Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0580-L/03
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe während Ausbildung zum Installationstechniker
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0580-L/03vom 18.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für ein Kind, das den Lehrberuf Gas-Wasserinstallateur Zentralheizungsbauer erlernt hat, ist die Erlernung des Berufes "Installationstechniker" eine Berufsausbildung, da wesentlich am Berufsbild eines Gas-Wasser-Heizungsinstallateurs die Errichtung, Reparatur oder Wartung solcher Installationsanlagen ist, ein Installationstechniker hingegen vorwiegend in der Planungsphase mit diesen Anlagen befasst ist und daher eine anderen berufliche Tätigkeit ausübt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis betreffend Abweisung eines Antrags auf
Gewährung der Familienbeihilfe vom 16.12.02 bis 26.09.03
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Familienbeihilfe ist von Jänner
2003 bis September 2003 zu gewähren.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, geboren am 30.7.1981, hat im Zeitraum
Juli 1996 bis Juli 2000 den Lehrberuf Gas-und Wasserleitungsinstallateur
Zentralheizungsbauer erlernt. Am 10.2.2003 beantragte er die Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum 16.12.2002 bis 26.9.2003 für sich
selbst. Begründet wurde dies damit, dass er in dieser Zeit eine Ausbildung
zum Installationstechniker beim Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum
Linz (in der Folge: BBRZ) absolviere. Gleichzeitig wurden folgende Unterlagen
vorgelegt: Eine Bestätigung des Vaters, dass er keine Unterhaltskosten von
ihm erhalte - eine Bestätigung des BBRZ über die Teilnahme an
der Bildungsmaßnahme - eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
des Berufungswerbers, wonach seine monatlichen Ausgaben 1.217,15 €
betrugen, seine Einnahmen 756 € (Arbeitslosengeld und Beihilfe zu den
Kursnebenkosten). Über die Ausgaben wurden entsprechende Unterlagen
vorgelegt.
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab,
dass die Bildungsmaßnahme eine Berufsfortbildung zum erlernten Beruf
darstelle und das BBRZ keine Fachschule im Sinn des § 2 Abs. 1
lit.b FLAG 1967 sei.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus: Er könne auf Grund
seiner gesundheitlichen Einschränkung (Morbus Scheuermann) seinen erlernten
Beruf, der zu 95% aus handwerklich körperlicher Tätigkeit bestehe,
nicht mehr ausüben, da er laut Aussage des Arztes in diesem Fall mit
vollkommener Arbeitsunfähigkeit mit etwa 30 Jahren rechnen müsse. Er
hatte daher nur die Wahl, sich in einen Beruf umschulen zu lassen, der im
Büro ausgeübt werden müsse und nicht aus
handwerklich-körperlicher Tätigkeit bestehe. Es liege daher Umschulung
und nicht Berufsfortbildung vor.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen, wobei für die Einstufung der
Bildungsmaßnahme als Berufsfortbildung im Wesentlichen maßgeblich
war, dass die bisherige Berufsausbildung als Gas- und Wasserinstallateur
Voraussetzung war.
Im weiteren Berufungsverfahren wurden die
Ausschreibungsunterlagen mit den Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Bildungsmaßnahme vorgelegt. Danach wurde folgende Zielgruppe genannt:
Behinderte Erwachsene nach absolvierter
Ausbildung zum/zur Bautechnischen ZeichnerIn oder Technischen ZeichnerIn.
Als Eignungsvoraussetzungen waren genannt:
Abgeschlossene Ausbildung siehe Zielgruppe
oder gleichwertige Qualifikation bei externem Einstieg (z.B.
Gas-Wasser-Heizungsinstallateur). Über
dieVoraussetzungen der Zulassung sowie
über die dadurch erworbenen Berechtigungen wurde von einer für diesen
Bereich zuständigen Auskunftsperson des BBRZ mündlich folgende
Auskunft gegeben: In einer Diagnosewoche, die der Berufungswerber zwischen
16.12.2002 und 20.12.2002 absolvierte, werden die Vorkenntnisse der
Anwärter getestet. Nach den vorhandenen Grundkenntnissen wird die
Länge der Ausbildung bestimmt. Üblicherweise dauert die Ausbildung bei
technischen Zeichnern 6 Monate, da hier ausreichende EDV-Kenntnisse bereits
vorhanden sind, bei Installateuren fehlen diese Grundkenntnisse, sodass die
Ausbildung hier 9 - 12 Monate dauern kann. Die Ausbildung endet mit einem
Zertifikat, mit dem das BBRZ bescheinige, dass die Kenntnisse eines
Installationstechnikers vorhanden seien. Die danach mögliche Tätigkeit
unterscheide sich von der eines Installateurs insofern, dass die Absolventen in
der Folge in Betrieben beschäftigt werden, die sich mit Planungen befassen.
Der Berufungswerber beendete die Ausbildung am 26.9.2003.
Im Anschluss daran war er mehrere Monate in einem technischen Büro als
Installationstechniker mit Planungs- und Berechnungstätigkeiten befasst,
derzeit ist er als Servicetechniker bei einer Firma eingesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit.a FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet
werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,
wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Da das BBRZ, an dem der Berufungswerber die
Bildungsmaßnahme absolviert hat, unbestrittenermaßen keine
"Fachschule" im Sinn der gesetzlichen Bestimmung ist, kommt der Unterscheidung,
ob Berufsausbildung oder Berufsfortbildung vorliegt, entscheidungswesentliche
Bedeutung zu.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis
vom 18. November 1987, 87/13/0135, aus, dass das Familienlastenausgleichsgesetz
eine näher Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht
enthält. Unter diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer und
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. An dieser
Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in späteren
Erkenntnissen festgehalten (z.B. VwGH 23.10.1999, 87/14/0031). Über die
Berufsfortbildung wird im Kommentar zum Familienlastenausgleich,
Wittmann/Galletta, festgestellt, dass hievon nur dann gesprochen werden kann,
wenn die Berufsfortbildung im erlernten Beruf erfolgt.
Jedenfalls dient die Berufsausbildung der Erlernung eines
neuen, noch nicht ausgeübten Berufes, während Berufsfortbildung dazu
dient, die Kenntnisse im ausgeübten Beruf zu vertiefen.
Der Berufungswerber hat bereits den Lehrberuf
Gas-Wasserinstallateur Zentralheizungsbauer erlernt und auch einige Zeit
ausgeübt. Richtig ist, dass diese abgeschlossene Lehre eine der
möglichen Voraussetzungen für die Ausbildung zum
Installationstechniker war. Während jedoch wesentlich am Berufsbild des
Gas-Wasser-Heizungsinstallateurs die Installierung, Reparatur oder Wartung
solcher Anlagen ist, ist der Installationstechniker in der Planungsphase mit den
Projekten befasst und übt damit eine andere berufliche Tätigkeit aus.
Für diese Beurteilung spricht auch die sich aus der Ausschreibung ergebende
längere Ausbildungsdauer, die zeigt, dass die Qualifizierung zum
Installationstechniker eher an eine Ausbildung zum technischen Zeichner
anknüpft und dem Gas-Wasser-Heizungsinstallateur im Vergleich dazu noch
wesentliche Grundkenntnisse fehlen. Auf Grund dieser Feststellungen liegt bei
der vom Berufungswerber absolvierten Bildungsmaßnahme, die letztlich auch
mit erfolgreich bestandener Prüfung abgeschlossen wurde, Berufsausbildung
vor.
Wie aus der Wortfolge des oben zitierten § 6 Abs. 5
FLAG 1967 "....deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten......" abzuleiten ist, ist für den Eigenanspruch eines Kindes auf
Familienbeihilfe überdies maßgeblich, ob die Eltern überhaupt
noch verpflichtet sind, dem Kind überwiegend Unterhalt zu leisten. Kann ein
Kind die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus
eigenen Einkünften überwiegend decken, vermindert sich der
Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern entsprechend.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedenfalls
gegeben. Der Berufungswerber bezog im maßgeblichen Zeitraum nur
steuerfreie Einkünfte vom Arbeitsmarktservice. Im Übrigen legte er
eine glaubhafte und nachvollziehbare Aufstellung seiner monatlichen Ausgaben und
dieser Einkünfte vor. Danach überstieg der Aufwand für seinen
Unterhalt diese um 461 €, sodass auch unter Zugrundelegung dieser
Berechnung ein überwiegender (die monatliche Familienbeihilfe
übersteigender) Unterhaltsanspruch verbleiben würde (§ 2
Abs. 6 FLAG 1967).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe sind somit erfüllt. Der Anspruch besteht jedoch erst ab
Jänner 2003 (Beginn der Ausbildung). Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz,
18. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0580-L/03
- Stammnummer
- 12283
- Gültig
- 18.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF