Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0080-F/03
Vertreterpauschale (Werbungskosten) für Bankangestellten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-F/03vom 22.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufbauend auf der Vertreter-Definition des Stammrechtssatzes geht es in der Entscheidung um die Frage, ob der bf. Bankangestellte als Versicherungsvertreter die Pauschalierungsvoraussetzungen erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des FG, vom 28. November 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 20. November 2002
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommen 2000
|
44.550,93
€
|
Einkommensteuer 2000
|
14.477,54
€
|
Einkommen 2001
|
47.425,33
€
|
Einkommensteuer 2001
|
15.844,59
€
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Bankangestellter. In den Steuererklärungen
für die Streitjahre machte er das sogenannte Vertreterpauschale als
Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte das beantragte Pauschale
nicht. Begründend führte es aus, die Tätigkeit des
Berufungswerbers bei der Bank falle nicht unter die Vertreter-Definition. Der
Bw. habe keinen Nachweis für das Vorliegen der
Pauschalierungsvoraussetzungen erbracht.
Der Bw. erhob Berufung. In ihr brachte er vor, er sei
für seinen Arbeitgeber als Versicherungvertreter überwiegend im
Außendienst tätig. Deshalb stehe ihm das Vertreter-Pauschale
zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 9 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufungsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993, idF BGBl. II 382/2001, können
Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16
Abs. 3 EStG 1988 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 €
jährlich, als pauschale Werbungskosten in Anspruch nehmen. Gemäß
dem weiteren Verordnungswortlaut muss der Arbeitnehmer ausschließlich eine
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört
sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre
(Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17
EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis des UFS
(12.11.2003, RV/0727-S/02, und 20.7.2004, RV/0173-L/03) Personen, die
regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine
andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit
(zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).
Strittig ist, ob die Pauschalierungsvoraussetzungen im
dargelegten Sinn vorliegen. Nach Überzeugung der Berufungsbehörde
wurden die Bedenken und Zweifel, die das Finanzamt nicht ohne Gründe hatte,
vom Bw. inzwischen glaubwürdig und glaubhaft ausgeräumt worden.
Dafür, dass der Bw. (praktisch) ausschließlich eine
Vertretertätigkeit ausübte und dabei mehr als die Hälfte der
Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbrachte, spricht in freier
Beweiswürdigung Folgendes:
Parteienvorbringen
(Berufung vom 28.11.2002, Persönliche Vorsprachen am 19.1. und 7.2.2003,
schriftliche Ergänzung vom 23.2.2003, telefonische Mitteilung vom
15.9.2004): Der Bw. brachte überzeugend und stimmig, mit erfrischend
einfacher und offener Sprache, steuerrechtlich völlig "unvorbelastet" sein
Anliegen und seine Sichtweise vor. Insbesondere hielt er den Bedenken des
Finanzamtes zu Recht entgegen, dass nicht zwangsläufig ein Gegensatz
zwischen einem Bankangestellten und einem Versicherungsvertreter besteht und
dass sich der Inhalt eines Arbeitsvertrages innerhalb von 30
Beschäftigungsjahren ändern kann, ohne dass dies formell nachvollzogen
wird.
Vertrags-Abschlüsse
und Karriere: Der Bw. hat nachweislich bereits 1989 seinem Arbeitgeber seine
Vorstellungen über den später ausgeübten "Vertreterjob"
unterbreitet. Er machte sich über viele Jahre für die Ausweitung der
Vertretertätigkeit in der Bank stark. Er öffnete der Bank das
Versicherungs-Geschäftsfeld und verhinderte dadurch das "Eindringen"
anderer Berater und Vermittler. Aus guten Grund versteht er sich als "Urgestein"
eines Vertreters. Seine Erfolge auf diesem Sektor brachten ihm gegen Ende des
zweiten Streitjahres auch einen Karrieresprung. Nachdem als Ersatz für ihn
in der Funktion eines Vertreters zwei "reine Versicherungsvertreter" eingestellt
worden sind, wurde er mit der Leitung der örtlichen Bankstelle betraut. In
den Streitjahren hat er in einem Umfang Abschlüsse vermittelt, der belegt,
dass er praktisch ausschließlich als Vertreter beruflich tätig
war.
Terminkalender:
Der Bw. legte einen Terminkalender vor, der die Intensität und
Häufigkeit seiner Außenkontakte belegt. Wenn das Finanzamt
bemängelt, der Kalender beinhalte auch private Termine, so entspricht dies
nach Überzeugung der Berufungsbehörde nur den Lebenserfahrungen.
Dieser Umstand spricht somit dafür, dass die Eintragungen
wahrheitsgemäß und laufend vorgenommen worden sind. Es wäre dem
Finanzamt frei gestanden, die Eintragungen in Stichproben
nachzuprüfen.
Bestätigungen
des Arbeitgebers: Die Arbeitgeberin des Bw. bestätigte in einer Beilage zur
Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt, dass der Bw. "als Vertreter
für uns hauptsächlich im Außendienst tätig ist." Weiters
bestätigte sie auf dem Berufungsschriftsatz "die obigen Angaben ihres
Arbeitnehmers". Schließlich bestätigte sie auch die detaillierten
Angaben des Bw. über die Anzahl der von ihm in den Streitjahren
vermittelten Abschlüsse. Die Berufungsbehörde vermag keinen Anlass
für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Arbeitgeberin des Bw. zu
erkennen.
Dem
Finanzamt wurden die ergänzenden Darstellungen des Bw., insbesondere die
arbeitgeberseitig bestätigten Angaben über die Zahl der von ihm
vermittelten Abschlüsse, bekannt gegeben (siehe AV vom 14., 15. und
20.9.04). Das Finanzamt nahm dazu keine Stellung, sodass davon ausgegangen
werden darf, dass nunmehr auch die Abgabenhörde I. Instanz das Vorliegen
der Pauschalierungsvoraussetzungen bejaht. Über die vorgelegten Beweise
hinaus erachtet der UFS die Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung für
entbehrlich, zumal nichts Unmögliches, Unnötiges,
Unverhältnismäßiges oder Unzumutbares verlangt werden darf (vgl.
Ritz2,
Bundesabgabenordnung, Tz 2 zu § 138 BAO; Lochmann, ÖStZ 2004,
389).
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung
stattzugeben.
Feldkirch,
am 22. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-F/03
- Stammnummer
- 12314
- Gültig
- 22.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF