Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3254-W/02
Verrechnung von Schwebeverlusten aus Investitionsfreibeträgen bei Einbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3254-W/02vom 15.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH.,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 wird
abgeändert.
Der Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Körperschaftsteuer für das
Jahr 1996 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Rechtsvorgängerin der Bw., der A-GmbH., wurde
eine die Abgabenerhebungszeiträume 1996 bis 1998 betreffende
Betriebsprüfung durchgeführt.
Dabei wurde unter anderem die in Tz. 18 des
Betriebsprüfungsberichtes dargestellte berufungsgegenständliche
Feststellung getroffen, dass im Jahre 1996 nicht ausgleichsfähige Verluste
aus Investitionsfreibeträgen der Jahre 1990 bis 1993 in Höhe von
insgesamt S 2,040.634,00 (€ 148.298,66) zu verrechnen
seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 21. Februar 2001
wurde vorgebracht, dass die aus der Einbringung des Einzelunternehmens B.,
Inhaberin C., stammenden Verluste aus Investitionsfreibeträgen des Jahres
1989 in Höhe von S 496.643,00 (€ 36.092,45) von der
Betriebsprüfung nicht berücksichtigt worden seien. Es werde die
Verrechnung dieser Schwebeverluste in den Jahren 1996 und 1997
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 21.
Jänner 2002 wurde der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für
das Jahr 1996 dahingehend abgeändert, dass lediglich verrechenbare Verluste
aus Investitionsfreibeträgen der Jahre 1992 und 1993 in Höhe von
insgesamt S 1,740.263,00 (€ 126.469,84) berücksichtigt wurden. Diese
Entscheidung ist wie folgt begründet:
In dem von Frau C. geführten protokollierten
Einzelunternehmen B., sei für die Jahre 1988 bis 1991 ein so genannter
Investitionsfreibetragsverlust in Höhe von insgesamt S 1,163.789,00
(€ 84.575,85) entstanden, welcher bis zum 31. Dezember 1991 mangels
positiver Einkünfte noch nicht verrechnet war. Mit Sacheinlagevertrag vom
30. Juni 1992 sei das Unternehmen auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 1.
Jänner 1992 als Sacheinlage in die Rechtsvorgängerin der Bw.
eingebracht worden. Gemäß
§ 2 Abs. 2 lit. a des
Sacheinlagevertrages seien die Liegenschaften nicht eingebracht worden. Die
ertragsteuerliche Konsequenz dieser Zurückbehaltung von
Wirtschaftsgütern sei, dass diese Wirtschaftsgüter als mit Ablauf des
Einbringungsstichtages 1. Jänner 1992 von Frau C. als entnommen galten. Mit
dieser Entnahme seien gleichzeitig, nämlich mit Ablauf des 1. Jänner
1992, die stillen Reserven gewinnwirksam geworden und es sei für den
Gewinnermittlungszeitraum 1. Jänner 1992 (00:00 Uhr) bis 1. Jänner
1992 (24:00 Uhr) der Gewinn aus der Entnahme von Wirtschaftsgütern im
Rahmen der Veranlagung 1992 zu erfassen gewesen. Die
Investitionsfreibetragsverluste der Firma B. seien gemäß
§ 10
Abs. 8 EStG 1988 zwingend mit dem gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988
für den Gewinnermittlungszeitraum 1. Jänner 1992 (00:00 Uhr) bis 1.
Jänner 1992 (24:00 Uhr) zu ermittelnden Gewinn aus dem Betrieb der Firma B.
zu verrechnen gewesen. Dies sei von Frau C. in ihrer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 auch so erklärt und
vom Finanzamt erklärungsgemäß veranlagt worden. Es werde darauf
hingewiesen, dass alle noch vorhandenen Investitionsfreibetragsverluste der
Firma B. aus den Jahren 1988 bis 1991 zur Gänze mit dem aus dem
Gewinnermittlungszeitraum 1. Jänner 1992 (00:00 Uhr) bis 1. Jänner
1992 (24:00 Uhr) ermittelten Gewinn verrechnet worden seien. Da bis zum Ablauf
des Übertragungsstichtages alle Investitionsfreibetragsverluste zu
verrechnen gewesen seien, hätten keine derartigen Verluste auf die Bw. als
Rechtsnachfolgerin übergehen können.
Mit Anbringen vom 19. Februar 2002 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte darin im Wesentlichen folgendes vor:
Das Finanzamt habe es unterlassen, den § 10 Abs. 8
EStG 1988 vor dem Hintergrund des Einbringungsvorganges zu betrachten, im Zuge
dessen dem Begriff "Betrieb" als auch der Formulierung der "frühest
möglichen Verrechnung" besonderes Augenmerk zu schenken sei.
Es werde unterstellt, dass im Gewinnermittlungszeitraum 1.
Jänner 1992 (00:00 Uhr) bis 1. Jänner 1992 (24:00 Uhr) ein
Betrieb bei der Einbringenden nicht bestanden habe. Der Stichtag 1. Jänner
1992 hänge ausschließlich mit dem Inkrafttreten des
Umgründungssteuergesetzes zusammen, welches auf Umgründungen
anzuwenden sei, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 zugrunde liege.
Auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei daher ein Betrieb am 1.
Jänner 1992 bei der Einbringenden auszuschließen. Das Kalenderjahr
ende sowohl für das einbringende Einzelunternehmen als auch für die
übernehmende Körperschaft mit dem 31. Dezember 1992. Auf Grund der
Einbringung zu einem Stichtag, der außerhalb des Veranlagungszeitraumes
1992 liege, könnten nun zwei Steuersubjekte die Verlustverrechnung im
Veranlagungsjahr 1992 beanspruchen. Die Einkommensteuerrichtlinien 2000
würden dazu aussagen, dass im Falle der Umgründung nach dem
Umgründungssteuergesetz bei Buchwertfortführung der
Investitionsfreibetragsverlust auf den Rechtsnachfolger übergehe. Dieser
gehe dabei bereits in jenem Veranlagungszeitraum auf den Rechtsnachfolger
über, in den der Einbringungsstichtag falle. Folglich gehe die
Verrechnungsposition Investitionsfreibetragsverluste im vorliegenden Fall im
Jahr 1992 für das Veranlagungsjahr 1992 vom einbringenden Einzelunternehmen
auf die übernehmende Körperschaft über.
Daher werde beantragt, die Investitionsfreibetragsverluste
der Jahre 1988 bis 1991 der Bw. zuzurechnen und mit den Gewinnen der Jahre 1996
und 1997, somit frühestmöglich, zu verrechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs. 8 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988, ist in Fällen in denen durch gewinnmindernd geltend gemachte
Investitionsfreibeträge ein Verlust entsteht oder sich erhöht, der
Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß
§ 18 Abs. 6 und 7
vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen
(Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu
verrechnen.
Im gegenständlichen Fall sind beim protokollierten
Einzelunternehmen B., Inhaberin C., in den Jahren 1988 bis 1991 insgesamt S
1,163.789,00 (€ 84.575,85) solche Schwebeverluste aus
Investitionsfreibeträgen entstanden.
In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes ist dieses
Unternehmen als "D." bezeichnet, wobei es sich offensichtlich um einen Irrtum
handelt.
Das von der Inhaberin C. geführte Einzelunternehmen B.
wurde mit Sacheinlagevertrag vom 30. Juni 1992 in die Rechtsvorgängerin der
A-GmbH., die E-GmbH., eingebracht. Von der Einbringung ausgenommen waren
gemäß
§ 2 Abs. 2 lit. a des Sacheinlagevertrages die
Liegenschaften.
Gemäß
§ 5 des Sacheinlagevertrages galt das
Einzelunternehmen B. mit dem Stichtag der Einbringungsbilanz, dem 1. Jänner
1992 als auf die E-GmbH. übergegangen.
Dieser Vorgang ist als Einbringung im Sinne des UmGrStG zu
beurteilen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UmGrStG, BGBl.Nr.
699/1991, liegt eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn
Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines Einbringungsvertrages
(Sacheinlagevertrages) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden
Körperschaft tatsächlich übertragen wird.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 UmGrStG ist
Einbringungsstichtag der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung
auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 UmGrStG endet bei der
Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben für das eingebrachte
Vermögen das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem
Einbringungsstichtag. Dabei ist das Betriebsvermögen mit dem Wert
anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die
Gewinnermittlung ergibt.
Gemäß
§ 14 Abs. 2 UmGrStG sind die
Einkünfte, der Gewerbeertrag und das Vermögen des Einbringenden
hinsichtlich des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob der
Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt
wäre.
Gemäß
§ 16 Abs. 5 UmGrStG können
abweichend von § 14 Abs. 2 Entnahmen, Einlagen und Vorsorgen für
Verpflichtungen des einbringenden Unternehmers in der Zeit zwischen dem
Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages an
Stelle der Erfassung als Verrechnungsforderung oder -verbindlichkeit auf
den Einbringungsstichtag zurückbezogen werden.
Die gemäß
§ 2 Abs. 2 lit. a des
Sacheinlagevertrages vom 30. Juni 1992 vereinbarte Ausnahme der Liegenschaften
von der Einbringung stellt eine Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 UmGrStG
dar.
Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten
Abgänge von Werten.
Die mit dem Zurückbehalten der Liegenschaften
verbundenen Wirkungen entsprechen jenen einer tatsächlichen Entnahme. Bei
dem daraus resultierenden Gewinn handelt es sich nicht um einen Teil eines
Veräußerungsgewinnes, sondern um einen Entnahmegewinn (vgl. VwGH
29.1.1998, 97/15/0197). Der von Frau C. aus der Entnahme der Liegenschaften
erzielte Gewinn, war daher jenem Jahr zuzuordnen, in das der
Einbringungsstichtag fiel, nämlich dem Jahr 1992.
Zum Berufungsvorbringen, dass im Jahr 1992 kein Betrieb
beim einbringenden Unternehmen vorgelegen sei, ist festzustellen, dass die
Entnahme der Liegenschaften aus der Einkunftsquelle Betrieb B. erfolgte und
daher diesbezüglich vom Vorliegen von Einkünften aus diesem Betrieb
ausgegangen werden muss.
Gemäß
§ 21 Z 1 UmGrStG gelten Verluste und
Fehlbeträge des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden
und noch nicht verrechnet sind, ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden
Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als
abzugsfähige Verluste und Fehlbeträge dieser Körperschaft, als
sie dem übertragenen Vermögen zugerechnet werden
können.
Unter diese Regelung fallen nicht Schwebeverluste
gemäß
§ 10 Abs. 8 EStG 1988.
Bei einer Buchwerteinbringung wie im gegenständlichen
Falle gehen diese Schwebeverluste auf Grund der Gesamtrechtsnachfolgefiktion des
§ 18 Abs. 1 UmGrStG auf die übernehmende Körperschaft über
und können erstmals in dem Wirtschaftsjahr der Körperschaft, das auf
den Einbringungsstichtag folgt, berücksichtigt werden.
Im Zuge der Einbringung können jedoch nur jene
Verluste übergehen, die vom Einbringenden bis zu dem Veranlagungszeitraum,
in den der Einbringungsstichtag fällt, noch nicht verrechnet wurden.
Demnach kommt ein Verlustvortragsübergang auf die
übernehmende Körperschaft nur mehr für die nach der
möglichen Verrechnung beim Einbringenden verbleibenden
Verlustvortragsrestbestände in Betracht.
Der Sinn dieser Möglichkeit des Übergehens von
noch nicht verrechneten Verlusten kann bei logischer Betrachtung auch nur der
sein, dass in Fällen der Fortführung von Unternehmen nach
Umgründungsmaßnahmen allenfalls verbleibende Reste an Verlusten nicht
"verloren gehen" sollen.
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich zweifelsfrei,
dass die Einbringende, Frau C., bei der Veranlagung für das Jahr, in das
der Einbringungsstichtag fiel, nämlich für das Jahr 1992, ihre
vortragsfähigen Verluste mit ihren positiven Einkünften zu verrechnen
hatte.
Da die berufungsgegenständlichen Schwebeverluste aus
Investitionsfreibeträgen gemäß
§ 10 Abs. 8 EStG 1988 im
Veranlagungszeitraum 1992 in vollem Ausmaß bei Frau C. zur Verrechnung
gelangten, konnten diese im Zuge der Einbringung nicht mehr auf die Bw.
übergehen.
Daher stehen der Bw. lediglich die aus den Jahren 1992 und
1993 stammenden Investitionsfreibetragsverluste in Höhe von S 1,740.263,00
(€ 126.469,84) zur Verfügung, welche zur Gänze im Jahr 1996
verrechenbar sind.
Für das Jahr 1997 stehen somit keine verrechenbaren
Verluste der Vorjahre zur Verfügung.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
15. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 16 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 18 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3254-W/02
- Stammnummer
- 12307
- Gültig
- 15.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF