Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0218-L/04
Verrechnung eines Zuschlages als Sanktion für Wertpapierunterdeckung bei Abfertigungsrückstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-L/04vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die zur Wertpapierdeckung im Sinne des § 14 Abs. 5 EStG 1988 angeschafften Wertpapiere gehören zum notwendigen Betriebsvermögen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I, § 14 Tz 26). Werden Arbeitnehmer von einem anderen Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten übernommen (hier Wechsel von der GmbH & Co KG zur GmbH), so hat der Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung zur Weiterführung der Abfertigungsrückstellung auch die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung zu übernehmen (Doralt, a.a.O., § 14 Tz 30). Die Wertpapiere müssen daher in der Bilanz des Rechtsnachfolgers ausgewiesen und im Wertpapierdepot vorhanden sein. Ein Schreiben der KG, in dem eine beabsichtigte Übertragung der Wertpapiere an die GmbH angesprochen wird, reicht alleine nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Stockhammer
& Stellnberger Steuerberatungs GmbH, 4400 Steyr, L.-Werndl-Straße
9, gegen die Bescheide des Finanzamtes Steyr betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1999 bis 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) übt das Transportgewerbe in der Rechtsform einer
GmbH aus und erklärte in den berufungsgegenständlichen Jahren 1999 bis
2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinnermittlung gemäß
§ 5 EStG).
In den
Jahresabschlüssen machte sie jeweils eine Abfertigungsrückstellung
gemäß
§ 14 EStG 1988 in Höhe von
1,130.898,00 S (1999), 1,350.506,00 S (2000), 1,483.025,00 S
(2001) und 105.207,48 € (2002) geltend.
Das Finanzamt
führte zunächst für die Jahre 1999 bis 2001 eine
erklärungsgemäße Veranlagung durch (Bescheide vom
21. Dezember 2000, 25. April 2001,
14. Mai 2002).
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
über den Zeitraum 1999 bis 2001 traf der Betriebsprüfer im
Wesentlichen folgende Feststellungen:
Wertpapierunterdeckung (Tz 17):
Mit 1. April 1998 habe die Bw. 18 Arbeitnehmer
von der W. GmbH & Co KG mit allen Rechten und Pflichten
übernommen. Dabei seien sämtliche Abfertigungsansprüche
übergegangen, was bedeute, dass die jährlich zu bildende
Abfertigungsrückstellung auch entsprechend § 14
Abs. 5 EStG 1988 mit Wertpapieren zu decken sei. Das
erforderliche Ausmaß der Wertpapierdeckung bestimme sich nach dem
Ausmaß der fortzuführenden Abfertigungsrückstellung des
vorherigen Arbeitgebers (Rückstellung der KG per
28. Februar 1998). Eine entsprechende Aufstockung des Wertpapierdepots
sei bisher unterblieben.
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WP-Unterdeckung
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1998
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1999
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2000
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2001
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Abfertigungs-RSt
lt. HB
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1.082.730,00
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1.130.898,00
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1.350.506,00
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1.483.025,00
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erforderliche
WP-Deckung, 50 %
|
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541.365,00
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565.449,00
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675.253,00
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vorhandene
WP-Deckung
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142.500,00
|
142.500,00
|
142.500,00
|
Unterdeckung
|
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-398.865,00
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-422.949,00
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-532.753,00
|
60 %
der Unterdeckung
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239.319,00
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253.769,00
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319.652,00
|
Zurechnung
WP-Unterdeckung lt. BP
|
|
239.319,00
|
253.769,00
|
319.652,00
Das
Finanzamt nahm das Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder auf und erließ entsprechend den Feststellungen
des Betriebsprüfers die Körperschaftsteuerbescheide 1999 bis 2001
(Bescheide vom 8. Juli 2003).
Gegen diese Bescheide erhob die Bw. durch ihre steuerliche
Vertreterin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2003 Berufung und beantragte,
die Zurechnungen rückgängig zu machen, da eine Wertpapierunterdeckung
nicht vorliege.
Begründend führte sie aus, sie sei
Komplementärin der W. GmbH & Co KG und
grundsätzlich als Arbeitsgesellschafterin konzipiert. Aus wirtschaftlichen
Gründen (Vermeidung der Prüfungspflicht, eingeschränkte
Offenlegungspflicht) habe sie im Jänner 1998 die notwendige Anzahl der
Mitarbeiter der KG übernommen (Ummeldung bei der Gebietskrankenkasse,
Bildung der Abfertigungsrückstellung). Anlässlich der Übertragung
der Dienstnehmer habe ihr die KG mit Schreiben vom
28. Jänner 1998 mitgeteilt, dass die genannten Mitarbeiter mit
allen Rechten und Pflichten ins Dienstverhältnis der GmbH übernommen
würden.
Zu diesem
Zeitpunkt seien in der KG Wertpapiere im Sinn des § 14 EStG in
einem Ausmaß vorhanden gewesen, welches ein Vielfaches der geforderten
Wertpapierdeckung für beide Gesellschaften ausgemacht habe. Mit Schreiben
vom 28. Jänner 1998 habe die KG einen Nominalwert von
700.000,00 S der 5,857 % Bundesanleihe 1996 bis 2006/2007 an sie
übertragen. Aus diesem Grund habe sie keine weiteren eigenen Wertpapiere
angeschafft.
Im Zuge der
Veranlagung 2002 stellte das Finanzamt wiederum eine Wertpapierunterdeckung fest
und führte eine Hinzurechnung in Höhe von 26.119,20 € durch
(Körperschaftsteuerbescheid vom 17. Mai 2004).
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schriftsatz vom
25. Juni 2004 Berufung und verwies zur Begründung auf ihre
Berufungsausführungen vom 22. Juli 2003.
Das Finanzamt
legte in weiterer Folge beide Berufungen der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Zusammengefasst
ergibt sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt:
Der
Betriebsprüfer hat festgestellt, dass das erforderliche Ausmaß an
Wertpapieren im Betriebsvermögen nicht vorhanden ist. Die unten
dargestellte geplante Vorgangsweise hat weder in den Bilanzen der KG noch in
jenen der Bw. ihren Niederschlag gefunden.
Der Text des
Schreibens der W. GmbH & Co KG an die Bw. vom
28. Jänner 1998 lautet wie folgt:
Beiliegend
findest Du eine Liste jener Mitarbeiter, welche von der KG auf die GmbH
übertragen werden.
Ich
habe mit den Mitarbeitern gesprochen, sie stimmen einer Übertragung zu,
wenn sie mit allen Rechten und Pflichten übernommen
werden.
Das
heißt, dass in Zukunft nicht nur die laufenden Löhne und
Gehälter durch die GmbH zu bezahlen sind, sondern auch sämtliche
Abfertigungsverfplichtungen zu übernehmen sind.
Dies
hat weiters zur Folge, dass die Wertpapierdeckung für die Abfertigungen in
Zukunft durch die GmbH zu erfüllen sind.
Ich
habe mit Mag. Stellnberger gesprochen, er meint, dass ein eigener Nachkauf
der Wertpapiere durch die GmbH nicht notwendig ist, wenn die KG ihre Wertpapiere
anteilig auf die
W. GmbH
überträgt.
In
der KG haben wir Bundesanleihen im Ausmaß von 5 Mio. S,
Stellnberger meint, dass eine Übertragung von 0,7 Mio. S
mittelfristig genügen müsste. Wir übertragen somit einen
Nominalwert von 700.000,00 S der 5,875 % Bundesanleihen 1996 bis
2006/2007 aus unserem Depot bei der
V-Bank an die
GmbH.
Wir
ersuchen Dich, diese Eigentumsübertragung bei der Bank
durchzuführen.
Bis
zur Durchführung verwahren wir die genannten Wertpapiere für die GmbH
in unserem Depot.
Die geplante
Eigentumsübertragung auf ein Wertpapierdepot der Bw. hat nicht
stattgefunden.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 14
Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I 009/1998 muss die
Abfertigungsrückstellung durch Wertpapiere gedeckt werden. Für die
Wertpapierdeckung gilt Folgendes:
1. Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen
Wertpapiere (Z 4) im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen
Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.
2.
Beträgt die Wertpapierdeckung im Wirtschaftsjahr auch nur
vorübergehend weniger als 50 % der maßgebenden
Rückstellung, ist der Gewinn um 60 % der Wertpapierunterdeckung zu
erhöhen. Die Fortführung der Rückstellung wird durch die
Gewinnerhöhung nicht berührt.
Die entsprechend obiger Gesetzesbestimmung zur
Wertpapierdeckung angeschafften Wertpapiere gehören zum notwendigen
Betriebsvermögen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I,
§ 14 Tz 26).
Dies bedeutet,
dass sie auch als solches erkennbar sein müssen. Ein Ausweis in der Bilanz
ist daher unumgänglich erforderlich. Ebenso müssen die Wertpapiere im
Wertpapierdepot des jeweiligen Unternehmens, dessen notwendiges
Betriebsvermögen sie sind, vorhanden sein.
Gehen im Fall
des Unternehmerwechsels die Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger
über, so hat der Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung zur
Weiterführung der Abfertigungsrückstellung auch die Verpflichtung zur
Wertpapierdeckung zu übernehmen. Dabei genügt es, die
Wertpapierdeckung erstmals in der ersten Schlussbilanz nach dem Übergang
der Abfertigungsansprüche auszuweisen; das erforderliche Ausmaß der
Wertpapierdeckung wird sich dabei nach dem Ausmaß der fortzuführenden
Abfertigungsrückstellung bestimmen (Doralt, a.a.O., § 14
Tz 30).
Im
gegenständlichen Fall ist weder ein Ausweis in der Bilanz noch eine
Übertragung der Wertpapiere in ein Depot der Bw. erfolgt.
Entgegen der
Auffassung der Bw. ist - nach Ansicht des UFS - die im Schreiben vom
28. Jänner 1998 angesprochene beabsichtigte Übertragung der
Wertpapiere an die Bw. nicht als Eigentumsübertragung zu werten.
Eine
Wertpapierunterdeckung ist daher gegeben.
Liegt eine
Wertpapierunterdeckung vor, so hat dies auf die Fortführung der
Abfertigungsrückstellung keinen Einfluss. Die Rückstellung ist nicht
etwa (anteilig) aufzuteilen, sondern auch in diesem Fall zwingend
weiterzuführen. Die Sanktion für eine Wertpapierunterdeckung ist die
Verrechnung eines Zuschlags. Der Zuschlag erhöht den jeweiligen
Jahresgewinn. Der Zuschlag beträgt 60 % der Wertpapierunterdeckung,
dies entspricht 30 % des nicht gedeckten Rückstellungsanteiles
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 14
Tz 29).
Das Finanzamt hat daher richtigerweise den ermittelten
Zuschlag dem jeweiligen Jahresgewinn hinzugerechnet.
Linz, am 14.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0218-L/04
- Stammnummer
- 12285
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF