Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0162-F/04
Einkommensteuerliche Zurechnung einer liechtensteinischen Zusatzrente für die Ehefrau.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-F/04vom 15.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zusatzrente für die Ehefrau (Zusatzrente zur Altersrente des Ehemanns) gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmung zum Gesetz vom 13. September 2000 betreffend die Abänderung des liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (LGBl. 2000 Nr. 204) ist dem rentenberechtigten Ehemann zuzurechnen, denn die Ehegattin ist weder Anspruchsberechtigte noch Auszahlungsberechtigte. Damit hat der Ehemann die rechtliche als auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diesen Teil der Rentenbezüge erlangt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WT, N, I-Str. 33, vom
10. Mai 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
28. April 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 sowie Vorauszahlungen
an Einkommensteuer für 2004 und Folgejahre entschieden:
Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise
stattgegeben.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Pensionist. Er
erhielt ua. von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
eine Altersrente und eine Zusatzrente für seine Ehefrau (Zusatzrente zu
seiner Stammrente) im Gesamtbetrag von monatlich 1.722,00 SFr.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dem
Berufungswerber die Altersrente und die Zusatzrente zuzurechnen sei und
besteuerte diese Rentenzahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid 2003 erhobenen Berufung vom 10. Mai 2004
begehrte der Berufungswerber, bei Berechnung seiner Einkommensteuer lediglich
die Altersrente und nicht auch die Zusatzrente für seine Ehefrau
anzusetzen, und führte dazu Folgendes aus: Laut dem
österreichischen Steuerrecht seien nur jene Bezugsteile einer Besteuerung
zu unterziehen, über die der Zahlungsempfänger auch eine entsprechende
Verfügungsmacht habe. Die Rente seiner Ehegattin werde von der
Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung lediglich aus
verwaltungsökonomischen Gründen gemeinsam mit seiner eigenen
Altersrente ihm ausbezahlt. Die als Zusatzrente bezeichnete Rente sei auf Grund
von Kindererziehungszeiten entstanden und stehe zu Gänze seiner Ehegattin
zu. Sollte er, aus welchen Gründen auch immer, diese Beträge seiner
Ehegattin vorenthalten, so würde die Liechtensteinische Alters- und
Hinterlassenenversicherung die Auszahlung umgehend an seine Ehegattin vornehmen.
Auch im Falle einer Ehescheidung würde die Rente unmittelbar an seine
Ehegattin ausbezahlt werden.
Nach Ergehen der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2004 (Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages) stellte der Berufungswerber mit Schreiben vom
27. Juni 2004 den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen. Im Vorlageantrag wiederholte er im Wesentlichen sein
Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich war (noch) strittig, ob die
gegenständliche Zusatzrente in Höhe von monatlich 225,00 SFr beim
Berufungswerber steuerlich zu erfassen war oder nicht.
Bei der in Rede
stehenden Rente handelt es sich um eine Zusatzrente für die Ehefrau
(Zusatzrente zur Altersrente des Ehemanns) gemäß
§ 5 Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmung zum Gesetz vom
13. September 2000 betreffend die Abänderung des
liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (in der Folge kurz AHVG genannt), LGBl. 2000
Nr. 204. Nach der genannten Gesetzesbestimmung haben rentenberechtigte
Ehemänner des Jahrgangs 1944 und älter Anspruch auf eine
Zusatzrente für die Ehefrau, sofern diese 1954 oder früher geboren ist
und selber noch keine Alters- oder Invalidenrente bezieht. Die Höhe der
Zusatzrente hängt davon ab, wann der Ehemann geboren ist. Die Auszahlung
erfolgt nach der Regelung des bisherigen Art. 56bis AHVG.
Die
maßgebliche Bestimmung des Art 56bis AHVG
lautet: "Der Ehemann, dem eine einfache
Altersrente zusteht, hat für die Ehefrau, die das 55. Altersjahr
zurückgelegt hat, Anspruch auf eine Zusatzrente. Die getrennte oder
geschiedene Frau ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern sie für die ihr
zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und weder eine Alters- noch eine
Invalidenrente beanspruchen
kann.
Sorgt der Ehemann nicht
für die Ehefrau, oder leben die Ehegatten getrennt oder sind sie
geschieden, so ist auf Verlangen die Zusatzrente der Frau
auszuzahlen."
Da der
Berufungswerber nichts Gegenteiliges vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass
der Berufungswerber mit seiner Ehegattin in aufrechter Ehe lebt, dass er
für seine Ehegattin sorgt und dass die Ehegattin keinen Antrag auf separate
Auszahlung der Zusatzrente gestellt hat. Unbestritten ist auch, dass die
Zusatzrente an den Berufungswerber ausbezahlt worden ist (vgl. das Schreiben der
Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
16. Dezember 2003). Folglich ist die Ehegattin des Berufungswerbers -
entgegen dessen Ausführungen - im Hinblick auf die Zusatzrente weder
Anspruchsberechtigte noch
Auszahlungsberechtigte.
Damit hat der
Berufungswerber aber zweifellos sowohl die
rechtliche als auch die
wirtschaftliche Verfügungsmacht
über diesen Teil der Rentenbezüge erlangt. Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen innerhalb des
Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach
Lehre und Rechtssprechung kann von einem steuerlich beachtlichen Zufluss nur
dann gesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich
über die Einnahmen verfügen kann (siehe Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Tz 3 zu § 19 EStG 1988 und die dort
angeführte Judikatur). Da die gemeinsame Auszahlung der Zusatzrente mit der
Altersrente die Zustimmung der Ehegattin nicht voraussetzt, ist auch nicht zu
untersuchen, ob die Ehegattin des Berufungswerbers eine solche Zustimmung
erteilt und damit eine an sich denkbare einmalige, zeitlich vorgezogene
Verfügungshandlung gesetzt hat, die eine steuerliche Erfassung der
betreffenden Rentenbezüge bei ihr rechtfertigen würde. Da der
Berufungswerber jederzeit die Möglichkeit hatte, über die
gegenständliche Zusatzrente, die ihm als Anspruchberechtigter zustand und
ihm auch tatsächlich ausbezahlt worden ist, zu verfügen, ist ihm diese
gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen und
daher auch einkommensteuerlich zuzurechnen. Daran ändert auch das
Vorbringen des Berufungswerbers im Vorlageantrag vom 27. Juni 2004, er
habe diese Beträge stets seiner Ehegattin zukommen lassen, nichts, denn die
Überlassung bereits zugeflossener Einkünfte an einen Dritten (hier: an
die Ehegattin) ändert als Einkommensverwendung nichts an der Zurechnung an
den Überlassenden (hier: an den Berufungswerber; vgl. dazu auch
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 49 zu § 2
EStG 1988).
Die Berufung
war daher in diesem Punkt - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen
Besteuerung aller Steuerpflichtigen - als unbegründet
abzuweisen.
Gesamthaft
gesehen war der Berufung im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom
28. Mai 2004 teilweise statt zu gegeben.
Feldkirch,
am 15. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0162-F/04
- Stammnummer
- 12293
- Gültig
- 15.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF