Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1507-W/04
Aufhebung eines Bescheides wegen res iudicata
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1507-W/04vom 13.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erlassung einer (zweiten) Berufungsvorentscheidung ohne vorausgehenden Vorlageantrag ist rechtswidrig.
Eine dennoch vom Finanzamt erlassene Berufungsvorentscheidung ist als neuerlicher Erstbescheid zu werten, dem das Hindernis der res iudicata entgegen steht. Ein solcher Bescheid ist daher von der Abgabenbehörde 2. Instanz ersatzlos aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den als zweite
Berufungsvorentscheidung bezeichneten Bescheid des Finanzamtes vom 30. Juni 2004
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für die Monate April und Mai 2003 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am 17. Juni 2003 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1. April bis 30.
Juni 2003.
Begründet wurde die Rückforderung damit, dass
sich die Tochter der Berufungswerberin (Bw.) seit April 2003 nicht mehr
überwiegend im gemeinsamen Haushalt aufhalten würde.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 23. Juni 2003 gegen obigen
Bescheid Berufung und führt darin unter anderem aus:
"Ich bin der
Meinung, als meine Tochter D., 13.8.1987
geb., aus meinem Haus an der o.a. Adresse auszog, geistig noch nicht in der Lage
war, die Ausmaße ihres Handelns einzusehen. Es war auch mit dem
Kindesvater KV mündlich ausgemacht,
dass unsere Tochter nur kurzfristig ausziehen werde und sich erst nach einer
Bedenkzeit von ca. 3 - Monaten entscheiden werde, wo sie in
Zukunft leben will.
Weiters verstehe
ich nicht, warum ich für den Monat April 2003 die Familienbeihilfe bezahlen
muss, wo meine Tochter erst Anfang Mai 2003 vorerst ausgezogen ist und auch erst
seit 5.5.2003 polizeilich durch ihren Vater angemeldet wurde. Ich glaube
weiters, dass es dem Kindesvater nicht wirklich um die Erziehung seines Kindes,
sondern lediglich um die Bezahlung der möglichen ausständigen
Familienbeihilfe geht. Er versucht weiters mich mit allen ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln mich zu kränken und eine Entfremdung meiner Tochter zu
mir herbeizuführen.
Schlussendlich
möchte ich anmerken, dass, als ich im August 2001 das eheliche gemeinsame
Haus verließ, ich erst nach der Scheidung im Monat Oktober 2001, Alimente
von meinem geschiedenen Mann und Familienbeihilfe (die bis Ende September an ihn
überwiesen wurden) vom zuständigen Finanzamt überwiesen bekam.
Ich selbst habe damals, um Schwierigkeiten mit meinem geschiedenen Mann aus dem
Weg zu gehen, keine rechtlichen Schritte unternommen. Wenn mein geschiedener
Mann auf dieses Geld angewiesen ist, bin ich natürlich gewillt dies
ausstehende Geld, aber erst ab Mai 2003 zu bezahlen, bzw. dieses Geld zu
überweisen. Da ich jedoch nicht glaube, dass mein geschiedener Mann die
Familienbeihilfe wirklich für die Erziehung des Kindes verwendet, wäre
es mir angenehmer die Familienbeihilfe persönlich meiner Tochter zu
übergeben."
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 4.
Juli 2003 legte die Bw. ein von ihrer Tochter unterfertigtes Schriftstück
vor, in dem sie bestätigt, dass sie Anfang Mai von ihrer Mutter ausgezogen
sei.
Das Finanzamt erließ am 25. Juli 2003 eine
Berufungsvorentscheidung, deren Spruch wie folgt lautete:
"Der
Berufung wird stattgeben.
Der Bescheid
wird aufgehoben.
Alte
Vorschreibung: 4-6/03 FB 431,10; KG 152,70
Neue
Vorschreibung: 6/03 FB 143,70; KG 50,90."
Hieraus ist erkennbar, dass in Wahrheit eine
Abänderung des Bescheides erfolgt ist und der Berufung teilweise
stattgegeben wurde.
Laut Aktenlage ist diese Berufungsvorentscheidung in
Rechtskraft erwachsen.
In weiterer Folge wies das Finanzamt den Antrag des
Kindesvaters auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für die strittigen Monate April und Mai 2003 ab.
Der Kindesvater brachte gegen diesen Bescheid Berufung ein;
aus hier nicht mehr interessierenden Gründen kam das Finanzamt zur Ansicht,
dass die Tochter tatsächlich bereits im März 2003 aus dem
mütterlichen Haushalt ausgezogen sei.
Das Finanzamt erließ daraufhin gegen die Bw. einen
als "zweite Berufungsvorentscheidung" bezeichneten
Rückforderungsbescheid, datierend vom 30. Juni 2004.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist brachte die Bw. eine
Eingabe ein, in der sie sich gegen die Feststellung wendet, die Tochter sei
bereits im März 2003 aus dem Haushalt der Bw. ausgezogen. Händisch ist
auf dieser Eingabe das Wort "Berufung" vermerkt. Es ist nicht
erkennbar, ob dieser Vermerk von der Bw. oder vom Finanzamt stammt.
Diese Eingabe wurde vom Finanzamt offensichtlich als
Vorlageantrag gewertet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz unter den dort genannten Voraussetzungen
über eine Berufung mittels Berufungsvorentscheidung
absprechen.
Gegen einen solchen Bescheid kann gem. § 276 Abs. 2
BAO innerhalb eines Monats ab Zustellung ein Vorlageantrag eingebracht
werden.
Gemäß
§ 276 Abs. 5 BAO darf eine zweite
Berufungsvorentscheidung - außer wenn sie dem Berufungsbegehren
vollinhaltlich Rechnung trägt - nur erlassen werden, wenn alle
Parteien, die einen Vorlageantrag gestellt haben, zustimmen.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die
(erste) Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2003 nicht angefochten wurde und
daher in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Finanzamt hat dennoch am 30. Juni 2004 einen als
"zweite Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Bescheid
erlassen.
In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus:
Wie oben ausgeführt, setzt die Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung die Einbringung eines Vorlageantrages voraus. Die
(neuerliche) Absprache über eine Berufung ohne Vorlageantrag wäre
daher rechtswidrig.
Aus den VwGH-Erkenntnissen vom 23.9.1994, 94/17/0124 und
vom 24.6.1997, 93/17/0369 (jeweils ergangen zu § 211 WAO), ist erkennbar,
dass dann, wenn einer "Berufungsvorentscheidung" kein
erstinstanzlicher Bescheid und keine dagegen erhobene Berufung vorausgeht, es
sich in Wahrheit eben um keine Berufungsvorentscheidung handelt. Auch eine
diesen Bescheid beigegebene unzutreffende Rechtsmittelbelehrung sei aus diesem
Grund ohne Belang.
Da also von der Bw. kein Vorlageantrag eingebracht wurde,
ist die "zweite Berufungsvorentscheidung" vielmehr als neuerlicher
Rückforderungsbescheid von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag -
unabhängig von einem Berufungsverfahren - anzusehen. Die Eingabe vom
14. Juli 2004 ist daher als dagegen gerichtete Berufung zu
betrachten.
Damit hat das Finanzamt in Wahrheit ein zweites Mal nach
dem bereits am 17. Juni 2003 erlassenen Rückforderungsbescheid, wobei
über die dagegen gerichtete Berufung vom 23. Juni 2004 mittels
(erster) Berufungsvorentscheidung entschieden wurde, in der gleichen Sache einen
weiteren Rückforderungsbescheid erlassen.
Somit ist es der Abgabenbehörde zweiter Instanz
verwehrt, über die Berufung vom 23. Juni 2003 abzusprechen, da
über diese mit rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung entschieden
worden ist (vgl. zB VwGH 26.4.1994, 90/14/0047).
Der Erlassung eines neuerlichen
Rückforderungsbescheides stand damit das Hindernis der entschiedenen Sache
(res iudicata) entgegen. Da der Bescheid vom 30. Juni 2004 also nicht hätte
ergehen dürfen, war er gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos
aufzuheben.
Wien, am 13.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1507-W/04
- Stammnummer
- 12252
- Gültig
- 13.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF