Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0287-L/03
Betriebsausgaben eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0287-L/03vom 26.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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311.638 S
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Einkommensteuer
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65.057 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-19.742 S
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45.315 S
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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3.293,17 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblattblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt als Geschäftsführer der M-GmbH,
an der er zu 25% beteiligt ist, Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Ein Geschäftsanteil in Höhe von 50% wird vom stV des Bw.
gehalten. Unternehmensgegenstand der M-GmbH ist der Handel und die Entwicklung
von Maschinen. Der Bw. erzielt weiters als Miteigentümer Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, die im berufungsgegenständlichem Jahr laut
angefochtenem Bescheid S 63.903,--, laut geändertem
Feststellungsbescheid vom 15. März 2004 S 122.333,--
betragen.
In der Steuererklärung machte er hinsichtlich der
Einkünfte als Geschäftsführer als "Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte" einen Betrag von S 18.396,--
geltend. Der Steuererklärung war ein MI, dem Vater des Bw., betreffendes
Jahreslohnkonto für 1999 beigelegt, wonach dieser monatlich S 1.533,--
bzw. im gesamten Jahr insgesamt S 18.396,-- als "Konsulent" bezogen
habe.
Über Vorhalt der Amtspartei, warum Lohnzahlungen aus
1999 Werbungskosten darstellten, gab der Bw. an, dass deren
Berücksichtigung deshalb bei ihm persönlich erfolgt seien, weil er sie
auch persönlich getragen habe. MI mache für den Bw.
"Trendforschungen und Marketingberatungen, um
diesen als Geschäftsführer der M-GmbH zu beraten". Aufgrund von
Uneinigkeit hinsichtlich der Beschäftigung des MI in der
Gesellschafterstruktur, habe man sich darauf verständigt, dass diese Kosten
vom Bw. persönlich zu tragen seien. Über die grundsätzliche
Betriebsausgabeneigenschaft gebe es
"sicherlich keine Diskussion". In einer
Beilage wurde seitens der überweisenden Bank bestätigt, dass vom Konto
des Bw. im Jahr 2000 insgesamt ein Betrag von S 18.000,- an MI überwiesen
worden sei.
Im hier angefochtenen Bescheid fanden die an MI bezahlten
Beträge mit der Begründung keine Berücksichtigung, dass dieser
bereits 1997 nach Japan übersiedelt sei und in Österreich keine
Unterlagen über die Beratertätigkeit auflägen. Auch von der
M-GmbH würde die Tätigkeit nicht abgegolten.
In der gegen diesen Bescheid eingereichten Berufung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Geschäftsführers,
an den die Beträge geleistet worden seien, nicht nur der Gründer der
M-GmbH, sondern auch der Begründer der "Idee der japanischen
Handwerkszeuge" sei. Sehe man den Umsatz der M-GmbH mit diesen Produkten an,
könne man den Stellenwert des MI und seiner Tätigkeit in Japan sowie
auf europäischen Märkten einschätzen. Es sei für den Bw.
immer ein klares Bedürfnis gewesen, dieses Know-how nicht gänzlich
abließen zu lassen, weswegen er MI als persönlichen Berater engagiert
und ihm einen Bruchteil seiner Aufwendungen abgegolten habe.
In einem Ergänzungsersuchen wies die Amtspartei
zunächst allgemein auf die bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen erforderlichen Voraussetzungen (Publizität, klarer Inhalt,
Fremdvergleich) hin. Weiters verwies sie darauf, dass der Vertragsabschluss mit
detaillierter und inhaltlich klarer Darlegung der erbrachten Leistungen
nachgewiesen werden müsse und ein fremdüblicher Zahlungsverkehr zu
erfolgen habe, der dann nicht vorliege, wenn ein von der Leistungserbringung
unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart werde.
Mangels Vorhaltsbeantwortung innerhalb einer dreimonatigen
Frist wurde die Berufung mit dem Hinweis abgewiesen, dass die zur stattgebenden
Berufungserledigung benötigten Unterlagen nicht vorgelegt worden
seien.
Im Vorlageantrag führte der Bw. aus, dass ein
Naheverhältnis nicht generell zu Verdachtsvermutungen gegen
Angehörigenvereinbarungen bzw. zu einer steuerlichen Schlechterstellung
führen dürfe. Aus Sicht der Publizität sei Schriftform des
Vertrages nicht erforderlich, sodass die Bestätigung der überweisenden
Bank dieser Anforderung Rechnung trage. Zum Inhalt des Vertrages wurde
gleichlautend wie in der Berufung ausgeführt, dass der Vater des
Geschäftsführers nicht nur der Gründer der M-GmbH, sondern auch
der Begründer der "Idee der japanischen Handwerkszeuge" sei. Wenn man den
Umsatz der M-GmbH mit diesen Produkten ansehe, könne man den Stellenwert
des MI und seiner Tätigkeit in Japan sowie auf europäischen
Märkten einschätzen. Es sei für den Bw. immer ein klares
Bedürfnis gewesen, dieses Know-how nicht gänzlich abließen zu
lassen, weswegen er MI als persönlichen Berater engagiert und diesem einen
Bruchteil seiner Aufwendungen abgegolten habe. Aus Sicht des Fremdvergleiches
würde auch jeder Dritte für Vertriebsleistungen am japanischen Markt
ein Entgelt verlangen.
Nach Vorlage des Rechtsmittels an den Unabhängigen
Finanzsenat richtete dieser am 15.4.2004 folgenden Vorhalt an den
zustellungsbevollmächtigten stV des Bw.:
"1.
Welche konkreten Tätigkeiten verrichtet MI für die M-GmbH bzw deren
Geschäftsführer?
Inwieweit
lässt sich der "Stellenwert des MI und seiner Tätigkeit in Japan" (so
Ihre Ausführungen in der Berufungsschrift) in der Umsatzentwicklung der
M-GmbH ableiten?
Ein
bloßer Hinweis auf "Trendforschungen und Marketingberatung" erscheint nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht ausreichend, um das
Tätigkeitsfeld zu beschreiben.
2.
Auf welcher vertraglichen Grundlage erfolgt die Tätigkeit des MI? Der
entsprechende Vertrag wäre vorzulegen.
3.
Eine lückenlose Dokumentation des Zahlungsflusses wäre zu
erbringen.
4.
Inwieweit wirkt sich die Tätigkeit des MI auf die Einkünfte des Bw.
aus?
Um bei ihm den Tatbestand
der Werbungskosteneigenschaft zu erfüllen, müssten die vom Bw.
getragenen Aufwendungen der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner Einnahmen
als Geschäftsführer dienen (vgl. § 16 Abs. 1
EStG 1988). Ob die Tätigkeit des MI Einfluss auf die Einnahmen der
M-GmbH hat, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.
5.
Inwieweit bestand in der "Gesellschafterstruktur" der M-GmbH Uneinigkeit
hinsichtlich der Beschäftigung des
MI?
6. Gibt es über diese
Diskussionen schriftliche Aufzeichnungen bzw. Gesellschafterbeschlüsse?
Wenn ja, wären diese vorzulegen.
7.
Welche Position haben Sie als Mehrheitsgesellschafter der M-GmbH hiezu
vertreten?
Seitens
des Unabhängigen Finanzsenates wird nochmalig auf die für
Verträge zwischen nahen Angehörigen erforderlichen Kriterien
verwiesen.
Nach dem derzeitigen
Verfahrensstand bzw. den von ihnen gemachten Ausführungen
(Vorhaltsbeantwortung, Berufung, Vorlageantrag) erfüllt die behauptete
gegenständliche Vereinbarung keine einzige dieser Voraussetzungen, sodass
ohne Vorlage weiterer Beweismittel Ihr Berufungsbegehren voraussichtlich
abgewiesen werden wird."
Der Vorhalt wurde vom stV folgendermaßen
beantwortet:
1. Die Tätigkeit des MI für die M-GmbH bzw. den
Bw. beträfe insbesondere die Marktforschung, die Sortimenterstellung sowie
die damit zusammenhängende Beschaffung neuer interessanter Produkte aus
Japan, Kanada und den USA für den europäischen Absatzmarkt. Für
die Erforschung des japanischen Marktes im Bereich der Beschaffungspolitik
würden in Hinkunft noch größere Investitionen in die
Tätigkeiten des MI notwendig sein. Es sei nochmalig darauf zu verweisen,
dass MI unter dem Aspekt von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nur
ein Bruchteil seiner Aufwendungen abgegolten worden sei. Auch für die
M-GmbH sei dies die kostengünstigste Variante gewesen. Darüber hinaus
habe zwischen den Gesellschaftern Uneinigkeit im Bereich der Einkaufs- und
Beschaffungspolitik bestanden.
2. Aufgrund der geringen finanziellen Abgeltung gebe es nur
mündliche Vereinbarungen.
3. Die lückenlose Dokumentation des Zahlungsflusses
sei durch die Bankbestätigung des überweisenden Bankinstitutes
erbracht.
4. und 5. Der Bw. habe in seiner Funktion als
Geschäftsführer der M-GmbH das Wissen für die Beschaffungs-
Einkaufspolitik insbesondere den japanischen Markt betreffend über seinen
Vater, der sich in Japan aufhalte, "zugekauft". Ansonsten müsse der Bw.
selbst Reisen nach Japan unternehmen, deren Kosten im Aufwand der M-GmbH
verbucht würden. Von dieser ungleich kostenintensiveren Variante sei
abgesehen worden. Genau in diesem Zusammenhang habe Uneinigkeit unter den
Gesellschaften bestanden, da man sich nicht habe einigen können, einen
externen Berater zu bezahlen. Daher sei MI nicht im Unternehmen angestellt
worden. Die übrigen Gesellschafter hätten die Ansicht vertreten, dass
durch das "Portfolio eines Geschäftsführers" diese Aufwendungen
abgedeckt seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Abschluss des Vertrages zwischen dem Bw. und IK unter dem Blickwinkel von
"Angehörigenvereinbarungen"
Bei
Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist zu prüfen, ob die
Zahlungen betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs 4 EStG 1988) oder
ob sie sich - dem Grunde und der Höhe nach - nur aus dem
Naheverhältnis ergeben und daher als freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs 1
Z 4) zu qualifizieren sind (VwGH 4.9.1992, 91/13/0196). Hintergrund ist das
Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden
Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung
resultiert (VwGH 27.4.2000, 96/15/0185), und der dazu führt, dass
steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen
Gegebenheiten herbeigeführt werden (VwGH 18.10.1995, 95/13/0176). Daher
müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung
zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen
(Doralt/Renner,
EStG8, Tz 158 zu §
2).
Die Judikatur
über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (VwGH
10.5.1988, 87/14/0084), wobei die Bedeutung vor allem im Bereich der
Beweiswürdigung liegt (VwGH 6.10.1992, 89/14/0078, 1993, 301 bzw VwGH
24.9.2003, 97/13/0232). Die zu beachtenden Kriterien (siehe unten) dürfen
daher nicht generell als Verdachtsvermutungen gegen
Angehörigenvereinbarungen angesehen werden
(Ruppe,
Familienverträge2, 105, 110).
Das Abstellen auf ein Angehörigenverhältnis reicht daher nicht aus,
eine steuerliche Schlechterstellung sachlich zu begründen (VfGH 16.6.1987,
G 52/87, siehe auch Beiser,
ÖStZ 1984, 234 sowie
Doralt/Renner,
EStG8, Tz 158/2 zu §
2).
Für die Anerkennung eines
Vertrages zwischen nahen Angehörigen müssen eindeutige Vereinbarungen
vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und
-verwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen
Tragfähigkeit zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden
Steuerpflichtigen gehen (VwGH 7.12.1988, 88/13/0099). Verträge zwischen
nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher
Gültigkeit (VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - im Steuerrecht nur dann
anerkannt, wenn sie
- nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizitätswirkung),
- einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Die
Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Kriterien entsprechen
ständiger Rechtsprechung, (vgl z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082,
2000, 384 zu einem
Dienstverhältnis zwischen einem Landtagsabgeordneten und seiner
Ehegattin;VwGH 31.3.2003, 98/14/0164,
zur Verrichtung von Buchhaltungsarbeiten durch einen studierenden Sohn; VwGH
4.6.2003, 2001/13/0300 zu Schreibarbeiten der Kinder; VwGH 4.6.2003, 97/13/0208
zu nicht näher bestimmten Werkleistungen der Ehegattin und VwGH 16.9.2003,
97/14/0054 zu Leistungen des Lebensgefährten; vgl. im einzelnen auch
Doralt/Renner,
EStG8, Tz 160 zu
§ 2).
Die
einzelnen Kriterien haben lediglich für die
Beweiswürdigung Bedeutung (E
20.11.1990, 89/14/0090, E 30.6.1994, 92/15/0221).
Ausreichende
Publizität ist an sich keine
Besonderheit für Familienverträge, sondern allgemein für die
steuerliche Anerkennung von Verträgen erforderlich
(Ruppe,
Familienverträge2, 115, 119).
Schriftform des Vertrags ist zwar nicht unbedingt erforderlich, jedoch kommt ihr
im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Liegt keine
schriftliche Vereinbarung vor, müssen zumindest die wesentlichen
Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (VwGH
8.9.1992, 87/14/0186 zum Vorliegen eines Mietverhältnisses zwischen Eltern
und Kind; VwGH 1.7.1992, 90/13/0169 zu Darlehen ohne Vereinbarung der
Rückzahlungsmodalitäten).161/1 Art und Mittel des Nachweises des
Vertragsabschlusses stehen dem Abgabepflichtigen frei, der Vertragsabschluss
muss jedoch auch für außenstehende Dritte erkennbar sein
(Doralt/Renner,
EStG8, Tz 161/1 zu § 2). Die
Notwendigkeit einer Leistung bewirkt alleine keine Publizität (VwGH
19.5.1993, 91/13/0045, zu Büro- und Schreibarbeiten der Ehegattin eines
Finanzberaters).
Das
Kriterium des klaren, eindeutigen und
zweifelsfreien Inhalts bedeutet nicht, dass bei zweifelhaftem
Vertragsinhalt der behaupteten Vereinbarung die Anerkennung generell zu versagen
ist, doch gilt die allgemeine Beweisregel, dass bei unklaren Rechtsgestaltungen
der sich auf sie Berufende zu ihrer Aufklärung besonders beizutragen hat
(Ruppe,
Familienverträge2, 119) und
diese zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl VwGH 23.5.1978, 1943,
2237/77; Doralt/Renner,
EStG8, Tz 163 zu § 2).
Beim
Fremdvergleich ist die
"im allgemeinen Wirtschaftsleben
geübte Praxis" maßgeblich (VwGH 21.3.1996, 95/15/0092).
Es ist zu hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch
oder das Naheverhältnis zugrunde liegt; im letzten Fall ist die
Ernsthaftigkeit der Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es ist ein Vergleich mit dem
üblichen Verhalten einander fremd gegenüber stehenden Personen bei
vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen (VwGH 1.12.1992, 92/14/0149,
0151). Dabei ist eine zweifache Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob
zunächst der Vertrag im äußeren Erscheinungsbild in dieser Form
abgeschlossen worden wäre, sodann hat sich die Prüfung am
Vertragsinhalt zu orientieren (VwGH 13.12.1988, 85/13/0041;
Doralt/Renner,
EStG8, Tz 165 zu § 2).
Wendet man diese allgemeinen Ausführungen auf die
zwischen dem Bw. und MI bestehenden Leistungsbeziehungen an, so ergibt sich
folgendes:
Auch der Unabhängige Finanzsenat geht - dem
berufungsgegenständlichem Vorbringen entsprechend - im Einklang mit
der angeführten Judikatur und Literatur davon aus, dass das zwischen dem Bw
und MI zweifellos bestehende Naheverhältnis nicht generell zu
Verdachtsvermutungen gegen die abgeschlossene Vereinbarung bzw. zu einer
steuerlichen Schlechterstellung führen dürfe, da diesfalls eine
gleicheitswidrige Diskriminierung von Personen, die untereinander in einem
Naheverhältnis stehen, einträte. Allerdings ergibt die bei derartigen
Vereinbarungen jedenfalls durchzuführende Prüfung, ob die für die
Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, dass hievon keine Rede
sein kann:
So liegt die erforderliche
Publizitätswirkung nicht vor, zumal
einziges Merkmal, das auf den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung
hindeuten könnte, eine regelmäßige Überweisung des Bw. an
MI ist. Dadurch sind aber die wesentlichen Vertragsbestandteile nicht mit
genügender Deutlichkeit fixiert bzw ist der tatsächlich dahinter
stehende Grund für einen außen stehenden Dritten nicht erkennbar.
Ursache von Überweisungen an Angehörige müssen nämlich
keinesfalls zwingend aus einem Leistungsaustausch resultieren.
Auch welchen Inhalt
der behauptete Vertrag tatsächlich haben soll, ist in keiner Weise klar und
deutlich fixiert. Der Bw. behauptet lediglich, dass MI Marktforschung,
Sortimenterstellung und Beschaffung neuer Produkte durchgeführt habe, ohne
damit aber - trotz entsprechenden Vorhalts der Rechtsmittelbehörde -
nähere Details offenzulegen.
Letztlich muss die Anerkennung der Vereinbarungen auch
daran scheitern, dass sie dem erforderlichen
Fremdvergleich nicht standhält. So
wurde z.B. für den behaupteten Werkvertrag ein völlig
erfolgsunabhängiges Pauschalhonorar geleistet, von dem der Bw. selbst
behauptet, dass damit nur ein "Bruchteil" der MI hiefür selbst entstandenen
Aufwendungen abgedeckt worden sei. Eine Vertragsvereinbarung, die aber für
den Leistungserbringer eines Werkvertrages (im gegenständlichen Fall MI)
stets verlustbringend ist, würde aber nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates von einem Fremden nicht abgeschlossen werden. Überdies nimmt
die - den Ausführungen des Bw. entsprechend - eklatant
geringfügige Leistungshonorierung de facto den Charakter eines
"Taschengeldes" an, was ebenfalls dazu führt, dass die geltend gemachten
Aufwendungen nicht anzuerkennen sind (VfGH 27.9.1985, B 253/79,
1986, 422; VwGH 19.12.1990, 87/13/0053;
Schimetschek, ÖStZ 1986, 276, 279;
Doralt/Renner,
EStG8, Tz 167/5 zu §
2).
2.
Werbungskosteneigenschaft bei Einkünften als
Geschäftsführer
Gemäß des Einleitungssatzes des § 16 Abs. 1
EStG 1988 sind unter Werbungskosten
"Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" zu verstehen.
Der Bw. wurde im Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 15.4.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er darlegen
möge, inwieweit sich die Zahlungen an MI auf
seine Einkünfte als
Geschäftsführer ausgewirkt hätten und dass ein allfälliger
Einfluss auf die Einkünfte der M-GmbH bedeutungslos sei. Dem hat der Bw.
lediglich entgegnet, dass er in seiner Funktion als Geschäftsführer
der M-GmbH Wissen "zugekauft" habe. Ansonsten hätte er selbst Reisen nach
Japan unternehmen, deren Kosten im Aufwand der M-GmbH verbucht worden
wären, was eine ungleich kostenintensiveren Variante dargestellt
hätte. Die übrigen Gesellschafter hätten die Ansicht vertreten,
dass durch das "Portfolio eines Geschäftsführers" die für MI
angefallenen Aufwendungen abgedeckt seien.
Diesem Vorbringen ist allerdings eine den Bw. betreffende
Werbungskosteneigenschaft der von ihm getragenen Aufwendungen für eine
angebliche Beratungstätigkeit des MI nicht zu entnehmen. Er hat damit
jedenfalls nicht dargetan, dass seine nichtselbständigen Einkünfte als
Geschäftsführer dadurch eine Absicherung oder gar Steigerung erfahren
hätten. Vielmehr deutet er damit lediglich an, dass sich sein Arbeitgeber
Kosten für von ihm unternommene Geschäftsreisen nach Japan erspart
habe, was aber - wie bereits erwähnt - für die Höhe
seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit völlig
bedeutungslos ist. Der Unabhängige Finanzsenat vermag sich somit auch nicht
der Meinung des Bw. anschließen, dass die prinzipielle
Betriebsausgabeneigenschaft (bzw auf den Bw. bezogen wohl
Werbungskosteneigenschaft) der geltend gemachten Aufwendungen außer
Diskussion stehe. Was der Bw. mit der Bezeichnung "Porfolio", wodurch die
geltend gemachten Aufwendungen abgedeckt worden seien, zum Ausdruck bringen
möchte, ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar.
Auch ein möglicher Inhalt dieser kryptischen Erklärung dahingehend,
dass im Geschäftsführergehalt auch pauschal ein Ersatz bestimmter
Aufwendungen enthalten sei, macht die geltend gemachten Ausgaben jedenfalls noch
nicht zu Werbungskosten.
Letztlich ist auch noch festzuhalten, dass auch die
behauptete "Uneinigkeit in der
Gesellschafterstruktur", die angeblich kausal für die
Kostenüberwälzung auf den Bw. war, nicht glaubhaft gemacht, geschweige
denn bewiesen werden konnte. Der stV, der Mehrheitsgesellschafter der M-GmbH
ist, hat trotz ausdrücklicher Fragen der Rechtsmittelbehörde hiezu
keinerlei Angaben gemacht.
3. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
Entsprechend des geänderten Feststellungsbescheides
vom 15.3.2004 betragen die vom Bw. als Miteigentümer erzielten
Einkünfte aus Vermietung nicht - wie im angefochtenen Bescheid
angesetzt - S 63.903,- sondern S 122.333,-. Im Rahmen der
Berufungsentscheidung, in der gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO der
angefochtene Bescheid nach allen Richtungen hin abgeändert werden kann iVm.
§ 295 BAO, wonach im Falle der nachträglichen Änderung bzw.
Erlassung eines Feststellungsbescheides der abgeleitete Bescheid (hier: der
angefochtene Einkommensteuerbescheid) nach allen Richtungen hin abgeändert
werden kann, waren die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
entsprechend zu ändern.
Die Berufung war daher aus den genannten Gründen
abzuweisen bzw. war der angefochtene Bescheid - was die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung betrifft - entsprechend
abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
26. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0287-L/03
- Stammnummer
- 12232
- Gültig
- 26.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF