Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1506-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1506-W/04vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 21/22 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1.
Jänner 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Erhöhte Familienbeihilfe
steht ab April 2004 zu.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 5. Februar 2004 den
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
für ihren Sohn St, geb. am 25. Juni 1994, und zwar rückwirkend ab
Jänner 1999.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das Kind wurde am 31. März 2004 untersucht und dabei
folgende Diagnose erstellt:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-12-12
INSTITUT FÜR KLIMAKAMMERTHERAPIE:
chron.therapieresistente
Bronchitis
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
285 Gdb: 010% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
1
Stufe über uRS, da unter Dauertherapie recidivierend Exacerbationen
auftreten.
Verhaltensauffälligkeit
mit Teilleistungsschwächen
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% ICD: Z55.3
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Leiden
1 und Leiden 2 beeinflussen sich bezüglich Grad der Gesamtbehinderung
nicht.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-04-21 von S.R.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-04-22
Leitender
Arzt: W.F.
Das Finanzamt erließ auf Grund dieses ärztlichen
Sachverständigengutachtens am 30. April 2004 einen abweisenden Bescheid,
und zwar mit folgender Begründung:
"Gem. §
8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Auf Grund des
ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22. April 2004 beträgt
der Behinderungsgrad des Kindes St 30
%.
Da somit die
gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, war der Antrag
abzuweisen."
Die Bw. erhob am 24. Mai 2004 gegen obigen Bescheid
fristgerecht Berufung und führte darin Folgendes aus:
"Da mein Kind
Kd. laut Sachverständigengutachten 30
% wegen seines Asthma laut Ärztlichem Gutachten erhalten hat, ich jedoch
verabsäumt habe, dass auch mein Kind geistige
Verhaltensauffälligkeiten hat, was ich nicht wusste, diese auch anzugeben
und keine Schulzeugnisse mit hatte, mein Kind besucht seit der 1. Klasse die
Sonderschule und besucht einen Integrationshort, da es sehr hypoaktiv ist und
sehr schwer erziehbar. Durch seine psychische u. geistige Störung ist er
auch Bettnässer, mein Sohn ist jetzt 9 Jahre alt und nicht imstande, sich
selbständig zu baden. Ich benötige für meinen Sohn den dreifachen
Zeitaufwand wie ich für ein anderes Kind aufbringen müsste. Er will
nicht lesen und schreiben, Mathematik ebenfalls dieselbe Tortur, und er kann es
auch nicht (nebenbei bemerkt kann er auch nicht folgen).
Daher ersuche ich,
falls nötig, eine weitere Untersuchung meines Kindes zu beantragen, um
Anspruch auf die erhöhte Kinderbeihilfe zu bekommen, da ich denke, dass sie
mir rechtlich auch zustünde."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Der Sohn der Bw. wurde am 21. Juni 2004 neuerlich
untersucht und dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Mit
Beginn der Volksschule Asthma bronchiale diagnostiziert. Die Einschulung
erfolgte m. dem Lehrplan der allgem. Sonderschule. Es werden zusätzlich
Verhaltensauffälligkeiten mit Aggression u. Verweigerung, sowie Enuresis
nocturna angegeben. Familiär hat eine 16,5 Jahre alte Schwester auch
Lernprobleme. Die Berufung erfolgte, da die Verhaltensauffälligkeiten nicht
berücksichtigt wurden. Neben der kombinierten Störung schulischer
Fertigkeit, besteht laut Kindesmutter ein aggressiv/verweigerndes Verhalten mit
Risikobereitschaft. Somit wird in Ergänzung zum Erstgutachten ein
höherer GdB anerkannt. Eine rückwirkende Anerkennung ist aufgrund
Fehlens psychologischer Stellungnahmen nicht möglich.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Flixotide, Klimakammer
Untersuchungsbefund:
10
Jahre, guter AZ und EZ, HNO-Bereich frei, Haut bland, Cor rhythmisch, HG nicht
auskultierbar, Pulmo VA, Abdomen frei.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
besucht
dzt. 4. Klasse ASO, LP der ASO, aggressiv/verweigerndes Verhalten, schlägt
sich oft selbst, motorisch sehr unruhig, neigt zu risikoreichem
Verhalten.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-01-30
VOLKSSCHULE 23.BEZ.
Lehrplan
der ASO Schuljahr 2003/2004
2003-12-12
INST. F. KLIMAKAMMERTHERAPIE
chronisch
therapieresistente Bronchitis
Diagnose(n):
Störung
des Sozialverhaltens
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F91.3
Rahmensatzbegründung:
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
285 Gdb: 010% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
1
Stufe über URS, da Dauertherapie notwendig.
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Das
führende Leiden wird aufgrund geringer Ausprägung von Leiden 2) nicht
weiter erhöht.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist
ab 2004-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-07-22 von R.S.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-07-22
Leitender
Arzt: G.T.
Das Finanzamt erließ am 17. August 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es der Berufung teilweise
stattgab.
Auf Grund des Sachverständigengutachtens wurde die die
erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab 1. April 2004
gewährt.
Die Bw. erhob am 22. August 2004 gegen den Bescheid vom 17.
August 2004 Berufung. Sie ersucht in ihrem Schreiben nochmals um
Überprüfung und Neubeurteilung und weist darauf hin, dass sie gar
nicht gewusst hätte, dass es eine erhöhte Kinderbeihilfe gäbe.
Sie hätte um diese sonst schon vor Jahren eingereicht.
Das Finanzamt wertete die Eingabe als
Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8
Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die durch das Bundessozialamt
erstellten beiden Gutachten vom 22. April 2004 und 22. Juli 2004 sind
divergierend.
Im ersten Gutachten -
erstellt von einem Facharzt für Kinderheilkunde - wird der Behinderungsgrad
mit 30 v.H. angeführt. Im zweiten Gutachten - erstellt durch einen
anderen Kinderfacharzt - wird der Grad der Behinderung mit 50 v.H.,
rückwirkend ab 1. April 2004, angegeben.
Allerdings wurden im zweiten
Gutachten die in der Berufung dargelegten psychischen Zustände des Kindes
der Bw. (Störung des Sozialverhaltens) nunmehr in ausreichendem Umfang
berücksichtigt.
Es kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 50 v.H., rückwirkend ab 1. April 2004, laut dem
zweiten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe ab 1.
April 2004 gegeben.
Eine weitergehende
rückwirkende Gewährung ist allerdings aufgrund der schlüssigen
Ausführungen des zweiten Gutachtens, dass die vorliegenden Befunde eine
rückwirkende Anerkennung erst ab dem 1. April 2004 zulassen, nicht
möglich.
Diese Berufungsentscheidung
entspricht daher inhaltlich der Berufungsvorentscheidung vom 17. August
2004.
Wien, am 14.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1506-W/04
- Stammnummer
- 12298
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF