Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0550-W/02
Zuordnung von Betriebsausgaben im Unternehmensverbund, Vorsteuerabzug nur für das Unternehmen, für das die Lieferung/sonstige Leistung ausgeführt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0550-W/02vom 08.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fungiert ein verbundenes Unternehmen (Mutter) als Zahlstelle für eine (ausländische) Tochter, so sind die anfallenden Zahlungen nach Erstellung einer Funktionsanalyse sachgerecht aufzuteilen. Aufwendungen die die Tochtergesellschaft zu ersetzen hat und auch ersetzt, führen bei der Mutter keinesfalls zu Betriebsausgaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der C. GesmbH,
vertreten durch Dr. A. S., gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften, vertreten durch Dr. Ursula Lujansky, nunmehr
zuständig Finanzamt Wien 1 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens sowie
Sachbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1990,1992 und 1993,
Gewerbesteuer für die Jahre 1991 und 1992, Körperschaftsteuer für
1991 und 1992, Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer
zum 1.1.1993 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
Abgabenfestsetzung beträgt unverändert für die Umsatzsteuer 1990
Gutschrift S -14.000,- (€ -1.017,42), für die Umsatzsteuer 1992
Gutschrift S -40.000,- (€ -2.906,91) sowie für 1993 S 6.510.426,-
(€ 473.131,11).
Die
Abgabenfestsetzung beträgt unverändert für die
Körperschaftsteuer 1991 S 0,- (€ 0,-), für die
Körperschaftsteuer 1992 S 6.994.980,- (€ 508.345,02).
Der
einheitliche Gewerbesteuermessbetrag beträgt unverändert für 1991
S 0,- (€ 0,-), für 1992 S 1.049.247,- (€ 76.251,75).
Der
Einheitswert des Betriebsvermögens per 1.1.1993 beträgt
unverändert S 16.321.000,- (€ 1.186.093,33).
Die
Vermögensteuer beträgt zum 1.1.1993 unverändert S 146.880,-
(€ 10.674,19).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die C. GesmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17.5.1990
gegründet.
Gegenstand des Unternehmens war u.a. die Planung,
Errichtung, Betrieb und Vertrieb von Hotels und sonstigen
Bauobjekten.
Die Gesellschaft wurde einer umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1990 bis 1992 sowie
einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum ab Jänner 1993
unterzogen.
Dabei stellte die Betriebsprüfung fest, dass die Bw.
im Jahr 1991 eine Gesellschaft (CS. GesmbH) in K/P mitgegründet hatte an
der sie zu 98% beteiligt war.
Die CS GesmbH errichtete in den Jahren 1991 bis 1993 ein
Hotel (I) in K.
Die Bauführung des Hotels oblag der P. AG als
Generalunternehmer, die Finanzierung erfolgte über ein
Finanzierungskonsortium (X, Y). Die Gemeinde Wien übernahm die Haftung
für die Kredite im Rahmen der sogenannten 'P-Hilfe der Stadt
Wien'.
Die Bw. hatte zunächst Grundstücke für
Hotelprojekte ausgeforscht, sich um die Finanzierung bemüht und den
Bauauftrag an die P. AG vermittelt. In weiterer Folge war die Bw. nur mehr
für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Tochter in P zuständig,
wobei ihr die angefallenen Kosten ersetzt wurden.
Die Betriebsprüfung kürzte die geltend gemachten
Vorsteuerbeträge aus Rechnungen, denen Leistungen zugrundelagen, die nicht
für die Bw. sondern für die Tochtergesellschaft in P erbracht
wurden.
Weiters wurde festgestellt, dass im Aufwand der Bw.
Zahlungen für Rechnungen enthalten waren, denen Leistungen an die
Tochtergesellschaft zugrundelagen, wobei die Fakturierung teilweise an die Bw.
und teilweise an die Tochtergesellschaft erfolgt war. Die Tochter in P habe
insgesamt S 27.710.541,73, an Entschädigungen, die P. AG S 180.000,-
für Personalbereitstellung an die Bw. überwiesen.
Die Bp. bemängelte, dass eine Trennung der Ausgaben
die mit der Bw. bzw. der Tochtergesellschaft in P in Zusammenhang stehen
würden, trotz Aufforderung nicht erbracht worden sei.
Sie schätzte die Aufwendungen der Bw. für die
Jahre 1991 und 1992 und schied die übrigen Aufwendungen aus.
Weiters wurde eine Rückstellung für Projektkosten
für die Errichtung des Hotels in P aberkannt, da es sich bei dieser
Position um keinen Betriebsaufwand sondern eine Art 'Durchlaufer' handle. Im
Zuge der Umsatzsteuernachschau für das Jahr 1993 wurde der Vorsteuerabzug
aus einer Rechnung von DI D. (ehem. Gesellschafter) über S 9,5 Mio
(Vorsteuer i.H.v. S 1.900.000,-) betreffend Planungsarbeiten versagt, nachdem
die Leistung für die CS. GesmbH erbracht worden sei.
Das Finanzamt für Körperschaften in Wien folgte
den Ausführungen der Betriebsprüfung und erließ im
wiederaufgenommenen Verfahren Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1990,
1992 und 1993 sowie Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1991 und
1992, gem. § 296 BAO geänderte Gewerbesteuerbescheide für die
Jahre 1991 und 1992 und einen Bescheid über den Einheitswert bzw. die
Vermögensteuer zum 1.1.1993.
Die Bw. brachte mit Eingabe vom 15. November 1995 Berufung
gegen obige Bescheide (mit Ausnahme des Umsatzsteuerbescheides 1993) ein.
Gemäß Tz. 13 des Bp. Berichtes sei zwar
dargestellt, dass ein Handelsregisterauszug und ein Notariatsakt über die
Gründung der CS. GesmbH vorgelegt, gleichzeitig aber gerügt worden,
dass Verträge betreffend Aufwandsersatz, Kostenteilung usw. zwischen der
Bw. und der CS. GesmbH nicht beigebracht worden seien.
Die Vorlage derartiger Verträge bzw. Vereinbarungen
sowie wie die Übersetzung von Unterlagen in ausländischer Sprache
wären weder während der Bp. noch in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung verlangt worden.
Die Bp. habe die in Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer mit
der Begründung, die Leistungen seien nicht für ein inländisches
Unternehmen erbracht worden, gestrichen. Wie bereits in der Bp. vorgebracht,
erfolgte der Vorsteuerabzug unter anderem (zum Teil nach Absprache mt den
Leistungserbringern) unter Bezugnahme auf Abschnitt 87 Abs. 5 DE-USt bzw.
Mehrwertsteuerkommentar Kranich-Siegl-Waba, Anmerkung 56ff zu §
12.
Was die ertragssteuerliche Komponente (Tz. 17 bzw. 18) des
Bp-Berichtes betreffe, so bringe die Bp. nur deren eigene Meinung zum Ausdruck,
ohne auf das Vorbringen der Bw. einzugehen und verstoße somit gegen den
§ 115 BAO.
Die Zahlungen diverser Lieferungen und Leistungen sei im
Zuge der Errichtung sowie der Betriebsvorbereitung bzw. Betriebsführung des
I-Hotels über die Bw. erfolgt, weil aufgrund devisenrechtlicher
Vorschriften und faktischer Notwendigkeiten keine andere Vorgangsweise
möglich gewesen sei.
Jede einzelne Zahlung sei von der Bw. nicht nach eigenem
Willen und in eigener Verantwortung geleistet worden, sondern hätte von
Vertretern des Generalunternehmers und der finanzierenden Gruppe genehmigt
werden müssen.
Die Verbuchung sei nach den tatsächlichen, durch die
Bw. nicht beeinflussbaren Gegebenheiten erfolgt. Eine globale Schätzung die
zu einer Aberkennung fast aller Aufwendungen führe sei unberechtigt und
verstoße gegen alle rechtsstaatlichen Prinzipien.
Weiters werde angeführt, dass hinsichtlich der in Tz.
17 des Bp-Berichtes ohne nähere Begründung aufgelösten
Rückstellung bereits kurz nach dem Bilanzstichtag Zahlungen hätten
geleistet werden müssen.
Ein Ersatz der Rückstellungen durch Ansatz einer
Verbindlichkeit werde in eventu beantragt.
Ob und inwieweit in späteren Jahren tatsächliche
Kostenersätze von der CS. GesmbH an die Bw. geleistet worden seien oder
noch geleistet würden hänge ebenfalls von Entscheidungen nach dem
obigen Genehmigungsverfahren ab und könne auf die Beurteilung der
Vorgänge des Prüfungszeitraumes keinen Einfluss haben.
Die Feststellung der Bp. über die
Nichtabzugsfähigkeit einer Zahlung i.H.v. S 180.000,- verwundere deshalb,
weil gerade für diese Transaktion Beweismittel vorliegen würden, die
Bp. die Einsichtnahme aber mit dem Hinweis, dass diese Zahlung in Ordnung gehen
würde, abgelehnt hätte.
Weder in der Niederschrift über die Schlussbesprechung
noch im Bp-Bericht seien Wiederaufnahmsgründe dargelegt worden.
Andererseits sei sowohl die Streichung der Rückstellung als auch die
Schätzung des betrieblichen Aufwandes (Bericht Tz. 17 und 18) formell und
materiell unbegründet und unberechtigt. Es werde beantragt, die
angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und die Jahre
erklärungsgemäß zu veranlagen. Auch der Bescheid über den
Einheitswert bzw. die Vermögensteuer vom 1.1.1993 werde nach Wegfall der
Bilanzänderung durch die Bp. aufzuheben sein.
Eine mündliche Verhandlung wurde
beantragt.
Mit einem weiteren Schreiben vom 4. Dezember 1996 wurde
auch gegen den Wiederaufnahmebescheid bzw. den Sachbescheid betreffend
Umsatzsteuer des Jahres 1993 Berufung erhoben.
Der Vorsteuerabzug sei aufgrund einer
ordnungsgemäßen, von DI D. ausgestellten Rechnung über
Planungsarbeiten im Auftrag der C. GesmbH erbracht worden. Die Nichtanerkennung
des Vorsteuerabzuges sei vollkommen unberechtigt.
Es werde daher der Antrag gestellt, die angefochtenen
Bescheide unter Hinweis auf die Berufungschrift vom 15. November 1995 ersatzlos
aufzuheben.
Die Betriebsprüfung nahm mit Schreiben vom 12.
Jänner 1996 zu den Ausführungen der Bw. Stellung. Da über die im
Bp. Verfahren vorgelegten Unterlagen keine weiteren (laut Auskunft der Bw.)
vorhanden gewesen seien, sei dies im Bp.-Bericht festgehalten worden. Eine
Übersetzung sei nicht abverlangt worden, nachdem die Bp. festgestellt habe,
dass es sich bei den Projektkosten um solche der CS. GesmbH gehandelt habe und
von ihr ersetzt worden seien.
Im Bp. Bericht sei ausdrücklich darauf verwiesen
worden, dass nur Vorsteuerbeträge aus Rechnungen, welche für
Lieferungen und Leistungen für das eigene Unternehmen erbracht worden
waren, abzugsfähig seien.
Der Hinweis auf Abschnitt 87 Abs. 5 DE-USt sei deshalb
verfehlt, weil ein inländischer Unternehmer eine Leistung an eine in P
ansässige Firma erbringe und die Rechnung für diese Leistung nicht an
den richtigen Abnehmer, die CS. GesmbH sondern an die im Inland ansässige
Bw. ausgestellt worden sei.
Dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung sei nachgekommen
worden, jeder Aufwandsposten sei im Zuge der Schlussbesprechung besprochen
worden, nachdem der Bw. über mehreren Aufforderungen zur Darstellung der
tatsächlichen Kosten der C. GesmbH nicht nachgekommen sei, habe der Aufwand
aber im Schätzungswege ermittelt werden müssen.
Zu einer Kürzung des Aufwandes sei es gekommen,
nachdem einerseits die Aufwendungen nicht die Bw. betreffen würden und
somit keinen betrieblichen Aufwand darstellten, andererseits wie bereits aus dem
Bp. Bericht ersichtlich, die C. GesmbH 1992 Kostenersätze i.H.v. S
27.710.541,73 erhalten hätte, die jedoch erfolgsneutral also auf
Verrechnungskonto gebucht worden seien. Es sei unzulässig, bereits ersetzte
bzw. noch zu ersetzende Aufwendungen als betrieblichen Aufwand zu buchen. Die
Bp. habe in den Jahren 1991 und 1992 Aufwendungen in Höhe von S
24.183.501,69 ausgeschieden. Auf die Kostenersätze sei überhaupt nicht
eingegangen worden.
Was die Rückstellung betreffe sei festzuhalten, dass
die CS. GesmbH bereits rd. S Mio 27,7 an Aufwandsersatz für Leistungen in
angenommener Höhe von rd. S Mio 24,1 geleistet habe. Die Rückstellung
sei für einen künftigen Geldfluss (weil die Bw. in Zukunft wiederum
Zahlungen für die CS. GesmbH zu leisten habe) dotiert worden, wobei eben
gerade dafür bereits Zahlungen (i.H.v. S 27,7-24,1=rd. S 3,6 Mio) geleistet
worden seien. Die Bp. könne der Auffassung der Bw. in diesem Punkt nicht
folgen. Zu den Ausführungen betreffend einer nicht anerkannten Zahlung
180.000,- sei anzuführen, dass die betrieblichen Ausgaben für die Bw.
im Schätzungsweg ermittelt worden seien. Zur konkreten Rechnung könne
keine Stellungnahme abgegeben werden, die Vorlage des entsprechenden Beleges
werde angeregt.
Zu den angeblich fehlenden Wiederaufnahmegründen sei
zu sagen, dass zu jeder Korrektur der Bp. eine Begründung angeführt
worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf Punkt D. des
Betriebsprüfungsberichtes (Wiederaufnahme des Verfahrens) verwiesen. Die
Änderung der Bescheide zum Einheitswert bzw. der Vermögensteuer sei im
Zusammenhang mit obigen Feststellungen zu sehen.
Die Bw. nahm hiezu mit Gegenäußerung vom
31.7.1996 Stellung:
Die Bp. begründe ihr vollkommenes Abgehen von der
ordnungsgemäßen Buchhaltung in keiner Weise. Alle gebuchten
Vorgänge seien von der Bw. in Auftrag gegeben worden. Folge man den
Ausführungen der Bp. dürfe in keinem inländischen Unternehmen ein
Aufwand für ein nichtösterreichisches Unternehmen enthalten sein. Die
Bp. hätte es leicht gehabt, das Vorhandensein von Rechtsbeziehungen bei den
österreichischen Geschäftspartnern (gem. dem Gebot von § 115 BAO)
zu ermitteln.
Soferne die Bp. sich auf abverlangte jedoch nicht
vorgelegte Unterlagen beziehe sei festzuhalten, dass mündliche
Verträge im Verkehr zwischen Geschäftspartnern im Wirtschaftsleben
üblich seien und nicht vorgelegt werden könnten. Bei näherer
Konkretisierung würden natürlich entsprechende Auskünfte gegeben
werden.
Mit Vorhalt vom 15. Oktober 1996 wurde die Bw. seitens des
Finanzamtes für Körperschaften aufgefordert, bestimmte näher
bezeichnete Unterlagen einzureichen.
Unter anderem wurde eine genaue Darstellung der
Tätigkeit der Bw. im Rahmen des Bauprojektes in P, der Vertrag zwischen der
Bw. und der CS. GesmbH betreffend Aufwandsersatz und Kostenteilung, der Vertrag
zwischen der Bw. und der P. AG betreffend die Bauausführung, eine Kopie der
Abrechnung der Provision über S 33 Mio sowie eine Aufstellung jener
Aufwendungen, die eindeutig der Bw. zuzuordnen sind sowie eine Angabe, mit
welchen Einnahmen diese im Zusammenhang stünden, angefordert.
Die Bw. beantwortete den Vorhalt mit Schreiben vom 30.
Dezember 1996 dem neben der Darstellung der Tätigkeit der Bw. u.a. der
Bauvertrag sowie die Vereinbarung über die Kostentragung angefügt
wurde.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der umfangreiche
Finanzierungsvertrag zwischen der CS. GesmbH und dem Finanzkonsortium (X, Y)
samt Abänderungen und Ergänzungen dem Finanzamt ebenso vorgelegt wie
eine von DI D. berichtigte Honorarnote betreffend Planungsarbeiten über S
9,5 Mio nunmehr ohne Umsatzsteuerausweis.
Das Finanzamt für Körperschaften in Wien
erließ am 18. Dezember 1998 eine zu allen Berufungspunkten abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Aus den vorgelegten Unterlagen sowie diversen Vorsprachen
des steuerlichen Vertreters gehe hervor, dass die Bw. zwar die Verwirklichung
des Hotelprojektes in K projektiert habe, dass aber die Realisierung durch die
Tochtergesellschaft in P erfolgt sei. Der österreichischen Gesellschaft
könne somit lediglich Aufwendungen für die Projektierung sowie die
Geschäftsführung im Rahmen der Beteiligungsverwaltung und Finanzierung
zugerechnet werden. Es handle sich bei der Bw. seit Abschluss des Bauvorhabens
de facto um eine Holdinggesellschaft.
Mehrfach sei versucht worden, im Rahmen einer
Funktionsanalyse festzustellen, welche Aktivitäten durch die
österreichische Gesellschaft tatsächlich erbracht worden seien und
eine Kostenaufteilung entsprechend dem Ergebnis der Funktionsanalyse zu
bewirken. Diese habe ergeben, dass die Bw. Grundstücke ausgeforscht habe,
die für ein Hotelprojekt geeignet gewesen seien und sich um die
Finanzierung im Rahmen der 'P-Hilfe der Stadt Wien' bemüht habe. Dabei sei
ein Bauauftrag für die P. AG als Generalunternehmer vermittelt und in
Abgeltung der Vorleistungen eine Provision in Höhe von S 33 Mio erwirkt
worden. Die ab Baubeginn zu erfüllenden Aufgaben hätten sich nur noch
auf die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die Tochtergesellschaft in P
erstreckt, wofür Kosten an diese verrechnet worden seien. Mit Ausnahme der
sogenannten Vorlaufkosten hätten keine weiteren Kosten der Bw. zugeordnet
werden können, da sämtliche von der Bp. ausgeschiedenen Kosten der
Tochtergesellschaft zuzuordnen gewesen seien.
Ein großer Teil der bestrittenen Kosten entfalle auf
die Planung, die sowohl nach der Funktionsanalyse als auch nach Aussagen des
Architekten für die ausländische Tochtergesellschaft erbracht worden
seien. Ein weiterer Teil der nichtanerkannten Aufwendungen resultiere aus dem
Umstand, dass diese von der Tochtergesellschaft ersetzt worden seien.
Darüberhinaus sei die Rückstellung die für künftig zu
ersetzende Kosten gebildet worden war, als unzulässig aufgelöst
worden.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht sei zu analysieren, welche
Gesellschaft Auftraggeber und somit Empfänger der Lieferung oder sonstigen
Leistung gewesen sei. An wen die Rechnung gelegt wordens sei spiele für die
Vorsteuerabzugsberechtigung keine Rolle. Hinsichtlich der Rechnungslegung durch
den Architekten über Planungsleistungen für das Hotelprojekt in K
werde darauf hingewiesen, dass bei Leistungen eines Architekten, der einen Plan
für ein Bauwerk verfasse, die Leistung in einem Dulden der Verwertung des
Entwurfes bestehe und nachdem diese im Ausland erfolge, eine nicht steuerbare
Leistung vorliege. Dies habe der Architekt auch bestätigt, obgleich eine
Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gelegt worden sei. Da diese Architektenleistung
weder für das gegenständliche Unternehmen noch im Inland
ausgeführt worden sei, sei der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. Dies
gelte auch für die übrigen 1990 bzw. 1992 aberkannten
Vorsteuerbeträge.
Was die Wiederaufnahmegründe betreffe, werde auf die
im Bp-Bericht getroffenen Feststellungen verwiesen.
Mit Eingabe vom 21. Jänner 1999 wurde ein Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Der UFS ermittelte in der Folge, dass der im Firmenbuch
ausgewiesene Liquidator der Bw., L. E. unbekannten Aufenthaltes sei und
erließ im fortgesetzten Verfahren einen Fragenvorhalt (19. Feburar 2004)
an die steuerliche Vertretung des Bw.
Bezughabende Unterlagen und Belege sollten vorgelegt,
Fragen beantwortet werden. In Teilbereichen wurden über die Feststellungen
der Bp. hinaus aufklärungswürdige Sachverhalte
hinterfragt.
Die steuerliche Vertretung gab mit Schreiben vom 18. Juni
2004 bekannt, dass Mag. P. die Anteile an der Bw. erworben hätte. Die
Buchhaltungsunterlagen wären an den steuerlichen Vertreter von Mag. P.,
Herrn Mag. H. übergeben worden, weshalb keine Fragen beantwortet und
Unterlagen vorgelegt werden könnten.
In Beantwortung eines diesbezüglichen Vorhaltes gab
Mag. P. mit Schreiben vom 12. Juli 2004 bekannt, dass auch er keinen Kontakt zu
L. E. habe. Die bereits an den steuerlichen Vertreter gestellten Fragen
könnten nicht beantwortet und auch keine Unterlagen beigebracht werden.
Mit Schreiben vom 13. August 2004 bzw. Fax vom 31. August
2004 gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass die Beantwortung des Vorhaltes
des UFS vom 19. Februar 2004 ohne Buchhaltungsunterlagen nicht möglich sei
und warf der Behörde in diesem Zusammenhang die Verletzung der amtswegigen
Ermittlungspflicht gem. § 115 BAO vor. Da ihm das Zusammentreten eines
Senates zur Beantwortung der in der Ladung zur mündlichen Verhandlung
gestellten Fragen nicht notwendig erscheine, werde er der Berufungsverhandlung
fernbleiben.
Die mündliche Verhandlung fand am 1. September 2004
statt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
des Verfahrens
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter der Vorraussetzung
zulässig, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, daß sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 8.3.1994,
90/14/0192).
Die von der Bp. festgestellten erfolgswirksam verbuchten
Zahlungen der Bw. für Aufwendungen, die eine ausländische
Tochtergesellschaft betrafen sowie die Vorlage weiterer maßgeblicher
Verträge und Feststellungen hinsichtlich des Leistunginhaltes und -bezuges
einzelner mit Rechnung abgerechneter Leistungen stellen neue Tatsachen dar, die
erstmals im Verfahren durch die Betriebsprüfung festgestellt wurden und in
der Folge zur Vornahme von Gewinnhinzurechnungen bzw. zur Versagung des
Vorsteuerabzuges führten. Ein diesbezüglicher Verweis ergibt sich
schon aus dem Bp. Bericht Tz. 35. Somit lagen für den gesamten
Prüfungszeitraum Wiederaufnahmsgründe gem. § 303 (4) BAO aufgrund
ein neu hervorgekommener Tatsachen vor.
Die Berufung ist daher in diesem Punkt
abzuweisen.
Umsatzsteuer
§12 Abs. 1 UStG 1972 lautet:
'Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige
Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine
Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge
abziehen:
Z 1 - Die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind...'
§ 3 Abs. 11 UStG 1972 lautet:
'(11)
Eine sonstige Leistung wird im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer
ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird oder
wenn der Unternehmer eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet
oder eine Handlung im Inland unterläßt. Ein Dulden im Inland ist auch
bei der technischen und wirtschaftlichen Beratung und Planung für Anlagen
einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und
Betriebsunterlagen und der Überwachung der Ausführung, bei der
Überlassung von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen, bei der Erstellung
von Gutachten und bei der Datenverarbeitung gegeben, wenn die Auswertung dieser
sonstigen Leistungen durch den Leistungsempfänger im Inland
erfolgt.'
DI D. legte mit Rechnung vom 5.4.1993 eine
Schluss-Honorarnote für Planungsarbeiten an dem Hotel I in K über S
9,5 Mio zuzügl. 20% Mehrwertsteuer an die Bw.
Mit berichtigter Rechnung vom 11. Dezember 1997 wurde die
Rechnung insoferne korrigiert, als darin angeführt wird, dass keine
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werde, da der Ort der sonstigen Leistung nicht
in Österreich liege.
Die Bw. besteht ungeachtet der korrigierten Rechnung auf
dem Vorsteuerabzug.
In ihrer Berufung führt die Bw. an, dass der
Vorsteuerabzug unter anderem (zum Teil nach Absprache mit den
Leistungserbringern) unter Bezugnahme auf Abschnitt 87 Abs. 5 DE-USt und der
zugehörigen Kommentarmeinung in Kranich-Siegl-Waba, Anmerkung 56ff zu
§ 12 erfolgt sei.
Gem. Abschn. 87 Abs. 5 DE-USt wird es zur Vermeidung von
Härten dann nicht zu beanstanden sein, wenn die Steuer deshalb ausgewiesen
wurde, weil die Beteiligten berechtigte Zweifel an der Nichtsteuerbarkeit oder
Steuerfreiheit des maßgeblichen Umsatzes hatten und ihn daher
einverständlich als steuerpflichtig behandelt haben (z.B. wenn zweifelhaft
ist, ob eine Werklieferung im Inland vorliegt).
Abgesehen davon, dass die DE-USt keine verbindliche
Rechtsquelle darstellen, aus der subjektive Rechte geltend gemacht werden
können (vgl. VwGH v. 18.12.2002 98/13/0204), ist dem Begehren der Bw. schon
aus anderen Gründen nicht zu entsprechen.
Die Leistung muss, um die Bw. zum Vorsteuerabzug aus einer
Rechnung zu berechtigen, gem. § 12 Abs. 1 UStG 1972 an sie erbracht worden
sein. Wie schon im Rahmen der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde ist
wesentlich, wer Auftraggeber und somit Empfänger der Leistung war. An wen
die Rechnung gelegt bzw. von wem sie bezahlt wurde, spielt für die
Vorsteuerabzugsberechtigung keine Rolle.
Die Planungsarbeiten wurden, wie schon aus der
(Zwischen)Honorarnote von DI D. vom 16.1.1993 hervorgeht, für die CS.
GesmbH erbracht, womit ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zu untersagen ist.
Ein weiterer Grund für die Versagung des
Vorsteuerabzuges liegt darin, dass gem. § 3 Abs. 11 UStG 1972 eine Handlung
dann im Inland ausgeführt wird, wenn sie im Inland geduldet wird. Darunter
fällt u.a. auch die Planung von Anlagen.
Gemäß Doralt/Ruppe Grundriss des
österreichischen Steuerrechtes 4. Auflage Seite 299 gilt, dass bei der
Beratung auf technischem und wirtschaftlichem Gebiet der Leistungsort im Inland
liegt, wenn die Auswertung der sonstigen Leistung im Inland erfolgt. Dies gilt
auch für die Planung von Anlagen einschließlich der Anfertigung von
Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen und der Überwachung
der Ausführung...
Duldungsleistungen werden dort ausgeführt, wo sich die
übertragenen Befugnisse und Rechte wirtschaftlich auswirken (Hinweis auf
VwGH v. 25.11.1970, 1538/69).
Der Leistungserbringer hat mit berichtigter Rechnung vom
11. Dezember 1997 den Ausweis der Umsatzsteuer korrigiert (keine Umsatzsteuer
mehr ausgewiesen), da der 'Ort der sonstigen Leistung' nicht in Österreich
liege.
Hinzu tritt, dass, nachdem aufgrund der erwähnten
Rechnungskorrektur keine Rechnung mit Vorsteuerabzug mehr vorliegt, ein
Vorsteuerabzug auch aus diesem Grunde nicht mehr möglich war.
Dass der berichtigten Schlussnote vom 11.12.1997 wie die
Bw. mit Eingabe vom 23.2.1998 darstellt, zu entnehmen wäre, dass der
seinerzeitige Vorsteuerabzug jedenfalls zurecht vorgenommen worden sei, kann vom
UFS nicht nachvollzogen werden.
Weitere Vorsteuern aus Rechnungen die an die Bw. gelegt
worden waren jedoch Aufwendungen der CS. GesmbH im Zusammenhang mit der
Hotelerrichtung betrafen wurden aus diesem Grund nicht zum Abzug zugelassen. Die
Aberkennung der Vorsteuern erfolgte im Schätzungswege.
Wie die Bw. in der Berufung vom 15. November 1995 bekannt
gab, erfolgte die Zahlung verschiedener Lieferungen und Leistungen im Zuge der
Errichtung und der Betriebsvorbereitung bzw. der Betriebsführung des
I-Hotel in K deswegen, weil aufgrund devisenrechtlicher Vorschriften und
faktischer Notwendigkeiten keine andere Vorgangsweise möglich war. Die
Verbuchung der Geschäftsfälle sei aufgrund von der Bw. 'nicht
beeinflussbaren Gegebenheiten' erfolgt.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 1996 wurde der Behörde im
Rahmen einer Leistungsbeschreibung dargestellt, dass die Bestimmungen des
Kreditvertrages eine Bezahlung vieler Leistungen in das Ausland nicht
zuließen, sodass die Beträge von der CS. GesmbH an die Bw. und von
ihr an die Leistungserbringer flossen. Mit Vereinbarung vom 14. Juni 1991 hatte
die Bw. erklärt, mit der Bezahlung von Leistungen die direkt im
Zusammenhang mit der geplanten Realisierung des Hotelprojektes
zusammenhängen in Vorlage getreten zu sein und auch künftig in Vorlage
zu treten. Die CS. GesmbH verpflichtete sich im Gegenzug zur Rückerstattung
sämtlicher Aufwendungen. Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1972 hat aber zur Voraussetzung, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen
für das Unternehmen, das den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat,
ausgeführt worden sind. Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug kommt
es, wie schon in der Berufungsvorentscheidung dargelegt nicht darauf an, an wen
die Rechnung adressiert ist und wer die Zahlung erbracht hat (vgl.
Kranich-Siegl-Waba Kommentar zur Mehrwertsteuer § 12 Anm. 43c i.V.m. Erk.
d. VwGH v. 30.6.1986, 85/15/0220)
Die Bp. hat die Vorsteuerbeträge unter Bedachtnahme
auf die gleichfalls nicht anzuerkennenden weil die CS. GesmbH betreffenden und
von dieser zu ersetzenden Aufwendungen (siehe unten) geschätzt. Eine
Unrechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise ist nicht zu erkennen. Die
Berufung wird in diesem Punkt abgewiesen.
Körperschaftsteuer,
Gewerbesteuer, Einheitswert des Betriebsvermögens,
Vermögensteuer
§
7. KStG 1988 lautet:
(1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der
unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen
hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich
mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4), der Sanierungsgewinne (§ 23 Z 1)
sowie des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23 Z 2). Wie das
Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988
und diesem Bundesgesetz.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 lautet:
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst sind.....
§ 6 Abs. 1 GewStG 1953 lautet:
Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der
nach dem Einkommensteuergesetz 1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz
1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis
9 bezeichneten Beträge.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gem. § 184 (1) BAO hat die Abgabenbehörde,
soferne sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder
berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung
sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder
weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung
der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt....
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenpflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§119) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen auf Verlangen der Abgabenbehörde zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann
ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt
die Glaubhaftmachung.
Die Bp. schätzte den betrieblichen Aufwand der Bw.
nachdem eine Trennung der Ausgaben die mit der Bw. bzw. mit der
Tochtergesellschaft in P in Zusammenhang standen, trotz mehrfacher Aufforderung
nicht erstellt worden war.
Der nicht anerkannte Aufwand betraf u.a. Projektkosten
wobei von Seiten der Tochtergesellschaft bereits ein enormer Kostenersatz
für übernommene Zahlungen geleistet worden war.
Die zugehörigen Belege (Rechnungen) liegen z.T. in
ausländischer Sprache vor, teils handelt es sich um Eigenbelege, in machen
Fällen wurden lediglich der Zahlungsfluss durch Überweisungen
dargestellt.
Der genaue Leistungsinhalt lässt sich oft nur
ansatzweise oder gar nicht eruieren. Solcherart ist bereits der Versuch zu
erkennen, ob die im Aufwand gebuchte Zahlung betrieblich veranlasst ist, mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
In einem weiteren Schritt wären die Aufwendungen der
Bw. bzw. ihrer Tochtergesellschaft zuzuordnen. Angesichts des mangelhaften
Belegmaterials konnte eine entsprechende Aufteilung, die sich an den von der Bw.
übernommenen Funktionen zu orientieren hatte, nur im Schätzungswege
ermittelt werden.
Eine Hilfestellung lieferte hiebei die von der Bw. im
Verfahren zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung abgegebene Darstellung
ihrer Tätigkeit sowie Unterlagen wie insbesondere die Vereinbarung
über die Kostentragung.
Die Behörde 1. Instanz hat nach Auswertung der
vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass die Bw. für ein Hotelprojekt
geeignete Grundstücke ausgeforscht, sich um die Finanzierung im Rahmen der
'P-Hilfe der Stadt Wien' bemüht, einen Bauauftrag an die P. AG vermittelt
und dafür eine Provision von S 33 Mio lukriert hat. Die ab Baubeginn zu
erfüllenden Aufgaben hätten sich ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die
Abwicklung des Zahlungsverkehres erstreckt, wofür ohnehin Kostenersatz
geleistet worden sei. Mit Ausnahme sogenannter Vorlaufkosten hätten keine
weiteren Kosten der inländischen Gesellschaft zugeordnet werden
können, womit die übrigen Aufwendungen von der CS. GesmbH zu tragen
seien.
Gemäß Kostentragungsvereinbarung vom 14. Juni
1991verpflichtet sich die CS. GesmbH der Bw. sämtliche Kosten mit denen sie
in Vorlage getreten ist zu ersetzen und für den Fall der Realisierung des
Projektes sämtliche Aufwendungen aus der Projektvorbereitung, der Bau- und
Inbetriebnahmephase, sowie der künftigen Projektbegleitung und Kontrolle zu
ersetzen.
Die Bp. stellte fest, dass die CS. GesmbH S 27.710.541,73
an die Bw. überwiesen und die P. AG weitere S 180.000,- a conto Zahlungen
für Personalbeistellung an die Bw. geleistet hatte.
Die von der CS. GesmbH bis Ende 1992 überwiesenen
Beträge lagen über den von der Bp. geschätzten Kosten mit denen
die Bw. zunächst in Vorlage getreten war (siehe Tabelle).
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öS
|
gesamter betrieblicher Aufwand 1991 lt.
GuV
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-2.897.861,59
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gesamter betrieblicher Aufwand 1992 lt.
GuV
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-29.485.640,10
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Zwischensumme
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-32.383.501,69
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abzügl. Dot. Rückstellung 1992 lt. Bp.
(Tz. 17)
|
7.500.000,00
|
abzügl. geschätzter Aufwand lt. Bp.
(Tz. 18)
|
700.000,00
|
Summe ausgeschiedener Aufwand
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-24.183.501,69
|
|
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Zahlungen der CS. GesmbH abz. Spesen lt. Tz.
18
|
27.710.541,73
Die Bw. verbuchte die von ihr gezahlten Beträge
über Aufwandskonten, z.B. Projektkosten 1992 i.H.v. S 27.457.858,24
(Buchung Aufwand an Zahlungsmittelkonto).
Mit den Zahlungen der CS. GesmbH an die Bw. z.B.
Überweisung v. 14.9.1992 über S 20.246.415,98 wurden obige
Aufwendungen buchmäßig nicht neutralisiert sondern über
Verrechnungskonto geführt (Buchung Zahlungsmittelkonto an
Verrechnungskonto), sodass die Zahlungen der Bw. einerseits aufwandswirksam
blieben, andererseits den Aufwendungen z.B. für das Jahr 1992 in der Bilanz
ein passives Verrechnungskonto i.H.v. S 27.871.619,40 gegenübersteht.
Es ist festzustellen, dass sich Kompensationszahlungen
für die aufwandswirksamen Buchungen z.T. direkt zuordnen lassen. So stellt
die Bw. mit der betragsmäßig höchsten Rechnung Nr. 92/111 vom
24. August 1992 der CS. GesmbH bestimmte Projektkosten i.H.v. S 20.790.000,- in
Rechnung, wobei die CS. GesmbH den gesamten Betrag an die Bw. überwies.
Die mit Rechnung Nr. 92/111 abgerechneten Leistungen
verblieben auch nach Bezahlung durch die CS. GesmbH im Aufwand der Bw.
Bei dem gegebenen Sachverhalt steht es außer Frage,
dass der Kostenersatz mit dem verbuchten Aufwand gegenzuverrechnen gewesen
wäre.
Schon die (ursprüngliche) Verbuchung über
Aufwandskonten ist unrichtig, wäre doch infolge der
Kostentragungsvereinbarung die Einstellung einer Verrechnungsforderung
gegenüber der Tochtergesellschaft geboten gewesen.
Die Bp. verrechnete den, die CS. GesmbH betreffenden
Aufwand folgerichtig mit dem Verrechnungskonto der Bw. (Buchung
Verrechnungskonto an Aufwand).
Der betriebliche Aufwand der Bw. per 1990 wurde anerkannt,
der Aufwand 1991 und 1992 mit jeweils S 350.000,- geschätzt.
Was die Höhe des ausgeschiedenden Aufwandes betrifft,
so wurden die einzelnen Aufwandspositionen detailliert untersucht wobei die der
Bw. zuzurechnenden, anzuerkennenden Aufwendungen getrennt dargestellt und der
nicht anerkannte Aufwand einzeln begründet wurde.
Eine Rechtswidrigkeit ist weder hinsichtlich der Methode
der Schätzung noch in Hinblick auf deren Ergebnis zu erkennen.
Wenn die Bw. einwendet, dass Kostenersätze nur nach
Genehmigung durch das Finanzkonsortium der Bw. zu ersetzen waren ist darauf
hinzuweisen, dass sie für diese Behauptung entsprechende Beweise schuldig
geblieben ist. Die von der Bw. vorgelegte Finanzierungsvereinbarung zwischen der
CS. GesmbH und dem Kreditkonsortium der zu entnehmen ist, dass nach dem Willen
des Konsortialführers die Verwendung der von der Bw. in die CS. GesmbH als
Einlage eingebrachte Betrag zur Bezahlung betrieblich bedingter Rechnungen
verwendet werden müsse, widrigenfalls die Bedingungen für die
Kreditziehung durch die CS. GesmbH nicht erfüllt sei, reicht hierfür
nicht aus.
Dies deshalb, weil nur für den Fall, dass die
Tochtergesellschaft nicht betrieblich bedingte Zahlungen getätigt
hätte, den Bedingungen des Kreditvertrages nicht entsprochen worden
wäre.
Zudem ist die Kostentragungsvereinbarung zwischen der Bw.
und ihrer Tochtergesellschaft, die zu Forderungen der Bw. führte und dem
Kreditvertrag zwischen dem Finanzkonsortium und der Tochtergesellschaft zu
unterscheiden.
Zudem ist die Argumentation angesichts der Tatsache, dass
von der CS. GesmbH 1992 Beträge i.H.v. gesamt S 27.710.541,73
überwiesen und damit sämtliche bis dahin aufgelaufenen Kosten
betragsmäßig mehr als abgedeckt wurden, als überholt zu
bezeichnen. Wenn die Bw. darüberhinaus in der Berufung darstellt, jede
einzelne Zahlung hätte von Vertretern des Generalunternehmers bzw. des
Finanzkonsortiums genehmigt werden müssen und die Verbuchung aufgrund von
durch die Bw. 'nicht beeinflussbaren Gegebenheiten' erfolgte, beides Eingriffe
in die Dispositionsfähigkeit der Bw. sowie der CS. GesmbH so wurden
für diese Behauptungen keine Nachweise vorgelegt. Der Hinweis auf
allfällige mündliche Vereinbarungen in diesem Zusammenhang erscheint
der Behörde angesichts der Höhe der fraglichen Beträge als
unglaubwürdig.
In der Bilanz des Bw. per 31.12.1992 wurde eine
Rückstellung i.H.v. S 7,5 Mio. für offene Projektkosten gebildet.
Rückstellungen stellen bilanzielle Vorsorgen für
noch ungewisse aber wahrscheinliche Aufwendungen der Zukunft dar, wobei diese
Aufwendungen ihre Begründung in der Periode der Rückstellungdotierung
haben müssen. Die Ungewissheit kann dabei entweder
- den Grund des künftigen Entstehens einer Aufwendung
oder
- die Höhe der künftigen Aufwendung, auch wenn
sie dem Grunde nach bereits entstanden ist, betreffen (vgl. VwGH v. 22.4.1986,
84/14/0056).
Die Bp. versagte die Anerkennung der Rückstellung
für Projektkosten i.H.v. S 7,5 Mio, nachdem im gegenständlichen Fall
kein Betriebsaufwand sondern von der CS. GesmbH zu ersetzende Zahlungen
vorliegen würden. Die Bp stellte weiters fest, dass die CS. GesmbH zu
diesem Zeitpunkt (31.12.1992) bereits mehr Geldmittel an die Bw. überwiesen
als die Bw. in ihrer Funktion als Zahlungsstelle an dritte Rechnungsaussteller
bezahlt hat.
Die Bw. gibt hiezu im Rahmen der Berufung an, dass die
aufgelöste Rückstellung Zahlungen betreffe, die bereits kurz nach dem
Bilanzstichtag geleistet hätten werden müssen.
Aus dem zugehörigen Buchungsbeleg geht hervor, dass
auf dem Eigenmittelkonto der Bw. ein Betrag von S 7,5 Mio liege und zur
Bezahlung bestimmter Rechnungen zu verwenden wäre.
Die Einbuchung einer Rückstellung widerspricht den
oben dargestellten Grundsätzen. Die Kosten der als reinen Zahlungsstelle
dienenden Bw. waren von der CS. GesmbH zu ersetzen was auch laufend
geschah.
Die Dotierung der Rückstellung in Höhe eines
gerade vorhandenen Guthabens auf dem Eigenmittelkonto ist solcherart vom
Unverständnis über die Funktion von Rückstellungen geprägt.
Es mag richtig sein, dass im Folgejahr Zahlungen für offene Rechnungen aus
1992 erfolgten, dass diese Tatsache bei der beschriebenen Sachlage jedoch zur
Begründung der Rückstellung heranzuziehen wäre ist für den
UFS nicht nachvollziehbar.
Ein weiterer Zahlungseingang betrifft die Zahlung von S
180.000,- die von Seiten der P. AG für Personalbereitstellung an die Bw.
(Gutschrift 27.7.1992) geleistet wurde. Der Zahlungseingang wurde lt. Bp.
über Verrechnungskonto (Buchung Zahlungsmittelkonto an Verrechnungskonto)
gebucht.
Die Bw. verfügte über kein Personal sodass die
Bp. davon ausging, dass diese Zahlung im Zusammenhang mt der CS. GesmbH stehe.
Laut Bw. sei die Nichtabzugsfähigkeit dieser Zahlung unbegründet und
verwunderlich, nachdem umfangreiche Beweismittel hiezu vorgelegt werden
könnten, diese jedoch von der Bp. abgelehnt worden seien. Eine Aufforderung
zur Beibringung entsprechender Unterlagen im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zur
Klärung des Sachverhaltes wurde nicht gefolgt.
Die Bw. befindet sich insoweit in einem Irrtum, als sie von
der Nichtabzugsfähigkeit der Zahlung, somit einer erfolgswirksamen
Korrektur derselben durch die Bp. ausgeht.
Die Bp. zog obigen Sachverhalt lediglich zur
Begründung ihrer Sachverhaltsannahme (Kostenersätze durch Dritte)
heran, wobei der fragliche Betrag aufgrund seiner Verbuchung (s. oben) nicht in
dem durch die Bp. gekürzten Aufwand enthalten sein kann.
Die Annahme der Betriebsprüfung, nach der es sich bei
dem Zahlungseingang um einen die CS. GesmbH betreffenden Kostenersatz handle,
ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen.
Die Bw. wurde sowohl im Betriebsprüfungsverfahren, im
Verfahren zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung als auch im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens vor dem UFS zur Darstellung einer Kostenaufteilung
(Bw.-Tochtergesellschaft) aufgefordert. Soweit die Bw. dieser nicht nachkam, ist
jedenfalls eine Verletzung der gem. § 138 BAO normierten Mitwirkungspflicht
zu erkennen.
Infolgedessen war es Aufgabe der Behörde, im Rahmen
der freien Beweiswürdigung gem. § 167 BAO die den Betrieb treffenden
Aufwendungen (Vorsteuerbeträge) im Schätzungswege zu ermitteln, wobei
den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen ist (Vgl. VwGH
22.4.1998, 95/13/0191; 10.9.1998, 96/15/0183).
Dabei gilt, dass derjenige, der zur Schätzung Anlass
gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend
mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss
(VwGH 22.4.1998, 95/13/0191; 30.9.1998, 97/13/0033).
Die Bp. hat dem Erfordernis der Ermittlung der
Besteuerunggrundlagen mit höchstmöglicher Genauigkeit entsprochen.
Der im Verfahren vor dem UFS beantragten Beschaffung der
Buchhaltungsunterlagen durch die Behörde wurde durch das (ergebnislos
gebliebene) Schreiben des UFS vom 23. Juni 2004 an Mag. P. zur Vorlage der ihm
bzw. seinem steuerlichen Vertreter übergebenen Unterlagen entsprochen.
Die Berufung gegen die Körperschaftssteuerbescheide
der Jahre 1991 und 1992 ist abzuweisen.
Aufgrund der unveränderten Bemessungsgrundlagen ist
somit auch die Berufung gegen die Gewerbesteuer der Jahre 1991 und 1992, den
Einheitswert des Betriebsvermögens sowie die Vermögensteuer jeweils
zum 1.1.1993 abzuweisen.
Wien,
8. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 3 Abs. 11 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 1 GewStG 1953, Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0550-W/02
- Stammnummer
- 12272
- Gültig
- 08.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF