Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0264-L/03
Dienstgeberbeitrag für die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-L/03vom 09.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Elfriede Otzasek, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum 1999 bis 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
F. ist seit dem Jahr 1989 als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Berufungswerberin im Firmenbuch eingetragen. Bis
August 1999 war er zu 25% an der Gesellschaft beteiligt und übte in dieser
Zeit die Geschäftsführertätigkeit im Rahmen eines
Dienstverhältnisses aus. Ab September 1999 änderten sich die
Eigentumsverhältnisse und ist F. nun zu 52% an der Gesellschaft beteiligt.
Mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt wurde ein neuer, als "Werkvertrag" bezeichneter
Geschäftsführervertrag mit einer geänderten Honorarvereinbarung
geschlossen. Danach wurde zunächst festgehalten, dass für die
Honorarbildung die laufenden Kosten der GesmbH für das bisherige
Dienstverhältnis herangezogen wurden. Um der Erfolgskomponente in der
Honorierung Rechnung zu tragen, wurde eine Obergrenze des Jahresbezuges nach
folgender Formel festgelegt: Aus dem Gewinn des Kalenderjahres zuzüglich
IFB, normale Abschreibung des Anlagevermögens, Körperschaftssteuer und
bisheriges verbuchtes Werkhonorar wird eine Kennzahl ermittelt, von der 40% die
Obergrenze des Jahresbezuges sein sollten. Als Untergrenze bei schlechtem
Geschäftserfolg wurde ein Betrag von 720.000 S pro Kalenderjahr
festgelegt. Die Sozialversicherungsbeiträge seien vom Auftragnehmer selbst
zu tragen, ebenso andere mit der Geschäftsführung verbundene Auslagen.
Die Zahlungen könnten unregelmäßig und in unterschiedlicher
Höhe erfolgen. Werden beim Jahresabschluss zu hohe Bezüge
festgestellt, seien die Überzahlungen auf das
Gesellschafterverrechnungskonto umzubuchen und später zurückzuzahlen.
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Jahre 1999 bis 2001
wurde unter anderem festgestellt, dass diese Geschäftsführerhonorare
nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einbezogen wurden. Auf Grund dieser Feststellung wurden mit Haftungs- und
Abgabenbescheid diese darauf entfallenden Beiträge nachgefordert.
Dagegen wurde Berufung eingebracht und die Richtigkeit
dieser Vorgangsweise bestritten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt: Das
Finanzamt verneine das Vorliegen eines Unternehmerrisikos, tatsächlich
lägen jedoch sehr wesentliche Einnahmenschwankungen des
Geschäftsführers vor. Nach Änderung der
Eigentumsverhältnisse ab September 1999 sei noch ein Monatsbezug von
158.750 S vorgelegen, für die Jahre 2000 und 2001 nur mehr einer von
60.000 S. Bei einer mehr als 50%igen Kürzung läge keine moderate
Schwankung mehr vor. Es läge ein nach einer festgelegten Formel zu
ermittelnder Bezug vor, der zur Existenzabsicherung und Zahlung der fixen Kosten
mit 60.000 S Mindestbezug pro Monat festgelegt sei. Es gebe keine
willkürlich gewährten Tantiemen. Es lägen alle Merkmale für
ein Unternehmerwagnis vor: der Geschäftsführer müsse seine
persönliche Tüchtigkeit, Fleiß und Geschicklichkeit einsetzen,
er müsse den Markt einschätzen, wenn er die Verkaufspalette festlege.
Er hätte auch durch großen persönlichen Zeitaufwand für die
Neuentwicklung eines Produktes in Kauf genommen, dass vorübergehend weniger
Umsätze durch den Verkauf bestehender Produkte erzielt wurden, was ein
Risiko für die GesmbH und auch für seine Einkünfte bedeutet
hätte. Auch die Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens waren
einkommensbeeinflussend. Mit der Verminderung seiner Einnahmen sei eine untere
Schmerzgrenze gegenüber dem langjährigen vorherigen Einkommen
erreicht. Es könne nicht sein, dass die Auslegung des Wagnisses von ins
Gewicht fallenden Einnahmenschwankungen zu einer Beteiligung an Verlusten mit
dem Risiko des persönlichen Konkurses führe, dies wäre
volkswirtschaftlich unsinnig. Die Grenze ins Gewicht fallender
Einnahmeschwankungen sei bei mehr als 50% sicher erreicht. Es seien daher nicht
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an. Für die Beurteilung des
gegenständlichen Falles ist es daher unerheblich, dass der schriftliche
Geschäftsführervertrag, der mit Änderung des
Beteiligungsverhältnisses geschlossen wurde, die Bezeichnung "Werkvertrag"
führt - ausschlaggebend ist lediglich der Inhalt.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer Arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Die diesbezüglichen Bestimmungen
im Vertrag sind daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
Insgesamt stellt das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter
normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" auf
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos ab. Von Bedeutung ist auch noch das
Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Von Unternehmerrisiko kann dann
gesprochen werden, wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene
Geschäftseinteilung bzw. mehr oder weniger zweckentsprechende Organisation
den Ertrag seiner Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann, wenn also
die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig ist. Auch hier kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an.
Außer Frage steht, dass
es hier nur auf das Risiko aus der Stellung als Geschäftsführer, nicht
als Gesellschafter und auch nicht auf das Risiko der Gesellschaft ankommt. In
diesem Sinn kann die Berufungswerberin mit ihren Ausführungen betreffend
den persönlichen Einsatz des Geschäftsführers, die Notwendigkeit
der Marktbeobachtung, die Abhängigkeit von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens nichts für ihren Standpunkt gewinnen, da sie damit nur
das Risiko der Gesellschaft, nicht jedoch des Geschäftsführers
aufzeigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Geschäftsführers zulassen
(z.B. VwGH 18.12.2002, 2001/13/0202 und VwGH 30.10.2003, 2003/15/0089). Wenn nun
die Berufungswerberin vermeint, dass die Verminderung, die die
Geschäftsführerbezüge in den Jahren 2000 und 2001 erfahren haben,
ein Indiz für das Vorliegen von Unternehmerwagnis sei, so muss dennoch
für die Beurteilung die Honorargestaltung herangezogen werden. Hier ist nun
eindeutig eine Fixbezugskomponente gegeben, wenn der Geschäftsführer
auch im Fall eines schlechten Geschäftsergebnisses jedenfalls einen
jährlichen Mindestbezug von 720.000 S (bzw. monatlich 60.000 S)
erhält. Diese Regelung kam in den Jahren 2000 und 2001 zum Tragen, da die
Gesellschaft in diesen Jahren Verluste erwirtschaftete, wobei der Verlust 2000
-618.170 S betrug und 2001 auf -3.207.260 S anstieg. Bei einer
derartigen Absicherung selbst bei negativem Geschäftsergebnis trägt
der Geschäftsführer kein Risiko gleich dem eines Unternehmers, der
wohl kaum in einem solchen Fall die eigene Existenzsicherung auf solche Weise in
den Vordergrund stellen könnte.
Bei dieser Honorargestaltung
kommt der weiteren Bestimmung, dass im Fall besseren Geschäftsergebnisses
eine Obergrenze des Geschäftsführerbezuges aus dem jeweiligen
Geschäftsergebnis errechnet wird, lediglich die Bedeutung einer
zusätzlichen Erfolgskomponente zu. Dass zusätzlich über einen
Fixbetrag hinausgehende erfolgsabhängige Lohnbestandteile auch bei
"klassischen" Dienstnehmern, insbesondere bei leitenden Angestellten, nicht
unüblich sind und kein Unternehmerrisiko begründen, entspricht
ebenfalls der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.
VwGH 18.2.1999, 97/15/0175 oder 25.9.2001, 2001/14/0051). Unter diesem
Gesichtspunkt kommt den Ausführungen der Berufungswerberin über die
wesentlichen Bezugsschwankungen nicht die Indizwirkung für das Vorliegen
eines Unternehmerrisikos zu.
Ein Risiko ins Gewicht
fallender Schwankungen bei den Ausgaben wurde von der Berufungswerberin nicht
dargelegt, auch wurden in den Einkommensteuererklärungen vom
Geschäftsführer lediglich pauschale Werbungskosten geltend gemacht. In
der Tragung der auf den Geschäftsführerbezügen lastenden
Sozialversicherungsbeiträge ist nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kein relevantes Unternehmerrisiko zu sehen (z.B. VwGH
27.3.2002, 2001/13/0071).
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz,
9. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-L/03
- Stammnummer
- 12292
- Gültig
- 09.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF