Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100141/2014
Säumnisbeschwerde - Einstellung
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100141/2014vom 01.06.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf betreffend Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird als gegenstandlos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat gem. § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt 3/6/7/11/15/Schwechat Gerasdorf, Marxergasse 4, 1030 Wien betreffend Gewährung der Familienbeihilfe/Ausgleichzahlung von Jänner 2013 bis Mai 2014 gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat dem Finanzamt gem. § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Das Finanzamt 3/6/7/11/15/Schwechat Gerasdorf hat in der Folge den Bescheid über den Bezug der Ausgleichszahlung für o.a. Monate am 16.9.2014 erlassen und dem Bundesfinanzgericht zur Kenntnis gebracht.
Dem Beschwerdebegehren wurde somit Rechnung getragen.
Die Säumnisbeschwerde wird daher für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil sich der Beschluss bereits aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 1. Juni 2015
Normen und Schlagworte
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100141/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100141.2014
- Stammnummer
- 122681
- Gültig
- 01.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF