Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0693-L/03
Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn Grad der Behinderung weniger als 50 % beträgt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0693-L/03vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für das Kind C., geb1996, für die Zeit
ab 1.7.2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid
vom 1. Juli 2003 den Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für das minderjährige Kind C. (in der Folge C.)
für die Zeit ab 1.7.2003 abgewiesen, weil laut Gutachten des
Bundessozialamtes vom 20.5.2003 der Grad der Behinderung des Kindes nur 40 vH.
betrage. Somit würde nach § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe bestehen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen
angeführt, dass die Medikamente (Epilepsie), verschiedene Salben, Kleidung
etc. (Neurodermitis), für das Kind C. viel Geld kosten würden. Es sei
richtig, dass das Kind keine Stutenmilch mehr brauche und vieles habe sich
vereinfacht, aber das Kind habe keinen Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung
und viele Salben erhalte man nicht auf Rezept oder gebe es in der Apotheke gar
nicht. Das Kind vertrage auf der Haut nicht jede Gewebeart und reine Baumwolle
sei teuer. Die Berufungswerberin sei kein Freund von Chemie und darum versuche
sie alles mit natürlichen Mitteln zu steuern, sodass das Kind keinen
Ausschlag mehr habe, sich blutig kratze oder jammere "Mama es juckt, tut
weh...". Die Berufungswerberin habe alles dafür getan und werde es auch
weiterhin tun, dass es ihrer Tochter gut gehe. In der Folge ersuchte das
Finanzamt das Bundessozialamt Oberösterreich nochmals um eine
Stellungnahme. Am 10.9.2003 wurde von diesem Amt neuerlich ein Grad der
Behinderung des Kindes von 40 % bescheinigt. Mit Berufungsvorentscheidung vom
12.9.2003 hat das Finanzamt die Berufung auf Grund dieses Gutachtens als
unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag führt die
Berufungswerberin an, sie sei mit einer Abweisung nicht einverstanden, weil im
Bundessozialamt keine Fachärzte die Untersuchung durchführen
würden. Am 22.9.2003 sei sie mit dem Kind bei der Hautärztin gewesen,
wo dem Kind wieder Cortison-, Heil- und Pflegesalbe verordnet worden seien und
das Kind eine Überweisung für die dermatologische Abteilung im AKH
bekommen hätte (Befund sei beigelegt). Die Befunde bezüglich der
Epilepsie habe sie beim Bundessozialamt schon eingebracht. Die Pflege und die
Medikamente seien wichtig, weil die Berufungswerberin nicht verantworten und
verlangen könne, dass das Kind Nächte lang nicht schlafe und in der
Schule trotzdem die erwartete Leistung bringe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes OÖ. v. 20.5.2003 geht hervor, dass das Kind C. an
"Neurodermitis und Epilepsie, resp. Affektkrämpfe" leidet und der Grad der
Behinderung 40 % beträgt.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung
wurde das Bundessozialamt OÖ. vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme
ersucht. Am 10.9.2003 wurde jedoch von diesem Amt neuerlich ein Grad der
Behinderung von 40 % bescheinigt.
Die Berufungswerberin hat dem Vorlageantrag neue Befunde
beigelegt, weshalb der unabhängige Finanzsenat nochmals das Bundessozialamt
OÖ. damit befasste. Aus der Ergänzung zu den Gutachten des
Bundessozialamtes OÖ. v. 25.3.2004 geht aber hervor, dass die für die
Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe geforderte erhebliche und nicht
nur vorübergehende Behinderung nicht mehr gegeben ist.
Der Berufungswerberin wurde dies mit Vorhalt vom 25.3.2004
zur Kenntnis gebracht und weiters wurde ihr die Möglichkeit zu einer
Stellungnahme geboten. Dieser Vorhalt blieb aber
unbeantwortet.
Somit kann jedoch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind
C. für die Zeit ab 1.7.2003 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 14.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0693-L/03
- Stammnummer
- 12279
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF