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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100322/2014

Bescheidaufhebung gemäß § 300 Abs. 1 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100322/2014vom 30.11.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Eder SteuerberatungsgmbH & Co KG, Babenbergerring 9a, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 13.12.2010, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2009) beschlossen: Die Beschwerde vom 12. Jänner 2011 wird als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Gemäß § 261 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid (liz. a) oder in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid (lit. b) Rechnung getragen wird. Das Finanzamt hat mit Zustimmung der Beschwerdeführerin gemäß § 300 Abs. 1 BAO den angefochtenen Einkommensteuerbescheid aufgehoben und am 24. November 2015 einen neuen Bescheid erlassen. Bei der Abgabenfestsetzung wurden die Ausgaben für den Kirchenbeitrag und für die Unfallversicherung berücksichtigt. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Finanzamt entsprach mit dem nunmehr ergangenen Bescheid in vollem Umfang dem Beschwerdebegehren. Daher war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen. Graz, am 30. November 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100322/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100322.2014
Stammnummer
122980
Gültig
30.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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