Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1386-W/04
Keine Mietzinsbeihilfe bei Übersteigen der Einkommensgrenze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1386-W/04vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien
betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte am 16. April 2004 einen Antrag auf
Mietzinsbeihilfe und legte eine Berechnung ihrer Pension für 2004 bei, die
eine monatlichen Auszahlungsbetrag von EUR 987,08 auswies.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid, mit dem der
Antrag auf Gewährung eines Abgeltungsbetrages gemäß
§ 107
EStG 1988 - Mietzinsbeihilfe - abgewiesen wurde.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
|
Der 0,33 € je m² der Nutzfläche
übersteigende mtl. Hauptmietzins (einschließlich Anhebungsbetrag)
beträgt insgesamt
|
|
€
133,29
|
€ 133,29
|
Das maßgebende Einkommen (§ 107 Abs. 7
EStG) der zu berücksichtigenden Personen beträgt:
|
|
|
|
Bw.
|
Einkommen
|
S
136.589,00
|
€ 9.926,34
|
Tochter der Bw.
|
Einkommen
|
S
8.508,00
|
€ 618,30
|
|
Summe
|
|
€ 10.544,64
|
Die Einkommensgrenze für die zu
berücksichtigenden Personen (§107 Abs.6 EStG)
beträgt
|
|
€
9.125,00
|
|
Daher sind zu berücksichtigen
|
|
€
1.419,64
|
|
davon 1/12
|
|
|
€ 118,30
|
Der Abgeltungsbetrag beträgt
daher
|
|
|
€ 14,99
Der Abgeltungsbetrag kann nicht gewährt werden, weil
das maßgebende Jahreseinkommen 2003 in Höhe von EURO 10.544,- die
zulässige Einkommensgrenze in Höhe von EURO 9.125,- übersteigt.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 21. Mai 2004 Einspruch und
begründete diese ua.wie folgt:
"In dem Bescheid scheint meine Tochter mit einem Einkommen
von € 618,30 auf. Das ist unrichtig. Meine Tochter ist Studentin und hat
kein Einkommen. 300 Euro Alimente, die sie von ihrem Vater bekommt, gehen
für ihren Eigenbedarf für Unikosten, Gewand und Zins drauf. Sie hat
die Zimmer-Küche Gemeindewohnung ihrer Großmutter übernommen und
ist dort Hauptmieterin. Sie erhält eine geringe
Wohnungsbeihilfe."
Das Finanzamt erließ am 13.Juli 2004 eine
stattgebende Berufungsvorentscheidung:
Auf Grund Ihres Antrages wird Ihnen gemäß
§
107 EStG die außergewöhnliche Belastung, die Ihnen als Folge der
Erhöhung des Hauptmietzinses erwächst, durch die Zahlung eines
monatlichen Betrages von 15,29 Euro mit Wirkung ab 1.Mai 2004 bis auf weiteres,
längstens jedoch bis einschließlich 30. April 2006
abgegolten.
|
Der 0,33 € je m² der Nutzfläche
übersteigende mtl. Hauptmietzins (einschließlich Anhebungsbetrag)
beträgt insgesamt
|
|
€ 133,29
|
€ 133,29
|
Das maßgebende Einkommen (§ 107 Abs. 7
EStG) der zu berücksichtigenden Personen beträgt:
|
|
|
|
Bw.
|
Einkommen
|
S 120.001,00
|
€ 8.720,81
|
|
Summe
|
|
€ 8.720,81
|
Die Einkommensgrenze für die zu
berücksichtigende Personen (§107 Abs.6 EStG) beträgt
|
|
€ 7.300,00
|
|
Daher sind zu berücksichtigen
|
|
€ 1.420,81
|
|
davon 1/12
|
|
|
€ 118,40
|
Der Abgeltungsbetrag beträgt
daher
|
|
|
€ 15,29
Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung
Einspruch. Dieser Einspruch wurde als Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz gewertet.
Die Bw. führt folgendes aus u.a aus:
"Im Jahr 2003 bekam ich einen Abgeltungsbetrag von Euro
133,29.
Im April-Mai 2004 wurde der Antrag abgewiesen. Nach
nochmaligen Einspruch wurde mir ein Betrag von Euro 15,29 gewährt. Ich
komme noch immer für eine Tochter, die studiert, auf. Kinderzuschuss von
PVA Euro 29.07.
Meine Bekannte bezieht eine Pension von 614,-Euro, hat
einen Zins von 314,-Euro und bekommt Mietzinsbeihilfe von 170,- Euro. Sie hat
für kein Kind aufzukommen.
Meine Pension beträgt 721,91 Euro mit
Ausgleichszulage, ich zahle einen Zins von 275,85 Euro und bekomme
Mietzinsbeihilfe von 15,29 Euro. Ich habe noch immer für meine Tochter
aufzukommen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 107 Abs.1 EStG werden auf Antrag
des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des
Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34)
berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere
Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt
werden.
Abs.2: Die Wohnung muss vom Hauptmieter oder den in Abs.7
genannten Personen in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der
Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.
Gemäß Abs.6 liegt eine wesentliche
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs.1) vor,
wenn das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs.7 genannten Personen
insgesamt den Betrag von jährlich 7.300 Euro nicht übersteigt. Diese
Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs.7 genannten
Personen um 1.825 Euro und für jeden weitere der dort genannten Personen um
je 620 Euro.
Abs.7: Als Personen, deren Einkommen für die
Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist,
gelten Angehörige im Sinne des § 25 Bundesabgabenordnung
sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher
Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der
Wohnung des Hauptmieters leben.
Von der Bw. wird ausgeführt, dass ihre Tochter
Hauptmieterin einer Zimmer -Küche -Gemeindewohnung ist, die sie von
ihrer Großmutter übernommen hat und dass sie eine geringe
Wohnungsbeihilfe erhält.
Für die Mietzinsbeihilfe muss gemäß
§
107 Abs.2 EStG die Wohnung in der Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz
der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. Dies wurde für die von
der Großmutter übernommene Wohnung, für diese erhielt die
Tochter die Wohnungsbeihilfe, in Anspruch genommen.
Die Einkommensgrenze für die zu
berücksichtigenden Personen ( § 107 Abs.6 EStG) - nur die Bw. -
beträgt daher € 7.300,00.
Bis 2003 betrug diese Grenze auf Grund des Hauptwohnsitzes
der Tochter in der Wohnung der Bw. € 9.125,00. ( € 7.300,00 + €
1.825,00). Der Abgeltungsbetrag war demgemäß höher.
Es ist auch - wie dies die Bw. offenbar anzunehmen
scheint - den Finanzbehörden keinerlei Ermessen eingeräumt, bei
Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände welcher Art immer
entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Mietzinsbeihilfe zu
gewähren.
Wien, am 14.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1386-W/04
- Stammnummer
- 12275
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF