Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1344-W/04
Hinzurechnung der anrechenbaren Lohnsteuer zum Auszahlungsbetrag bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1344-W/04vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T., vom 30. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
vom 1. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 ein und machte als Sonderausgaben unter
der Kennzahl 455 (Versicherungsprämien) einen Betrag in Höhe von
€ 13,60 geltend.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid
für 2003 wie folgt:
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
|
Bezugsauszahlende
Stelle
|
stpfl.
Bezüge (245)
|
|
IAF Service
GmbH
|
7.262,67
€
|
|
B...
GmbH
|
20.064,72 €
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-
132,00 €
|
27.195,39 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
27.195,39 €
|
Sonderausgaben
|
|
-
60,00 €
|
Einkommen
|
|
27.135,39 €
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
|
0 % für
die ersten 3.640,00
|
|
0,00
€
|
21 % für
die weiteren 3.630,00
|
|
762,30
€
|
31 % für
die weiteren 14.530,00
|
|
4.504,30
€
|
41 % für
die restlichen 5.335,38
|
|
2.187,51
€
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
7.454,11
€
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-
372,89 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-
54,00 €
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
|
6.736,22
€
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
|
165,90
€
|
Einkommensteuer
|
|
6.902,12
€
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
|
-
4.929,25 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
1.972,87
€
Lohnzettel und Meldungen:
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
enthalten die steuerpflichtigen Bezüge (245) nachfolgend angeführter
Lohnzettel:
|
IAF Service
GmbH
|
|
|
Bruttobezüge
(210)
|
|
10.920,77
€
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
|
1.473,95
€
|
Mit festen
Sätzen versteuerte Bezüge
|
|
2.184,15
€
|
Übrige
Abzüge (243)
|
|
2.184,15
€
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
|
7.262,67
€
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
|
1.089,31
€
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
|
1.089,31
€
|
SV-Beiträge
f.m. festem Satz verst. Bezüge (226)
|
|
368,49
€
|
B...
GmbH
|
|
|
Bruttobezüge
(210)
|
|
28.617,12
€
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (230)
|
|
4.088,16
€
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
|
4.464,24
€
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
|
20.064,72
€
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
|
3.839,94
€
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
|
3.839,94
€
|
SV-Beiträge
für sonstige Bezüge (225)
|
|
703,16
€
Der Bw. erhob das Rechtsmittel
der Berufung mit folgender Begründung:
"Es wurde mir von Ihnen der durch die IAF GmbH im
Jänner ausbezahlte Betrag von € 7.262,67 zu meinem Einkommen 2003
hinzugerechnet. Auch dieser Betrag ist falsch, da ich lediglich einen
Betrag von € 6.241,04 lt. Schreiben von Herrn Dr. Z... erhalten habe.
Diese Bezahlung betrifft jedoch meine Gehaltsforderung gegenüber der Fa.
D... aus dem Jahr 2001, wo ich durch ein Insolvenzverfahren arbeitslos wurde.
Meiner Forderung wurde auch beim Handelsgericht Wien am 24.09.2002 stattgegeben.
Dass diese Auszahlung nunmehr weitere 4 Monate benötigt hat, lag nicht
in meiner Entscheidung und war daher auch nicht beeinflussbar.
Ich habe die Gegenleistung im Jahr 2001 erbracht und
dafür im Jahr 2001 gearbeitet. Diese Bezüge wären daher wenn
überhaupt einer Einkommensteuererklärung 2001 oder 2002, wo mir der
Insolvenzfond meinen Anspruch bestätigt hat, anzurechnen. Keinesfalls kann
dieser Betrag, den ich liquid erst 2003 erhalten habe, meiner Einkommensteuer
2003 hinzugerechnet werden."
Der Berufung waren beigelegt:
Bescheid der IAF Service GmbH, Geschäftsstelle Wien,
vom 20. Jänner 2003:
"AntragstellerIn:
(Name des Bw.)
Teil-Bescheid
Ihrem Antrag auf Insolvenz-Ausfallsgeld vom 18.09.2002 auf
Grund Anschlusskonkurs Firma .... wird gemäß
§ 1
Abs. 2 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes ... stattgegeben und Ihnen
Insolvenz-Ausfallgeld aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zuerkannt
für ... Konkursforderungen € 7.895,00 Forderungen ohne Rang
€ 62,00 Gesamtbetrag € 7.957,00. Im Gesamtbetrag sind
€ 62,00 an Kosten enthalten. ..."
Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Z. an den Bw. vom
28. Jänner 2003:
"Mit dem beiliegenden Teil-Bescheid hat nun die IAF GmbH
das beantragte Insolvenz-Ausfallgeld vorerst in Höhe von
€ 7.957,-- bewilligt. Nach Abzug des BSB-Rückersatzes an
AMS Wien von € 1.653,96 und den Kosten meiner Kanzlei von
€ 62,-- verbleibt ein Betrag von € 6.241,04, den ich auf Ihr
Konto bei der (Bank) überweisen kann."
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit nachfolgender
Begründung:
"Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie
dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 19 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988).
Da die Auszahlung der IAF GmbH erst im Jahr 2003 erfolgte,
wird dieser Betrag auch erst 2003 versteuert."
Der Vorlageantrag enthält
nachstehende Begründung:
"Der Einkommensteuerbescheid 2003 ist dem Betrage nach
falsch. Sie haben meinem Einkommen einen Betrag von € 7.262,67
hinzugerechnet, ich habe jedoch nur einen Betrag von € 6.241,04
erhalten. Gegenständliches Schreiben habe ich Ihnen bei der Berufung
bereits beigelegt. Daher ist die Gesamtberechnung aus diesem Titel bereits
falsch.
Ihre Erklärung, dass die Auszahlung der IAF GmbH erst
im Jänner 2003 erfolgte und daher auch in diesem Jahr zu versteuern sei,
kann ich nicht Folge leisten, da es für mich eine unzumutbare Härte
darstellt. Ich war im Jahr 2001 arbeitslos und hieraus ist auch der Anspruch
gegenüber (der IAF GmbH) entstanden. Weiters wurde mir der Betrag im
Oktober 2002 bereits zugesprochen. Die Art der Auszahlung konnte ich nicht
beeinflussen. Wie ich nunmehr gehört habe, wurde aus Budgetgründen die
Auszahlung vom Dez. 2002 auf Jänner 2003 verschoben.
Außerdem, woher sollte ich wissen, dass die Zahlungen der IAF GmbH
dem Jahreseinkommen hinzugerechnet werden und einer neuerlichen Besteuerung
unterliegen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bestimmt:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist
der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. ... 6 zugeflossen sind.
§ 69 Abs. 6 betrifft die Auszahlung von
Insolvenz-Ausfallgeld.
Gemäß
§ 19 EStG 1988 sind Einnahmen in
jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Dem oben wiedergegebenen Inhalt des Bescheides der IAF
Service GmbH, Geschäftsstelle Wien, vom 20. Jänner 2003 und dem
Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Z. an den Bw. vom 28. Jänner 2003
zufolge sind dem Bw. die Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 6
EStG 1988 jeden Zweifel ausschließend im Jahr 2003 zugeflossen, die
Einnahmen sind daher vom Bw. im Kalenderjahr 2003 bezogen worden. Es war
somit eine so genannte Pflichtveranlagung vorzunehmen. Auf Basis der
zitierten Gesetzesbestimmungen ist nicht entscheidungswesentlich, ob die
Auszahlung im Entscheidungsbereich des Bw. lag oder nicht bzw. ob der
Auszahlungszeitpunkt vom Bw. beeinflussbar war oder nicht und wann der Bw. seine
Gegenleistung erbracht hat. Aus dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen
kann daher für den Standpunkt des Bw. nichts gewonnen werden. Wenn
der Bw. argumentiert, der Insolvenzfond habe seinen Anspruch im Jahr 2002
bestätigt, so ist festzuhalten, dass nach dem oben Gesagten dieser
Zeitpunkt gar nicht maßgeblich ist; im Übrigen datiert der vom Bw.
selbst vorgelegte Bescheid erst vom 20. Jänner 2003.
Zum Einwand des Bw. betreffend Erfassung eines falschen
Betrages ist Folgendes auszuführen:
Der Bw. führt ins Treffen, dass unter den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein IAF Service GmbH-Betrag
in Höhe von € 7.262,67 angesetzt wurde, er habe jedoch nur einen
Betrag in Höhe von € 6.241,04 erhalten. Der Bw. übersieht
bei seinem Vorwurf einer Falschberechnung die auf Blatt 2 des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesene Position "Anrechenbare Lohnsteuer (260)":
Der Betrag dieser Abzugsposition in
Höhe von € 4.929,25 setzt sich laut Blatt 4 des Bescheides
aus den zwei folgenden Posten zusammen:
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260) - IAF Service GmbH
|
1.089,31
€
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260) - B... GmbH
|
3.839,94
€
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260) - gesamt
|
4.929,25
€
Infolge Berücksichtigung
dieser anrechenbaren Lohnsteuer als Abzugsposition ist folgende Berechnung
anzustellen:
|
erhaltener
Betrag IAF Service GmbH
|
6.241,04
€
|
+ anrechenbare
Lohnsteuer (260) IAF Service GmbH
|
1.089,31
€
|
Betrag vor
Berücksichtigung der anrechenbaren
Lohnsteuer, welche von der errechneten Einkommensteuer
abgezogen wurde
|
7.330,35
€
Der Bw. übersieht somit,
dass dem erhaltenen Betrag in Höhe von € 6.241,04 die im Bescheid
von der Einkommensteuer abgezogene anrechenbare Lohnsteuer hinzugerechnet werden
muss. Mit anderen Worten: Die Ansicht des Bw. wäre nur dann gerechtfertigt,
wenn die anrechenbare Lohnsteuer im Einkommensteuerbescheid nicht
berücksichtigt worden wäre. Tatsächlich wurde diese jedoch bei
der Berechnung der Einkommensteuer in Abzug gebracht.
Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen
werden.
Wien, am 14.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1344-W/04
- Stammnummer
- 12273
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF