Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0906-W/04
In Umsatzsteuererklärung und -bescheid nicht berücksichtigter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und Bescheidberichtigung gem. § 293b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0906-W/04vom 15.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird in einer Umsatzsteuererklärung die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 (Kleinunternehmeregelung) in Anspruch genommen, obwohl eine entsprechende Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 vorliegt, so ist diese Erklärung mit einer offensichtlichen Unrichtigkeit behaftet. Die Übernahme dieser Unrichtigkeit im Zuge der Bescheiderstellung bedingt die Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung gem. § 293b BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die
weiteren Mitglieder Hofrat Franz Pischinger, Dr. Franz Zacherl und Johann Holper
im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufung der LM
, Vermieterin, geb. 28. Oktober 1947, 1190 Wien, AG 15/C/2, vertreten
durch WTG SteuerberatungsgesmbH, 1030 Wien, Am Modenapark 10/16, vom
29. Dezember 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18.,
und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom
28. November 2003 betreffend Berichtigung (§§ 293 ff BAO) der
Bescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1998, 1999, 2000 und 2001 und
Umsatzsteuer 2002 (Erstbescheid) nach der am 29. September 2004 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
LM erklärte im Zuge ihrer
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 24. Oktober 1996 gem. § 6
Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 ihren Verzicht auf die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994. Der
Erklärung war auch die Aussage beigefügt, dass die Unternehmerin ihre
Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 versteuern
wolle.
LM legte am 2. November 1999, 25. August 2000, 2. November
2001, 26. Februar 2003 und 26. November 2003 die Umsatzsteuererklärungen
für die Jahre 1998 bis 2002 vor, wobei die jeweils erzielten Mietentgelte
als steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 behandelt wurden und
Vorsteuern nicht zum Ansatz kamen.
Das Finanzamt erließ am 10. Jänner 2000, am 12.
September 2000, am 7. November 2001 und am 5. März 2003 die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001, wobei die in den
jeweiligen Umsatzsteuererklärungen enthaltenen Angaben vollinhaltlich
übernommen wurden.
Das Finanzamt erließ am 28. November 2003 gem. §
293b BAO berichtigte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 und
den Umsatzsteuerbescheid für 2002, wobei die erzielten Umsätze der
Umsatzsteuer unterzogen wurden und Vorsteuern entsprechend zum Ansatz kamen. Der
am 28. November 2003 gleichfalls erlassene Umsatzsteuerbescheid für 2002
setzte gleichermaßen Umsatzsteuer für die erzielten Umsätze
fest, wobei Vorsteuern entsprechend zum Abzug zugelassen wurden.
Begründend wurde Folgendes
ausgeführt:
"Die Berichtigung gem. § 293b BAO war
erforderlich, da aufgrund der Übernahme von offensichtlichen
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen in den Bescheid dieser anders
lautet, als dies den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Mit Erklärung
vom 21. November 1996 haben Sie ab dem Jahr 1994 auf die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer verzichtet. Diese Erklärung bindet den
Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Möchte der
Kleinunternehmer nach Ablauf dieser Frist wieder auf die Steuerbefreiung
übergehen, so muss er die Verzichtserklärung ausdrücklich
widerrufen. Da diese Frist noch nicht abgelaufen ist bzw. die
Verzichtserklärung nicht widerrufen wurde, stellen die im Jahr 1998
erzielten Einnahmen einen steuerpflichtigen Umsatz dar und waren somit der
Umsatzsteuer zu unterziehen".
LM erhob gegen die besagten Bescheide am 29. Dezember 2003
das Rechtsmittel der Berufung, wobei bestätigt wurde, dass mit
Erklärung vom 21. November 1996 mit Wirkung ab 1994 auf die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer verzichtet worden sei.
Am 11. Februar 1998 sei aber ein Mietvertrag mit einem
neuen Mieter abgeschlossen worden, wobei im Vertrag vereinbart worden sei, dass
keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werde, da LM als Vermieterin von der
Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer Gebrauch mache. Mieten und
Betriebskosten seien daher in der Folge ohne Umsatzsteuer verrechnet
worden.
Die Umsatzsteuererklärungen 1998 sowie die der
Folgejahre seien daher - den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend -
ohne Ausweis von Umsatzsteuer beim Finanzamt eingereicht worden. Dabei sei
übersehen worden, dass der Verzicht auf die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung für fünf Jahre bindend sei. Aufgrund der
Tatsache, dass der Umsatzsteuerbescheid 1998 erklärungsgemäß
erlassen worden sei, sei man davon ausgegangen, dass das Finanzamt den Widerruf
der Verzichtserklärung zur Kenntnis genommen habe. Die nachfolgenden
Umsatzsteuererklärungen seien wiederum unter Anwendung der unechten
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer eingereicht und vom Finanzamt
erklärungsgemäß veranlagt worden.
Zu den gem. § 293b BAO berichtigten
Umsatzsteuerbescheiden bemerkte die Bw, derartige Berichtigungen dienten vor
allem der Beseitigung von typischerweise bei Soforteingabefällen
unterlaufenen Unrichtigkeiten, wobei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
eine solche Berichtigung lediglich für übernommene
"offensichtliche Unrichtigkeiten" zulasse, nicht aber für
darüber hinausgehende Bescheidänderungen (VwGH vom 26. März 2003,
Zl. 2002/13/0152).
Keine der ggstl. Umsatzsteuererklärungen enthalte
allerdings offensichtliche Unrichtigkeiten, da ab dem Jahr 1998 tatsächlich
keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden sei und Vorsteuern nicht geltend
gemacht wurden. Dabei sei lediglich übersehen worden, dass der Widerruf der
Verzichtserklärung für das Jahr 1999 und nicht schon für das Jahr
1998 möglich gewesen sei. Der Widerruf der Verzichtserklärung sei der
Abgabenbehörde aber spätestens mit Erklärung für 1998 zur
Kenntnis gebracht worden. Dies habe schon deshalb zu gelten, weil § 6 Abs.
3 UStG 1994 keine bestimmte Form der Widerrufserklärung vorsehe, weshalb
eine solche auch in einer Abgabenerklärung zu erblicken sei, in der von der
Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werde.
Zudem sei von einer Berichtigung gem. § 293b BAO
Abstand zu nehmen, wenn die steuerlichen Folgen der Unrichtigkeit bloß
geringfügig seien. Durch die konkreten Umsatzsteuererklärungen sei
aber, da Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt worden sei und Vorsteuern nicht
geltend gemacht wurden, kein Schaden entstanden, weshalb von einer Berichtigung
schon aus diesem Grund abzusehen gewesen sei.
Auch der Grundsatz von Treu und Glauben spreche gegen eine
Berichtigung, habe doch das Finanzamt über Jahre hinweg die
Kleinunternehmerregelung gebilligt, weshalb davon ausgegangen werden durfte,
dass ein weiterer Widerruf des Verzichts nicht notwendig sei.
Es wurde deshalb die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide
für 1998 bis 2002, mit denen Umsatzsteuer in Höhe von 484,22 €,
153,49 €, 518,96 €, 552,02 € und 554,96 € festgesetzt worden
sei, beantragt, wobei begründend ausgeführt wurde, die Voraussetzungen
für eine Berichtigung gem. § 293b BAO lägen nicht
vor.
Der Berufung beigelegt war auch eine Kopie des
maßgeblichen Mietvertrages mit PW und EJ vom 11. Februar 1998, in dem
unter der für den Mietzins maßgeblichen Rubrik handschriftliche
vermerkt wurde, dass Mehrwertsteuer nicht verrechnet werde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen vom 25. Februar 2004 als unbegründet
ab.
Die Bw. stellte am 22. März 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mag. Elisabeth Kendler, ausgewiesen durch Spezialvollmacht
der steuerlichen Vertreterin WTG SteuerberatungsgesmbH, führte im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung aus, ein Anwendungsfall des § 293b BAO
liege schon deshalb nicht vor, weil übersehen worden sei den
Regelbesteuerungsantrag 1998 zu widerrufen. Von der Übernahme einer
offensichtlichen Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung könne aber
nicht gesprochen werden. Zudem sei 1998 erklärungsgemäß
veranlagt worden. Wäre bereits zu diesem Zeitpunkt das Finanzamt von der
Erklärung abgewichen, hätte die Möglichkeit bestanden den Antrag
jedenfalls ab 1999 zu widerrufen.
Der Vertreter des Finanzamtes Mag. Thomas Zach wies vorerst
darauf hin, dass ein Widerruf einer Verzichtserklärung sehr wohl an
bestimmte Formen gebunden sei. Aus der Höhe der bescheidmäßig
festgesetzten Nachforderung sei auch erkennbar, dass entgegen der Auffassung der
Bw. sehr wohl ein Schaden entstanden sei. Zudem liege nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes eine offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 293b BAO
auch dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige im Zuge der Abgabe seiner
Erklärung in Widerspruch zum bisherigen Akteninhalt setzt, insbesondere
Mitteilungen etc. nicht beachtet werden (VwGH vom 25. Oktober 1995,
95/15/0008).
Mag. Kendler führte weiters aus, es sei allenfalls
verständlich, wenn das Jahr 1998, für das der Widerruf des Verzichts
unterlassen worden sei, berichtigt würde, keinesfalls sei es aber
nachvollziebar die Folgezeiträume zu berichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. §
293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
§ 293 b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde
den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine
offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein,
wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne
ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann
sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich
widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut
sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. VwGH vom 16.
Dezember 2003, 2003/15/0110 und 22. April 2004, 2004/15/0043).
Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die
übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor
allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde
behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die
Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsauffassung
unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine
offensichtliche Unrichtigkeit vor (vgl. nochmals die oben genannten Erkenntnisse
des VwGH vom 16. Dezember 2003, 2003/15/0110 und 22. April 2004,
2004/15/0043).
Im vorliegenden Fall kann es nun keinem Zweifel
unterliegen, dass die Bw. mit beim Finanzamt am 21. November 1996 eingelangten
Schreiben den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
erklärt hat, die den Unternehmer mindestens für fünf
Kalenderjahre bindet. In den Erläuterungen zu dieser von der Bw.
unterfertigten Erklärung ist auch unmissverständlich klargestellt,
dass eine ausdrückliche Widerrufserklärung erst nach Ablauf dieser
Fünfjahresfrist möglich ist (vgl. hiezu auch: Ruppe, UStG 1994, 2.
Aufl., § 6, Tz 483).
Bei Berücksichtigung dieser Erklärung hätte
das Finanzamt aber unschwer erkennen können, dass ein Verzicht auf die
Kleinunternehmerregelung vorlag, weshalb zumindest für einen Zeitraum von
fünf Kalenderjahren die Inanspruchnahme der Regelung des § 6 Abs. 1 Z
27 UStG 1994 ausgeschlossen war, was die offensichtliche Rechtswidrigkeit der
berichtigten Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis 2001 bedingte. Die
Übernahme der mit der Option der Abgabepflichtigen gem. § 6 Abs. 3
UStG 1994 in Widerspruch stehenden Angaben in den jeweiligen
Umsatzsteuererklärungen stellen aber die Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten dar, die die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ursächlich
bedingen. Diese Unrichtigkeiten, bedingt durch die Nichtbeachtung der im
Finanzamtsakt aufliegenden Erklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994,
stellen aber Abweichungen des Erklärten vom Rechtsrichtigen dar, die so
deutlich sind, dass die Unrichtigkeiten ohne nähere Untersuchung im
Rechtsbereich offen zu sehen waren (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, Orac,
Wien 1994, Seite 2831). Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis
2001 wurden daher, da ihre Rechtswidrigkeit durch die Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus den Abgabenerklärungen bedingt war, zu
Recht gem. § 293b BAO berichtigt.
Was den Einwand der Bw. betrifft, der Widerruf des
Verzichtes auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung sei der
Abgabenbehörde spätestens mit der Abgabe der
Umsatzsteuererklärung 1998 zur Kenntnis gebracht worden, so ist vorerst
festzuhalten, dass ein derartiger Verzicht den Unternehmer fünf Jahre
bindet, eine allfällige Widerrufserklärung somit vor Ablauf von
fünf Jahren nicht rechtswirksam werden kann.
Zudem kann in der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung,
in der die Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 als steuerfrei
erklärt werden, eine Widerrufserklärung nicht erblickt werden, da eine
solche als contrarius actus zur Verzichtserklärung wohl denselben Regeln
wie die Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 erster Satz UStG 1994
unterliegt, für die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. August
1985, 93/13/0216 unmissverständlich ausgesprochen hat, dass die Abgabe
einer Umsatzsteuererklärung eine derartige Verzichtserklärung nicht
ersetzen kann (vgl. auch Ruppe, UStG 1994, 2. Aufl., § 6 , Tz 483 und
474).
Im Übrigen kommt auch dem Hinweis darauf, dass ab 1998
Umsatzsteuer nicht verrechnet worden sei, entscheidungswesentliche Bedeutung
nicht zu, da allein das Vorliegen einer Verzichtserklärung gem. § 6
Abs. 3 UStG 1994 die Nichtanwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 6
Abs. 1 Z 27 UStG 1994 bedingte und dies mit fünfjähriger
Bindungswirkung. Zudem war die Tatsache, dass Umsatzsteuer nicht in Rechnung
gestellt wurde, für das Finanzamt ohne Durchführung entsprechender
Erhebungsschritte nicht erkennbar. Der diesbezügliche Mietvertrag, der auf
diesen Umstand im Wege eines handschriftlichen Vermerkes ("Mehrwertsteuer
wird nicht verrechnet") hinweist, wurde jedoch erst im Zuge des
Berufungsverfahrens vorgelegt.
Was schließlich die von der Bw. angesprochene
Überlegung betrifft, die Vorgangsweise des Finanzamtes verletze
möglicherweise den Grundsatz von Treu und Glauben, so ist darauf
hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (18. Dezember
1996, 94/15/0151) der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das
Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer
unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit
schützt. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als
gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur
müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der
bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen
ließen (VwGH vom 9. Juli 1997, 96/13/0185), wie dies z.B. der Fall sein
kann, wenn eine Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich
zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich
die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (VwGH vom 18. Dezember 1996,
94/15/0151). Derartige oder vergleichbare Sachverhalte liegen jedoch im
vorliegenden Fall nicht vor, weshalb die vom Finanzamt gewählte
Vorgangsweise den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzte.
Wenn die Bw. weiters einwendet, von Berichtigungen der
vorliegenden Art sei schon deshalb abzusehen gewesen, weil die steuerlichen
Folgen der allfälligen Unrichtigkeiten bloß geringfügig gewesen
seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass die jeweiligen steuerlichen
Nachforderungen 484,22 €, 153,49 €, 518,96 € und 552,02 €
betragen haben, eine Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen der
notwendig gewordenen Bescheidberichtigungen demnach nicht vorliegt.
Zum Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 wird
bemerkt, dass dieser einen Erstbescheid darstellt und demnach eine Eingehen auf
die Berufungsbegründung, die eine Berichtigung gem. § 293b BAO
unterstellt, nicht erforderlich ist.
Der Bescheid ist aber schon deshalb in Übereinstimmung
mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ergangen, weil er auf Basis
der am 21. November 1996 beim Finanzamt eingelangten Verzichtserklärung die
erzielten Umsätze der Umsatzsteuer unterzog und Vorsteuern entsprechend in
Ansatz brachte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0906-W/04
- Stammnummer
- 12316
- Gültig
- 15.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF