. Februar 2002 -
zitiert.
Am 18. März 2003 hat die
Bw. ihren Vorlageantrag gestellt und hat darin unter Pkt. 1. ausgeführt:
Strittig
ist im gegenständlichen Verfahren, ob unserem Geschäftsführer,
Herrn A-D ein von der Bausparkasse ausbezahlter Betrag in Höhe von
ATS 199.890,00 (d.s. € 14.526,57) zur freien Disposition
gestanden ist.
Sowohl
mit den angefochtenen Bescheiden als auch mit den Berufungsvorentscheidungen vom
3. und 5. März 2003 wird dies verneint.
Es
ist im gegenständlichen Fall nicht zu untersuchen, ob bei der Auszahlung
des gegenständlichen Darlehensbetrages die Bedingungen für das
Bauspargeschäft eingehalten wurden bzw. welche Aussagen für die
Bausparkasse ausreichend waren, den Darlehensbetrag zuzuzählen. Es ist
lediglich von Bedeutung, ob Herr A-D über die behaupteten Geldmittel
tatsächlich für die behaupteten Zwecke verfügt hat. Von der
Bausparkasse wurde nie ein rechnungsmäßiger Nachweis
wohnwirtschaftlicher Maßnahmen angefordert und auch ein Nachweis der
Verwendung der Geldmittel war nie erforderlich. Herr A-D konnte daher den
zugezählten Betrag anders verwenden und hat dies auch in der immer wieder
angeführten Form getan.
Unbestritten
ist, dass der gegenständliche Darlehensbetrag ausbezahlt wurde, und
unbestritten ist, dass die Bausparkasse nicht weis, wofür diese Geldmittel
verwendet wurden.
Mit
dem Verweis auf die Bausparbedingungen hat die Behörde keinesfalls
bewiesen, dass tatsächlich ein von diesen Bedingungen abweichender Vorgang
nicht stattgefunden hat. Joachim Ringelnatz fiskalisch ....., dass nicht sein
kann, was nicht sein darf."
Die
Behörde hat nicht zu würdigen, was hätte geschehen müssen,
sondern vielmehr, was tatsächlich geschehen ist bzw. objektiv geschehen hat
können.
Die
Behörde behauptet einen anderen Vorgang als dieser von Herrn A-D dargelegt
wurde, kann ihre Behauptung aber nicht beweisen. Andererseits ist der von Herrn
A-D beschriebene Vorgang durch die objektiv gesehenen Möglichkeiten und die
Aussage der Bausparkasse sehr wohl als bewiesen anzusehen.
Wir
beantragen daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Ausmaß der
Schätzung gemäß Tz 19 des
Betriebsprüfungsberichtes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind
(Netto)Umsätze iHv S 246.153,00, die das Finanzamt durch Schätzung
ermittelt und den erklärten Umsätzen hinzugerechnet hat.
Bei der Schätzung handelt
es sich um eine Form der Ermittlung eines Sachverhaltes, die von den
Abgabenbehörden anzuwenden ist, wenn die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen werden können (§ 184
Abs. 1 (erster Satz) BAO).
Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte
über die Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen für die Abgabenerhebung wesentlich sind (§ 184 Abs. 2
BAO).
Die Schätzungsberechtigung
(und daraus abgeleitet die Schätzungsmethode) hat das Finanzamt auf einen
unaufgeklärten Geldfluss gestützt, der auf dem
Gesellschafter-Verrechnungskonto von A-D einen Vermögenszuwachs iHv
insgesamt S 200.000,00 bewirkt haben soll.
Das Vorliegen eines
unaufgeklärten Geldflusses (Vermögenszuwachse) löst die
Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus;
ob ein Geldfluss als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen
ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage
(VwGH, 29.1.2003, 97/13/0056).
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger
Rechtssprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar,
2. überarb. und erw. Aufl., § 167, Tz 8 und die do. zit.
Judikate).
Als gegen einen
unaufgeklärten Geldfluss sprechende Fakten werden von der Bw. eine nicht
nachweisbare andere Verwendung von ausbezahlten Bausparguthaben und
Bauspardarlehen und/oder die freie Disposition über S 199.890,00 und deren
Verwendung in der "immer wieder angeführten Form" genannt (vgl. Berufung,
Vorlageantrag).
Über ausbezahlte
Bausparguthaben und/oder -darlehen ist aus den Aussagen von A-D und DF und aus
den von der Bw. vorgelegten Unterlagen festzustellen:
Am 9. Juni 1998 hat die
Bausparkasse S 129.890,00 in bar an A-D ausgezahlt. Bei den von der
Bausparkasse ausgezahlten S 129.890,00 handelt es sich um ein
Zwischendarlehen, das die Bausparkasse A-D offenbar zur Finanzierung einer
Mietwohnung gewährt hat. Von einer Darlehensgewährung zur Finanzierung
einer Mietwohnung ist deshalb auszugehen, weil die Bausparkasse A-D in ihrem
Schreiben (7. Juni 1998) zum Nachreichen des endgültig unterfertigten
Mietvertrages aufgefordert hat.
Dass die
Darlehensgewährung an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden gewesen
ist, hat A-D nicht daran gehindert, das Bauspardarlehen widmungswidrig zu
verwenden: Die aus dem Bauspardarlehen stammenden S 129.890,00 sind an A-D
persönlich und in bar ausgezahlt worden, sodass A-D über die aus dem
Bauspardarlehen stammenden S 129.890,00 de facto frei disponieren
konnte.
Es ist zwar zunächst
behauptet worden, A-D habe mit diesem Bauspardarlehen seiner Freundin eine
Wohnung finanziert; zu einem späteren Zeitpunkt hat A-D die Verwendung des
Bauspardarlehens zur Finanzierung von wohnwirtschaftlichen Maßnahmen
verneint. DF hat bestätigt, dass ihr A-D keine Mietwohnung und keine
Sanierungsmaßnahmen in ihrer Wohnung finanziert hat. Auch konnte der
Betriebsprüfer keine Anhaltspunkte dafür finden, dass A-D und/oder DF
das Bauspardarlehen iHv S 129.890,00 zur Finanzierung einer Mietwohnung
und/oder zur Finanzierung von irgendwelchen wohnwirtschaftlichen Maßnahmen
verwendet haben.
Aus der grafischen Darstellung
auf Seite 71 des Arbeitsbogens/Betriebsprüfung ist ersichtlich, dass A-D
diese S 129.890,00 und aus Eigenmitteln stammende S 70.000,00 DF
gegeben hat. S 129.890,00 und S 70.000,00 ergeben in Summe S 199.890,00 und
+/- S 200.000,00 sind jener Betrag, den A-D DF nach dem 9. Juni 1998 zur Tilgung
seiner Schulden gegeben hat. Über die Schuldentilgung durch die zT aus
einem Bauspardarlehen, zT aus Eigenmitteln stammenden +/- S 200.000,00
liegen übereinstimmende (und aus diesem Grund glaubwürdige) Aussagen
von A-D und DF vor.
Lt. grafischer Darstellung
(Ab/Bp. 71) hat DF A-D Ende 1998 S 200.000,00 geborgt. Mit ihrer Aussage -
A-D habe im September 1998 einen Kredit aufgenommen, um seine Schulden bei ihr
zu zahlen; einige Monate nachdem A-D seine Schulden bei ihr bezahlt hat, habe
sie A-D S 200.000,00 gegeben - hat DF die Richtigkeit des in der grafischen
Darstellung beschriebenen Sachverhaltes
"Darlehen iHv S 200.000,00 an A-D Ende
1998" bestätigt. Über die Darlehenshingabe (S 200.000,00) Ende
1998 liegen übereinstimmende (und aus diesem Grund glaubwürdige)
Aussagen von A-D und DF vor.
Wenn aber A-D die zT aus einem
Bauspardarlehen, zT aus Eigenmitteln stammenden +/- S 200.000,00 DF
gegeben hat, konnte er die zT aus einem Bauspardarlehen, zT aus Eigenmitteln
stammenden +/- S 200.000,00 nicht auf seinem
Gesellschafter-Verrechnungskonto einzahlen.
Es ist daher wegen
übereinstimmender Aussagen von A-D und DF und wegen zu diesen Aussagen
nicht in Widerspruch stehender Unterlagen als erwiesen anzusehen: A-D hat das zT
aus Eigenmitteln (= Bausparguthaben), zT aus Bauspardarlehen stammende
Bargeld entgegen den Behauptungen in der Berufung und im Vorlageantrag nicht
für Einzahlungen auf seinem Gesellschafter-Verrechnungskonto verwendet,
sondern zum Zurückzahlen von Schulden bei DF. Außerdem ist als
erwiesen anzusehen, dass A-D ab Ende 1998 aus einem Darlehen stammendes Bargeld
iHv S 200.000,00 zu Verfügung gestanden hat.
Nach der hier vorliegenden
Sach- und Beweislage konnte die Bw. nachweisen bzw. glaubhaft machen, wann und
zu wem die zT aus einem Bauspardarlehen und zT aus Eigenmitteln stammenden S
200.000,00 bis Ende 1998 geflossen sind; sie konnte außerdem nachweisen
bzw. glaubhaft machen, dass A-D Ende 1998 über Bargeld iHv.
S 200.000,00 aus einem Darlehen verfügen konnte.
Dass die Bw. nachweisen bzw.
glaubhaft machen konnte, wann und zu wem die zT aus einem Bauspardarlehen und zT
aus Eigenmitteln stammenden S 200.000,00 bis Ende 1998 geflossen sind und dass
A-D ab Ende 1998 Bargeld iHv S 200.000,00 in seinem Besitz hatte, reicht
jedoch nicht aus, um der Berufung (9. Oktober 2002) stattzugeben:
Der mit der Berufung (9.
Oktober 2002) angefochtene Bescheid ist der Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 1999; dass die Bw. die Verwendung von S 200.000,00 bis Ende 1998
aufklären konnte, ist für die Entscheidung über eine Berufung
gegen einen für das Jahr 1999 erlassenen Bescheid irrelevant: Von Relevanz
ist ausschließlich die Sach- und Beweislage im Jahr 1999.
Nach der Sach- und Beweislage
im Jahr 1999 hatte A-D ab Ende 1998 nachweislich Bargeld iHv S 200.000,00
zur freien Verfügung.
Dass A-D die von DF Ende 1998
geborgten S 200.000,00 im Laufe des Jahres 1999 auf sein Gesellschafter -
Verrechnungskonto eingezahlt hat, hat die Bw. nicht nachgewiesen.
Dass A-D die von DF Ende 1998
geborgten S 200.000,00 im Laufe des Jahres 1999 auf sein Gesellschafter -
Verrechnungskonto eingezahlt hat, ist nach den Zeitpunkten der Buchungen auf dem
Gesellschafter - Verrechnungskonto und nach der Höhe der verbuchten
Beträge eher auszuschließen als anzunehmen:
Exakt
S 200.000,00 sind weder unmittelbar, nachdem DF A-D S 200.000,00 geborgt
hat, noch während des Jahres 1999 auf dem Gesellschafter -
Verrechnungskonto von A-D eingezahlt worden.
Die
Einzahlungen auf dem Gesellschafter - Verrechnungskonto von A-D sind in den
Monaten Jänner, Februar, März, April, Mai, Juli, und Dezember erfolgt;
dh. es liegen lange Zeiträume zwischen den einzelnen Gutschriften: Je
länger der Zeitraum zwischen Darlehenshingabe und behaupteter
Darlehensverwendung ist, desto wahrscheinlicher ist aber eine andere als die
behauptete Verwendung des Darlehens.
Aufeinander
folgende Einzahlungen auf dem Gesellschafter - Verrechnungskonto von A-D ergeben
zusammengezählt nicht den Gesamtbetrag S 200.000,00,
sondern:
|
Einzahlungen
vom:
|
S
|
01.01.1999,
18.01.1999, 18.02.1999, 09.03.1999, 15.03.1999
|
181.300,00
|
01.01.1999,
18.01.1999, 18.02.1999, 09.03.1999, 15.03.1999, 01.04.1999
|
204.300,00
|
Einzahlungen
vom:
|
S
|
18.01.1999,
18.02.1999, 09.03.1999, 15.03.1999, 01.04.1999, 30.04.1999,
07.05.1999
|
185.300,00
|
18.01.1999,
18.02.1999, 09.03.1999, 15.03.1999, 01.04.1999, 30.04.1999, 07.05.1999,
22.7.1999
|
200.300,00
|
Einzahlungen
vom:
|
S
|
18.02.1999,
09.03.1999, 15.03.1999, 01.04.1999, 30.04.1999, 07.05.1999,
22.07.1999
|
180.300,00
|
18.02.1999,
09.03.1999, 15.03.1999, 01.04.1999, 30.04.1999, 07.05.1999, 22.07.1999,
29.07.1999
|
230.300,00
|
Einzahlungen
vom:
|
S
|
09.03.1999,
15.03.1999, 01.04.1999, 30.04.1999, 07.05.1999, 22.07.1999
|
160.300,00
|
09.03.1999,
15.03.1999, 01.04.1999, 30.04.1999, 07.05.1999, 22.07.1999,
29.07.1999
|
210.300,00
|
Einzahlungen
vom:
|
S
|
15.03.1999,
01.04.1999, 30.04.1999, 07.05.1999, 22.07.1999, 29.07.1999,
31.07.1999
|
180.300,00
|
15.03.1999,
01.04.1999, 30.04.1999, 07.05.1999, 22.07.1999, 29.07.1999, 31.07.1999,
01.12.1999
|
230.300,00
|
Einzahlungen
vom:
|
S
|
01.04.1999,
30.04.1999, 07.05.1999, 22.07.1999, 29.07.1999, 31.07.1999,
01.12.1999
|
199.000,00
|
01.04.1999,
30.04.1999, 07.05.1999, 22.07.1999, 29.07.1999, 31.07.1999, 01.12.1999,
06.12.1999
|
235.000,00
|
Einzahlungen
vom:
|
S
|
30.04.1999,
07.05.1999, 22.07.1999, 29.07.1999, 31.07.1999, 01.12.1999
|
176.000,00
|
30.04.1999,
07.05.1999, 22.07.1999, 29.07.1999, 31.07.1999, 01.12.1999,
06.12.1999
|
212.000,00
|
Einzahlungen
vom:
|
S
|
07.05.1999,
22.07.1999, 29.07.1999, 31.07.1999, 01.12.1999, 06.12.1999
|
177.000,00
|
07.05.1999,
22.07.1999, 29.07.1999, 31.07.1999, 01.12.1999, 06.12.1999,
27.12.1999
|
212.000,00
Aus der v.a. Darstellung von
aufeinander folgenden Einzahlungen ist ersichtlich, dass die Einzahlungen vom
1./30. April 1999, 7. Mai 1999, 22./29/30. Juli 1999 und
1. Dezember 1999 mit dem Gesamtbetrag S 199.000,00 die geringste
Differenz zu dem im Vorlageantrag angesprochenen Streitwert S 199.890,00
aufweisen.
Es sind aber die Gutschriften
vom 1./30. April 1999, 7. Mai 1999, 22./29/31. Juli 1999 und
1. Dezember 1999, die - werden sie addiert - S 199.000,00 ergeben,
nicht zeitnah zur Darlehenshingabe (Ende 1998) erfolgt und davon abgesehen wird
die geringfügige Abweichung zu S 199.890,00 erst durch eine vier
Monate nach der Einzahlung vom 31. Juli 1999 erfolgte Gutschrift iHv S 50.000,00
bewirkt. Dass die am 1./30. April 1999, 7. Mai 1999, 22./29/31.
Juli 1999 und 1. Dezember 1999 auf dem Gesellschafter -
Verrechnungskonto von A-D gutgeschrieben Beträge ein Teil der von DF Ende
1998 an A-D übergebenen S 200.000,00 gewesen ist; ist wegen der
zwischen den Gutschriften liegenden Zeiträume eher auszuschließen als
anzunehmen.
Kein Beweis für eine
Einlage von S 200.000,00 in die Gesellschaft ist die "Schenkung" von
S 200.000,00 im Oktober 1999: Diese "Schenkung" ist nicht mit einer
Bargeldhingabe iHv S 200.000,00 verbunden gewesen; diese "Schenkung" ist in
Wirklichkeit ein Verzicht von DF auf Rückzahlung von S 200.000,00
gewesen. Folglich können die Einzahlungen auf dem Gesellschafter -
Verrechnungskonto von A-D ab Oktober 1999 - es handelt sich dabei um die
Einzahlungen vom 1./6./27. Dezember 1999, die in Summe S 121.000,00 ergeben -
nicht aus einer, im Oktober 1999 erfolgten Schenkung von Bargeld iHv S
200.000,00 stammen.
Das vom UFS durchgeführte
Beweisverfahrens hat ergeben: § 167 Abs. 2 BAO ist als erwiesen anzunehmen,
dass A-D weder das zT aus Bauspardarlehen, zT aus Eigenmitteln (Bausparguthaben)
stammende Bargeld noch die von DF Ende 1998 geliehenen S 200.000,00 im Laufe des
Jahres 1999 auf sein Gesellschafter - Verrechnungskonto eingezahlt
hat.
Sind nach dem Ergebnis des
Beweisverfahrens die von der Bw. behaupteten Einlagen in die Gesellschaft als
Ursache des Geldflusses (S 200.000,00) auf das Gesellschafter -
Verrechnungskonto von A-D auszuschließen, hat die Bw. den Geldfluss auf
das Gesellschafter - Verrechnungskonto von A-D iHv S 200.000,00 nicht
aufgeklärt.
Bei unaufgeklärten
Geldflüssen ist nicht die Abgabenbehörde sondern der Abgabenpflichtige
behauptungs- und beweispflichtig: Nach dieser Beweislastverteilung ist die
Abgabenbehörde zur Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen
berechtigt, wenn die Bw. nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen kann, dass ein
Vermögenszuwachs aus der/den von ihr genannten Quelle/n stammt.
Die von der Bw. behaupteten
Quellen des Vermögenszuwachses auf dem Gesellschafter - Verrechnungskonto
scheiden nach dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens aus; die
Abgabenbehörde ist zur Schätzung von Abgabenbemessungsgrundlagen auf
Basis von S 200.000,00 berechtigt gewesen.
Sind Einlagen in die
Gesellschaft als Ursache des Geldflusses auf das Gesellschafter -
Verrechnungskonto von A-D auszuschließen, muss dieser Geldfluss durch eine
entgeltliche betriebliche Tätigkeit der Bw. (Lieferungen und/oder sonstige
Leistungen) bewirkt worden sein.
Lieferungen und/oder sonstige
Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer; da die Höhe der Umsätze, die
den Geldfluss S 200.000,00 verursacht haben, wegen fehlender Aufzeichnungen
nicht ermittelt oder berechnet werden konnten, mussten diese Umsätze
geschätzt werden.
Als Schätzungsmethode hat
das Finanzamt die sog "kalkulatorische Schätzung" verwendet. Gegen diese
Schätzungsmethode hat die Bw. keine begründeten Überlegungen
vorgebracht, die für eine andere Schätzungsmethode oder gegen einzelne
Elemente der Schätzung sprechen; die vom Finanzamt ausgewählte
Schätzungsmethode ist daher kein Streitpunkt in diesem Berufungsverfahren
gewesen.
Die gegen die
Hinzuschätzung von Umsätzen (S 246.153,00) gerichtete Berufung
ist abzuweisen.
Wien,
12. Oktober 2004
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Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0812-W/03
- Stammnummer
- 12322
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF