Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1946-L/02
Familienheimfahrten eines Gastarbeiters nach Kroatien als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1946-L/02vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1997
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1997
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Einkommen
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132.335 S
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Einkommensteuer
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9.410,48 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-22.430,86 S
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- 13.020,38 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 946,20 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der
Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte im Zuge seiner Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 die
Aufwendungen für regelmäßige Heimfahrten zu seiner in Kroatien
lebenden Familie als Werbungskosten geltend. Die Aufwendungen wurden nicht
anerkannt, da trotz Aufforderung weder Unterlagen vorgelegt noch nähere
Ausführungen zum Antrag gemacht wurden.
In einer gegen den Einkommensteuerbescheid eingebrachten
Berufung wurde durch den steuerlichen Vertreter des Bw. im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt: Der Bw. bewohne an seinem Beschäftigungsort
lediglich eine 10 m² große "Schlafstelle" bzw.
"Gastarbeiterunterkunft". Ein Zuzug seiner Ehefrau mit fünf Kindern sei
daher tatsächlich nicht möglich und mangels
Niederlassungsbewilligungen nach dem Fremdengesetz auch rechtlich nicht
zulässig. Der Bw. selbst verfüge erst seit 18.2.2000 über eine
unbefristete Niederlassungsbewilligung in Österreich, sodass ihm zuvor auch
aus diesem Grund die Aufgabe des Familienwohnsitzes samt landwirtschaftlichem
Besitz nicht zumutbar gewesen sei. Was die regelmäßigen Fahrten
zwischen Beschäftigungsort und Wohnort betreffe, verfüge er zwar
über kein Fahrtenbuch, es sei jedoch auf den tatsächlichen
Lebenssachverhalt abzustellen und es komme auch dem Inhalt von Erklärungen
des Steuerpflichtigen Bedeutung zu.
Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: Eine Bestätigung
der Heimatgemeinde, wonach die Ehefrau während der Abwesenheit des Bw.
dessen Landwirtschaft bewirtschafte - eine Bescheinigung über die
Fläche des landwirtschaftlichen Besitzes (4.082 m²) - eine
Familienstandsbescheinigung, wonach neben der Ehefrau noch fünf
großteils minderjährige Kinder am Heimatort leben - eine
Bestätigung der Versicherungszeiten - eine eidesstättige
Erklärung des Bw., wonach er zweimal monatlich mit dem Zug zu seiner
Familie fahre, eine Zugkarte koste 1.400 S - Kopien zweier
Reisepässe des Bw. mit zahlreichen Ausreisestampiglien.
Ein Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde um
nähere Ausführungen zur Landwirtschaft am Heimatort und einer
Aufstellung über die Familienheimfahrten wurde in folgender Weise
beantwortet: Auf dem landwirtschaftlichen Besitz in Kroatien würden
Kukuruz, Getreide und Kartoffel angebaut und Schweine, Ziegen und Hühner
gehalten. Was die Familienheimfahrten betreffe, seien durch Ein- und
Ausreisestampiglien Heimfahrten für 1997 zumindest für folgende
Wochenenden dokumentiert: 10.1. bis 12.1., 11.2. bis 16.2., 1.3. bis 2.3., 8.3.
bis 9.3., 5.4. bis 6.4., 19.4. bis 20.4., 31.5. bis 1.6., 28.6. bis 29.6., 30.8.
bis 31.8., 22.11. bis 23.11, 6.12. bis 8.12., 22.12. bis 6.1. Außerdem
seien zusätzliche Familienheimfahrten glaubhaft und durch eine
Stellungnahme des BM für Inneres urkundlich dokumentiert, dass seitens der
Grenzorgane auf Grund der Verkehrsüberlastung an den Wochenenden
häufig Reisepässe nicht gestempelt würden. In den letzten zwei
bis drei Jahren würden solche Stempel überhaupt nur noch selten
angebracht, sodass für die Jahre 2000 und 2001 kaum noch welche vorhanden
wären, obwohl der Bw. weiterhin durchschnittlich jedes zweite Wochenende
nach Hause gependelt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen, da mit der Landwirtschaft keine relevanten
Einkünfte erzielt würden und nach dem geschilderten Sachverhalt eine
berufliche Veranlassung für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in
unüblicher Entfernung vom Arbeitsort nicht vorliegen würde.
Im Vorlageantrag wurde zunächst darauf verwiesen, dass
das Einkommensniveau in Kroatien wesentlich geringer sei als in Österreich,
weshalb eine in Österreich geltende Rechtssprechung, die verlange, dass die
Ehefrau ca. 30.000 S jährlich verdienen müsse, dort nicht gelten
könne. Überdies sei es unzumutbar, in Kroatien Haus und Hof
aufzugeben, wenn der Bw. über keine unbefristete Arbeitsbewilligung
verfüge. Wenn auch aus dem landwirtschaftlichen Besitz im Vergleich zum
österreichischen Einkommensniveau kein erhebliches Einkommen erzielbar
wäre, so stelle er doch in Kroatien eine unablässige Existenzsicherung
dar. Schließlich wurde auf die restriktiven österreichischen
Einwanderungsbedingungen für "Drittstaatsangehörige" verwiesen und die
damit verbundene Wartezeit, mit der jedenfalls für die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung zu rechnen sei. Zum Nachweis der Bahnkosten wurde eine
Zugfahrkarte aus dem Jahre 2001 vorgelegt.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurden
ergänzend noch Unterhaltskosten des Bw. für seine fünf
minderjährigen Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht. In diesem Zusammenhang wurden Schulbesuchsbestätigungen und
notariell beurkundete Unterhalts- und Wohnsitzbescheinigungen betreffend die
Kinder übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Familienheimfahrten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten
sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen
erfolgt. Zur Problematik, inwieweit derartige Gründe vorliegen, wurden
durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach
Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde
Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die
Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil der Ehegatte am Ort des
Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante
Einkünfte erzielt (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH 27.2.2002,
98/13/0122). Im Erkenntnis vom 20.12.2000, 97/13/0111, trifft der
Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf weitere Judikatur die Feststellung,
dass berufliche Veranlassung dann vor liegt, wenn einem Arbeitnehmer die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen
haben kann. Das Erkenntnis vom 20.4.2004, 2003/13/0154, verweist auf diese
Judikatur und schränkt die Aussage dahingehend ein, dass die Ursachen aus
Umständen resultieren müssen, die von erheblichem objektiven Gewicht
sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.
Der Berufungswerber ist bereits
seit dem Jahr 1993 durchgehend in Österreich erwerbstätig und besucht
regelmäßig seine in Kroatien lebende Familie. Als Gründe, die
ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar erscheinen lassen,
führt er einerseits einen landwirtschaftlichen Besitz im Heimatort an,
andererseits die rechtlichen Schwierigkeiten, mit denen ein Umzug seiner Familie
nach Österreich auf Grund der Bestimmungen des Fremdengesetzes verbunden
wäre.
Zu den Ausführungen ist
zunächst zu bemerken, dass es wohl richtig ist, dass
Niederlassungsbewilligungen für "Drittstaatsangehörige" sehr
eingeschränkt vergeben werden und dies eine Erschwernis für einen
Umzug bedeutet. Wenn jedoch der Berufungswerber niemals irgendwelche
Vorkehrungen getroffen hat oder auch nur den Versuch unternommen hat, für
seine Familie eine Niederlassungsbewilligung zu erwirken, und feststeht, dass er
dies auch nie beabsichtigt hat, kann hieraus keine Unzumutbarkeit für eine
Verlegung des Familienwohnsitzes abgeleitet werden, und hat diese zweifellos
andere Ursachen. Gewichtigere Gründe liegen jedoch vor, wenn der
Berufungswerber auf seinen "landwirtschaftlichen Besitz" verweist. Wohl steht es
außer Frage, dass dieser Grundbesitz von seiner Größe her
keiner Landwirtschaft mit Einkünften entspricht, die in Österreich
irgendeine Relevanz hätten. Unter Berücksichtigung des mit
österreichischen Verhältnissen nicht vergleichbaren Einkommensniveaus
in Kroatien und des Kaufkraftunterschiedes kann jedoch dem Argument nicht
entgegengetreten werden, dass der Besitz, der zumindest zum Anbau von
Gemüse und zur Haltung mehrerer Nutztiere geeignet ist, ein relevanter
Beitrag zur Existenzsicherung der Familie ist, insbesondere da in der Familie
- zumindest noch im Berufungsjahr - fünf Kinder zu erhalten
sind. Bei diesem Sachverhalt ist zweifellos eine Unzumutbarkeit zur Verlegung
des Familienwohnsitzes gegeben, die die steuerliche Berücksichtigung von
Familienheimfahrten grundsätzlich rechtfertigt.
Zweifel ergeben sich jedoch
bezüglich der Höhe der vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang
erklärten Aufwendungen. Aus den Ein- und Ausreisestampiglien im Pass sind
lediglich zwölf Heimfahrten im Berufungsjahr nachweisbar. Dass nicht bei
jeder Ein- oder Ausreise gestempelt wurde, mag richtig sein, doch konnte der
Berufungswerber auch auf andere Weise die Anzahl der Heimfahrten nicht glaubhaft
machen. Seine eidesstättige Erklärung, laut der der Berufungswerber
circa zweimal monatlich mit dem Zug zu seiner Familie gefahren sei und eine
Zugkarte 1.400 S koste, ist insofern unglaubwürdig, da die Ein- und
Ausreisestempel im Pass, soweit sie noch lesbar sind, auf einen
Grenzübertritt auf der Autobahn oder Bundesstraße hinweisen. Eine
Erklärung für diese Diskrepanz oder sonstige glaubwürdige
Hinweise auf die tatsächlichen Aufwendungen konnten seitens des
Berufungswerbers nicht erbracht werden. Da sich andererseits die aus den
Stempeln ableitbaren Heimfahrten gleichmäßig auf das Kalenderjahr
verteilen und monatliche Heimfahrten auch in Hinblick auf die vom
Berufungswerber zurückzulegende Strecke realistisch sind, ist eine
steuerliche Berücksichtigung von zwölf Heimfahrten gerechtfertigt. Zur
Höhe der Fahrtkosten, die ebenfalls mangels Nachweis nur geschätzt
werden können, stützt sich der unabhängige Finanzsenat auf eine
vom steuerlichen Vertreter in Zusammenhang mit Heimfahrten von Gastarbeitern
vorgelegte Zeitungsmeldung, wonach für die Mitfahrt in Gastarbeiterbussen
nach Kroatien, Bosnien etc. ca. 1.000 S zu bezahlen sind. Auf Grund dieser
Überlegungen werden daher Werbungskosten für Familienheimfahrten in
Höhe von 12.000 S berücksichtigt.
2. Unterhaltsleistung für
die minderjährigen Kinder:
Nach § 34 Abs. 7
EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für Kinder grundsätzlich, je nach
den Voraussetzungen, durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder
den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Diese Transferleistungen bzw.
Absetzbeträge kommen jedoch dann nicht zum Tragen, wenn sich
haushaltszugehörige Kinder eines Steuerpflichtigen ständig im Ausland
aufhalten. Da in diesen Fällen die eingeschränkte
Leistungsfähigkeit, die die Unterhaltsverpflichtung mit sich bringt, durch
keine der genannten Maßnahmen abgefedert wird, hat der
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00,
festgestellt, dass diese gesetzliche Bestimmung keinesfalls ausschließt,
dass Unterhaltsleistungen für solche Kinder nach den allgemeinen Regeln des
§ 34 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Der Berufungswerber hat durch
Vorlage entsprechender von seiner Heimatgemeinde bestätigter Unterlagen den
Nachweis erbracht, dass er im Berufungsjahr für seine fünf noch
minderjährigen und in Berufsausbildung stehenden Kinder angemessenen
Unterhalt geleistet hat. Die oben zitierte Ausnahmeregelung kann im vorliegenden
Fall zur Anwendung kommen, der Anspruch auf Anerkennung einer
außergewöhnlichen Belastung aus diesem Titel besteht zu Recht. Die
Höhe der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen
orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland.
Unter Berücksichtigung des Antrags des Berufungswerbers und in Anlehnung an
die in derartigen Fällen übliche Verwaltungspraxis bestehen keine
Bedenken, die Leistungen in Höhe von 50 € (688,02 S) pro
Monat und Kind ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes zu schätzen. Im
Berufungsjahr bedeutet dies eine außergewöhnliche Belastung von
3.000 € bzw. 41.281 S.
Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
7. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1946-L/02
- Stammnummer
- 12249
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF