Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0081-L/04
Zurückweisung eines Aussetzungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-L/04vom 06.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Christian Diesenberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend die
Zurückweisung des Antrages vom 22.12.2003 auf Bewilligung einer Aussetzung
der Einhebung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 5.2.2001 beantragte der ausgewiesene
steuerliche Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1
lit. b BAO. Mit Bescheid vom 3.7.2003 wies das Finanzamt den Antrag unter
Hinweis auf die abgelaufene Dreimonatsfrist ab.
Mit Schreiben vom 22.12.2003 ersuchte die Berufungswerberin
um Aussetzung der Einhebung der EK-Steuer bzw. UST für die Jahre
1995-96-97-98 solange bis die korrekte Bemessungsgrundlage vorliege
(Wiederaufnahmeverfahren). Eine ziffernmäßige Darstellung jener
Abgabenbeträge, deren Aussetzung begehrt wurde, enthielt der Antrag
nicht.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 12.1.2004
zurück. Aussetzungsanträge hätten die Darstellung der Ermittlung
des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten.
Betreffe der Aussetzungsantrag mehrere Abgaben, so sei hinsichtlich jeder
einzelnen Abgabe der Betrag dessen Aussetzung beantragt werde darzustellen.
Fehle eine solche Darstellung, so sei der Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen. Letztendlich wies das Finanzamt noch
darauf hin, dass für eine beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens eine
Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht komme.
Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die Bw. mit
Schreiben vom 23.1.2004 Berufung. Da das Finanzamt die einbezahlten
überschüssigen Steuerleistungen noch nicht zurückbezahlt habe,
bzw. noch kein Ergebnis des Wiederaufnahmeansuchens vorliege, wäre es ein
ungewöhnlicher Härtefall jetzt nochmals die Steuerleistungen zu
verlangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis
zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind
gemäß
§ 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückzuweisen, wenn
sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für
die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
§ 212a Abs 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass dem
Finanzamt die Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs 1 BAO für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen
möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei
sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (VwGH 18. 2. 1999,
97/15/0143, ÖStZB 1999, 483; VwGH 14. 3. 1990, 89/13/0205, ÖStZB 1991,
8; 28. 1. 1994, 91/17/0026 bis 0029, ÖStZB 1994, 553; und 20. 2. 1996,
95/13/0022, ÖStZB 1997, 30). Darunter ist eine durch Abgabenbescheid
konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen
Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung
der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so
ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen, dessen
Aussetzung beantragt wird (vgl. VwGH 28. 5. 1997, 97/13/0001 und Ritz, Kommentar
zur BAO, 2.überarbeitete Auflage, § 212 a, RZ 5).
Im gegenständlichen Fall wurde der für die
Aussetzung der Einhebung in Betracht kommende Betrag nicht einmal beziffert.
Damit fehlt dem Antrag vom 22.Dezember 2003 dieser gemäß
§ 212a
Abs. 3 BAO wesentliche Inhalt und es hatte zwingend die Zurückweisung zu
erfolgen.
Linz, 6.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-L/04
- Stammnummer
- 12282
- Gültig
- 06.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF