Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1221-W/04
Zuflussfiktion betreffend Pensionsnachzahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1221-W/04vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 1. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 29. März 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird wie mit Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe tritt keine Änderung
gegenüber der erlassenen Berufungsvorentscheidung ein, weshalb
diesbezüglich auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 ein und machte folgende Angaben:
|
Bezugs- pensionsauszahlende Stellen im Jahr
2003
|
Anzahl
1
|
Mitteilungen gemäß
§ 109 a EStG 1988
für 2003:
|
Anzahl:
blank
|
Ich habe
Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ... erhalten. Ja:
Krankengeld
|
In einer
Nachtrags-Erklärung wiederholte der Bw. diese Eintragungen und machte
zusätzlich nicht berufungsgegenständliche außergewöhnlichen
Belastungen geltend.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) für 2003 wie folgt:
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
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Bezugsauszahlende
Stelle
|
stpfl.
Bezüge (245)
|
|
Wiener
Gebietskrankenkasse
|
5.690,73
€
|
|
M...
|
19.162,97
€
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-
132,00 €
|
24.721,70 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
24.721,70 €
|
Sonderausgaben
|
|
-
60,00 €
|
Einkommen
|
|
24.661,70 €
|
...
|
|
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Einkommensteuer
|
|
5.846,31 €
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
|
-
5.564,68 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
281,63 €
Nach dem gemäß
§ 84 bzw. 3 Abs. 2 EStG 1988 gemeldeten Lohnzettel der Wiener
Gebietskrankenkasse handelte es sich bei den Beträgen um Krankengelder
(Blatt 3 des Bescheides).
Der Bw. erhob das Rechtsmittel
der Berufung mit folgender Begründung:
"Da es für mich keinen ersichtlichen Grund für
eine Nachzahlung geben kann, erhebe ich gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
Berufung. Ich bitte um Überprüfung und ziehe gegebenenfalls meinen
Antrag zurück.
Das Finanzamt erließ eine den Bescheid wie folgt
abändernde Berufungsvorentscheidung:
1.) Unter den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gelangte noch ein mittlerweile übermittelter Lohnzettel der
Pensionsversicherungsanstalt (steuerpflichtige Bezüge:
€ 1.156,32; zusätzlich anrechenbare Lohnsteuer:
€ 129,62) in Ansatz:
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
Bezugszeitraum:
|
Pensionsversicherungsanstalt
|
01.12.
bis 31.12.2003
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Bruttobezüge
(210)
|
1.201,37
€
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SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
45.05
€
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
1.156,32
€
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
129,62
€
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
129,62
€
2.) Unter den
außergewöhnlichen Belastungen wurde ein vom Finanzamt im Erstbescheid
nicht berücksichtigter Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35
Abs. 3 EStG 1988) angesetzt.
Infolge Berücksichtigung dieser beiden Punkte
errechnete sich eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von
€ 347,80.
Der vom Bw. eingebrachte Vorlageantrag enthält
nachstehende Begründung:
"Da ich die Bezüge PVA nicht im Dez. 2003 erhalten
habe. Bestätigung der PVA folgt!"
In der Folge langte die angekündigte Bestätigung
nicht beim Finanzamt ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 in
der ab 30. Dezember 2000 geltenden Fassung BGBl. I 2000/142 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der
Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen
wird, gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch
besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel
gemäß
§ 84 an das Finanzamt zu übermitteln.
Dem oben wiedergegebenen Inhalt des Bescheides zufolge
handelte es sich beim von der Pensionsversicherungsanstalt dem Finanzamt
gemeldeten Bezug um die für den Kalendermonat Dezember 2003 (nachgezahlte)
Pension. Nach der zitierten Gesetzesbestimmung galt der Bezug deshalb im
Dezember 2003 als zugeflossen, weil der Anspruch für den Dezember 2003
bestand. Wegen dieser vom Gesetzgeber hinsichtlich dieser Bezüge
aufgestellten Zufließensfiktion
kommt dem Umstand, ob der Steuerpflichtige den Bezug schon im selben Monat oder
etwa erst im Jänner, Feber 2004 oder noch später
tatsächlich erhalten hat,
keine entscheidungswesentliche
Bedeutung zu.
Betreffend das Vorbringen, der
Bw. ziehe gegebenenfalls seinen Antrag zurück, ist auszuführen:
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bestimmt:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist
der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 2 ... zugeflossen sind.
§ 69 Abs. 2 betrifft u.a. die Auszahlung von
Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung.
Der Bw. hatte von der Wiener Gebietskrankenkasse
Krankengelder bezogen. Es war somit eine so genannte Pflichtveranlagung
vorzunehmen. Die Veranlagung konnte daher nicht wirksam durch Zurückziehung
abgewendet werden.
Der angefochtene Bescheid war daher wie mit
Berufungsvorentscheidung abzuändern
Wien, am 14.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1221-W/04
- Stammnummer
- 12284
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF